Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.11.2009, Az.: 9 W 112/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.11.2009
Aktenzeichen
9 W 112/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:1123.9W112.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
- 04.11.2009 - AZ: 3 O 228/09

In der Beschwerdesache

...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S.... den Richter am Oberlandesgericht D.... und die Richterin am Oberlandesgericht W.... am 23. November 2009

beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13. November 2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts H.... vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert für die Beschwerde beträgt 9.292,81 €.

Gründe

1

Die Beschwerde ist, wie sich aus den ihr gegenüber zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 13. November 2009 ergibt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet.

2

Zwar erscheint die in der mündlichen Verhandlung - unstreitig - geäußerte Bemerkung des Kammervorsitzenden, ein bestimmtes (rechtlich allerdings kaum vertretbares) Verteidigungsvorbringen des Beklagtenvertreters sei "Quatsch mit Soße", angesichts der herabsetzend wirkenden Wortwahl nicht unbedenklich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Rn. 22 zu § 42 ). Zutreffend stellt die angefochtene Entscheidung jedoch darauf ab, dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - nicht aber erst zwei Tage später - hätte gestellt werden müssen, weil die beanstandete Äußerung während dieser, nämlich im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage, gefallen ist ( BGH, Beschluss vom 5. Februar 2008, VIII ZB 56/07 ). Ein, wie der Beklagte meint, "mehraktiges", erst nach der mündlichen Verhandlung abgeschlossenes Geschehen liegt nicht vor, insbesondere lässt der Inhalt der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 12. Oktober 2009 zu dem Ablehnungsgesuch ( § 44 Abs. 3 ZPO ) keinen weiteren Anhalt für Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten erkennen.

3

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; der Wert für das Beschwerdeverfahren betreffend eine Richterablehnung folgt nach herrschender Auffassung (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 16 "Ablehnung" zu § 3) und ständiger Rechtsprechung des Senats dem der Hauptsache.