NLAG,NI - Niedersächsisches Landarztgesetz

Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 189 - VORIS 21064 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Gesetzeszweck1
Zulassung zum Studium der Medizin2
Besonderer öffentlicher Bedarf3
Vertragsstrafe4
Auswahlverfahren5
Verordnungsermächtigung6
Berichtspflicht7
Inkrafttreten8

§ 1 NLAG - Gesetzeszweck

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Titel
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1Dieses Gesetz dient der Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen. 2Als Teil eines Maßnahmenpakets ergänzt es die übrigen Steuerungsinstrumente zur Eindämmung von prognostizierten Versorgungslücken mit einer bevorzugten Vergabe von Medizinstudienplätzen an Studierwillige, die sich zu einer hausärztlichen Tätigkeit in mangelversorgten Gebieten verpflichten.

§ 2 NLAG - Zulassung zum Studium der Medizin

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Titel
Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333) sind an den Hochschulen in Niedersachsen, die den Studiengang Medizin anbieten, ab dem Wintersemester 2023/2024 jährlich insgesamt 60 Studienplätze im Studiengang Medizin für Bewerberinnen und Bewerber vorzubehalten, die,

  1. 1.

    sofern ein Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 durchzuführen ist, von der zuständigen Stelle aufgrund ihrer besonderen fachlichen und persönlichen Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 5 und der aufgrund des § 6 erlassenen Verordnung ausgewählt worden sind und

  2. 2.

    sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Land gegenüber verpflichtet haben,

    1. a)

      nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung in Niedersachsen zu absolvieren, die nach § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 oder 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 24772482), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, und

    2. b)

      nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit als Vertragsärztin oder Vertragsarzt oder als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in der hausärztlichen Versorgung aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren an einem Ort auszuüben, für den das Land zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.

2Das für die Hochschulen zuständige Ministerium bildet durch Verordnung nach Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung die Vorabquote nach Satz 1 und regelt dabei unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller Hochschulen nach Satz 1 die Anzahl der dort jeweils vorzubehaltenden Studienplätze.

(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3 NLAG - Besonderer öffentlicher Bedarf

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Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b besteht, wenn Sachgründe den Schluss nahelegen, dass in den dort genannten Gebieten aktuell oder in den kommenden zwei Jahren eine wohnortnahe hausärztliche Versorgung der Bevölkerung aufgrund bereits bestehender oder zu erwartender Entwicklungen nicht oder nur eingeschränkt sichergestellt werden kann.

§ 4 NLAG - Vertragsstrafe

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Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NLAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Strafzahlung in Höhe von 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.

(2) 1Die zuständige Stelle kann auf Antrag

  1. 1.

    bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen Aufschub gewähren,

  2. 2.

    auf die Strafzahlung gemäß Absatz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten und

  3. 3.

    Ratenzahlung gewähren,

wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. 2Eine besondere Härte nach Satz 1 liegt vor, wenn in der Person der oder des Verpflichteten liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen. 3Sie kann auch vorliegen, soweit und solange die Strafzahlung die Verpflichtete oder den Verpflichteten in wirtschaftliche Exisenznot bringen würde.