Abschnitt 27 EB-AVO-GOFAK - Zu § 27
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
27.1
Bewerberinnen und Bewerber, die das Kleine Latinum oder das Latinum oder einen gleichwertigen Kenntnisstand erworben haben, können die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums oder des Großen Latinums ablegen.
27.2
Zuständig ist die Schule nach Absatz 2, die in räumlicher Nähe zum Wohnort oder Studienort der Bewerberin oder des Bewerbers liegt, oder die von ihr oder ihm besuchte Schule.
27.3
Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife richten ihre Meldung zur Ergänzungsprüfung unmittelbar an die Schule nach Nr. 27.2 unter Beifügung folgender Unterlagen:
- a)Urschrift des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife;
- b)Nachweis über den Wohnsitz;
- c)Lichtbild der Bewerberin oder des Bewerbers, das nicht älter als sechs Monate ist;
- d)Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muss auch hervorgehen, mit welchen Werken eines Autors sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat;
- e)Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches;
- f)Erklärung, ob, wann und wo schon ein Versuch gemacht wurde, die Ergänzungsprüfung oder eine der Ergänzungsprüfung entsprechende andere Prüfung abzulegen; über eine nicht bestandene Prüfung ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
27.4
Bewerberinnen oder Bewerber der Schule legen ihre Meldung der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor. Dabei fügen Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen das Fach der Ergänzungsprüfung nicht mündliches Prüfungsfach in der Abiturprüfung ist, die unter Nr. 27.3 Buchst. d) und e) genannten Unterlagen bei.
27.5
In der Prüfung zum Erwerb des Kleinen Latinums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus der römischen Geschichte besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre - bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos - verstehen und übersetzen kann.
27.6
In der Prüfung zum Erwerb des Latinums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius - verstehen und übersetzen kann.
27.7
In der Prüfung zum Erwerb des Großen Latinums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen - bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren und auf das Werk mindestens eines der Dichter Horaz, Ovid, Vergil - verstehen und übersetzen kann.
27.8
In der Prüfung zum Erwerb des Graecums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Platonstellen verstehen und übersetzen kann.
27.9
In der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums muss der Prüfling nachweisen, dass er in angemessenem Umfang Sicherheit in der Elementargrammatik und Kenntnis der wichtigsten Vokabeln besitzt, so dass er nicht zu schwierige Stellen aus dem Alten Testament verstehen und übersetzen kann.
27.10.1
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling die Übersetzung eines Textes anzufertigen. Dabei darf ein zweisprachiges Wörterbuch benutzt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten. Es ist eine Übersetzung
- a)in Latein um Umfang von etwa 180 Wörtern,
- b)in Griechisch im Umfang von etwa 195 Wörtern,
- c)in Hebräisch im Umfang von 9 - 11 Zeilen der Biblia Hebraica einschließlich der Bestimmung von etwa zehn im Text vorkommenden Formen und der Erklärung ihrer Besonderheit
anzufertigen.
27.10.2
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein Text; eine Einführung in den Kontext ist zulässig. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten, die Vorbereitungszeit etwa 30 Minuten. Der Text hat einen Umfang
- a)in Latein von etwa 50 Wörtern,
- b)in Griechisch von etwa 60 Wörtern,
- c)in Hebräisch von zwei bis drei Versen einer leichteren Stelle aus dem Alten Testament.
Die mündliche Prüfung beginnt mit einer Kontrolle des Textverständnisses; daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Prüfling Gelegenheit gibt, ein vertieftes Verständnis der vorgelegten Textstelle nachzuweisen.
27.11
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können vor Beginn der schriftlichen und der mündlichen Prüfung von externen Bewerberinnen und Bewerbern die Vorlage des Personalausweises verlangen.
27.12
Über die Aufgaben, die bei der schriftlichen Prüfung gestellt werden, entscheidet die Schulbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission, sofern es sich um keine Prüfung nach Absatz 9 Satz 1 handelt.
27.13
Für Zeugnis und Bescheinigung sind die Muster gemäß Anlagen 7 und 8 zu verwenden. Zeugnis und Bescheinigung sind vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bzw. der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Bei anerkannten Ersatzschulen ist das Zeugnis der Schulbehörde zur Siegelung vorzulegen.