Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.11.2009, Az.: 20 U 1/09

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.11.2009
Aktenzeichen
20 U 1/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 35215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:1116.20U1.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 20.11.2008 - AZ: 4 O 326/07

Fundstelle

  • MDR 2010, 372-373

In dem Rechtsstreit

1.

2.

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:

Rechtsanwälte

gegen

1. Dr., Tierärztliche Gemeinschaftspraxis,

2. Tierärztliche Gemeinschaftspraxis,

3. Tierärztliche Gemeinschaftspraxis, ...,

4. Tierärztliche Gemeinschaftspraxis,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4:

Anwaltsbüro Dr. Geschäftszeichen:

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2009 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr., den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht Dr. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. November 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

2

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 311 Abs. 3 S. 2 BGB i. V. m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

3

Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Beklagten im einzelnen haften, ob die Beklagten beispielsweise ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben, ob die Kläger ihnen gegenüber schutzwürdig sind und ob den Beklagten überhaupt eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

4

In jedem Fall haben die Kläger gegen die ihnen gem. § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

5

Danach waren die Kläger verpflichtet, die ihnen gegen den Verkäufer zustehenden Rechte zur Abtretung an die Beklagten analog § 255 BGB zu erhalten. Das ergibt sich aus dem Inhalt des von den Klägern erhobenen Schadensersatzanspruchs.

6

Bei einer schuldhaften Verletzung des tierärztlichen Untersuchungsvertrages läge der dadurch verursachte Schaden der Kläger im Abschluss des bereits vollzogenen Kaufvertrags mit dem Verkäufer des Pferdes. Dementsprechend hätten die Kläger gem. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution, so dass der Zustand wiederherzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (vgl. z.B. Oetker, in: MünchKomm, 5. Aufl. [2007], § 249 Rdnr. 308); die Kläger wären danach vermögensmäßig so zu stellen, wie sie ohne die Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem zu Stande gekommenen Untersuchungsvertrag stehen würden. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätten sie aber den Kaufvertrag zum Erwerb des Pferdes nicht abgeschlossen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 603).

7

Bei schuldhafter Verletzung des Untersuchungsvertrags und dem Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens, der - wie im Streitfall - im Abschluss eines bereits vollzogenen Kaufvertrags mit einem Dritten bestehen würde, könnten die Kläger wählen, ob sie an dem Geschäft festhalten, hier das Pferd also behalten, und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob sie den "großen" Schadensersatz unter vollständiger Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend machen wollen (vgl. BGH, NJW 2001, 2163; 2004, 1868 1869; BGH NJW-RR 2009, 603).

8

Bei der Bemessung des zu ersetzenden Schadens wäre jedoch das dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wonach die Beklagten die Schadensersatzpflicht nur gegen Herausgabe der Vorteile zu erfüllen brauchen, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 603ff.).

9

Mit anderen Worten wäre ein Anspruch der Kläger von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile, die ihnen aus dem auf Grund der fehlerhaften Untersuchung geschlossenen Kaufvertrag erwachsen sind, herausgegeben werden. Dazu bedarf es keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schuldners (vgl. BGHZ 27, 241 [248] = NJW 1958, 1232; Senat, BGHZ 158, 188 [200] = NJW 2004, 1865; sowie BGH, NJW-RR 2005, 170 [171]; BGH NJW-RR 2009, 603ff. ; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rdnr. 143).

10

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Kläger ihre gegen den Verkäufer bestehenden Ansprüche auf Sachmangelgewährleistung gem. §§ 433, 437 Nr. 2 BGB i. V. m. § 323 BGB und das Eigentum am Pferd im Wege der Vorteilausgleichung und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 255 BGB Zug um Zug gegen Ausgleich ihres Schadens an die Beklagten zu übertragen bzw. abzutreten hätten.

11

Diese Übertragung der erlangten Vorteile haben die Kläger vereitelt. Durch die mit dem Verkäufer getroffene Vereinbarung haben sie auf ihre Ansprüche gegen diesen verzichtet und das Pferd zurück übereignet.

12

Damit haben die Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen und den Beklagten die Möglichkeit genommen, Rückgriff bei dem Verkäufer zu nehmen. Denn die Beklagten hätten die Mangelhaftigkeit der Kaufsache in keinem Fall zu vertreten, so dass es zumindest ihnen ermöglicht werden müsste, der Kaufvertrag im Verhältnis zum Verkäufer rückabzuwickeln.

13

Diese Obliegenheitsverletzung geschah auch schuldhaft, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt hätten erkennen können, dass Ansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht werden können und dass die Beklagten für diesen Fall ihrerseits ein maßgebliches Interesse daran haben, nach Abtretung vertraglicher Ansprüche durch die Kläger Rückgriff beim Verkäufer zu nehmen.

14

Soweit die Kläger mit ihrer Klage den Ersatz vergeblicher Aufwendungen begehren, besteht ebenfalls kein ersatzfähiger Schaden, da die Kläger das Pferd unstreitig in der Zeit des Besitzes genutzt haben, so dass ihnen auch insoweit ein gleichwertiger Vermögensausgleich zugekommen ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.