Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 25.11.2009, Az.: 3 U 147/09
Darlegungs- und Beweislast bei einem Anwaltsregress; Pflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.11.2009
- Aktenzeichen
- 3 U 147/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 38979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1125.3U147.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 04.05.2009 - AZ: 20 O 311/07
- nachfolgend
- BGH - 26.01.2012 - AZ: IX ZR 222/09
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 675 Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
1. Der Mandant trägt die Darlegungs und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Rechtsanwalt. Dieser hat die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts des Beratungsgesprächs.
2. Zu den Aufklärungspflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten vor Abschluss eines Vergleichs.
In dem Rechtsstreit
A... E..., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
Rechtsanwalt H... C..., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... sowie des Richters am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Mai 2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe eines die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt Zahlung in Höhe von 89.811,33€ sowie Freistellung von ausstehenden Gerichts und Anwaltskostenverpflichtungen in Höhe von 13.117,41 €.
Der Beklagte hat den Kläger im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vertreten. Der Kläger hatte 1976 geheiratet. Er war von Beruf Oberbrandmeister bei der Stadt H... . Im Jahr 1999 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall, der als Dienstunfall anerkannt worden ist. Die erheblichen Entschädigungsleistungen der H... sowie der R... Versicherung, deren Gesamtumfang streitig ist, sind auf das Konto der damaligen Ehefrau des Klägers, die im Jahr 1999 auch als Betreuerin des Klägers eingesetzt war, geflossen. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2003. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem durch den Kläger eingeleiteten Scheidungsverfahren hatte dieser gegenüber seiner Ehefrau Strafanzeige mit der Behauptung erstattet, diese habe die dem Kläger zustehenden Versicherungszahlungen veruntreut. Die Ehefrau ihrerseits hat im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens unter Vorlage von Belegen versucht, die Verwendung der gezahlten Versicherungsleistungen nachzuweisen, insbesondere durch Investitionen in zwei den Eheleuten gehörende Hausgrundstücke in L... . Da sich hierdurch nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein vollständiger Verwendungsnachweis nicht führen ließ, ist gegen die Ehefrau am 30. Januar 2007 Anklage wegen Veruntreuung eines Betrages in Höhe von 40.000 € erhoben worden.
Nachdem am 22. Januar 2007 das Amtsgericht S... den Antrag der Ehefrau, ihr im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.440 € zu zahlen, abgelehnt hatte (Bl. 390 ff. d. BA 5 F 27/05 UE EAUE), kam es am 20. März 2007 zu einem Termin in der Scheidungssache, bei dem der Kläger durch den Beklagten begleitet und vertreten wurde. Auch der zum damaligen Zeitpunkt knapp 80jährige Vater des Klägers nahm an der Verhandlung teil. Im Rahmen des Gerichtstermins, der mehrere Stunden in Anspruch nahm und in dessen Verlauf die Sitzung mehrfach für Besprechungen auch des Klägers mit dem Beklagten unterbrochen wurde, kam es nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zum Abschluss eines umfassenden Scheidungsfolgenvergleichs und unmittelbar nachfolgend zur Scheidung der Eheleute. Nach dem Inhalt des Vergleichs zahlte der Kläger seiner Ehefrau einen Betrag von 15.000 €. Im Gegenzug wurde ihm das seiner Ehefrau jeweils hälftig zustehende Miteigentum an zwei Hausgrundstücken, die allerdings erheblich belastet waren und sich in der Zwangsversteigerung befanden, übertragen. Damit waren sämtliche Ansprüche der Eheleute, auch etwaige Unterhaltsansprüche der Ehefrau, erledigt. Die Strafanzeige gegen seine Ehefrau nahm der Kläger zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Scheidungsfolgenvergleichs wird auf die Ablichtung Bl. 13 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, ihn nicht hinreichend über die Wirkungen des Vergleichs beraten zu haben. Angesichts der Erfolgsaussichten im Zugewinnausgleichsverfahren und auch im Unterhaltsverfahren hätte der Beklagte vom Abschluss eines Vergleichs in der tatsächlich geschlossenen Form abraten müssen. Insbesondere im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage wegen Untreue hätte zumindest der Ausgang jenes Verfahrens abgewartet werden müssen, da bei einer Verurteilung der Ehefrau deren Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen und ein etwaiger Unterhaltsanspruch verwirkt gewesen wäre. Zudem habe die Rücknahme der Strafanzeige dazu geführt, dass der Kläger die Kosten jenes Verfahrens habe tragen müssen (vgl. § 470 StPO). Bei streitiger Entscheidung, so der Kläger, hätte sich entgegen den Regelungen im Vergleich kein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau ergeben. Vielmehr hätte, insbesondere unter Berücksichtigung der Beträge, die die Ehefrau aus den dem Kläger zustehenden Versicherungsleistungen vereinnahmt hatte und die im Umfang von ca. 80.000 € noch vorhanden gewesen seien, ein Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers bestanden. Bei einem obsiegenden Urteil hätte auch gegenüber der Ehefrau erfolgreich vollstreckt werden können, da diese noch über hinreichend Geld aus den Versicherungsleistungen verfügt habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 89.311,33 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2007,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn über einen Betrag in Höhe von 13.117,41 € freizustellen,
hilfsweise,
festzustellen, das der Beklagte verpflichtet ist, ihm den fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 71.929,87 € zu ersetzen für den Fall, dass Frau E... (die geschiedene Ehefrau des Klägers) wieder über pfändbares Vermögen verfügt,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Forderung der ... Strom GmbH in Höhe von 467,38 € nebst Zinsen in Höhe von 7,5 % seit dem 15. Januar 2004 sowie von 14 € Verzugsschaden freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eine Pflichtverletzung in Abrede genommen. Der Kläger selbst habe sich nach intensiver Aufklärung und in Kenntnis des Umstandes, dass Erfolgsaussichten sowohl im Unterhalts als auch im Zugewinnausgleichsverfahren bestanden, für den Abschluss des Vergleichs entschieden, da er nur auf diesem Weg die beiden Immobilien vor einer Zwangsversteigerung und damit vor einer Verschleuderung habe retten können und zudem auch nur so das Ziel des Klägers, das ihn belastende Verfahren insgesamt zeitnah zu beenden, habe erreicht werden können. Der Kläger habe seine Entscheidung nach eingehender Aufklärung über die Prozessaussichten und die risiken getroffen, was der Beklagte im Einzelnen darlegt hat. Im Übrigen fehle es an einem Schaden des Klägers, da ein etwaiger Anspruch gegen seine geschiedene Frau, der in dem familiengerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, nicht hätte vollstreckt werden können.
Das Landgericht hat über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn im Rahmen des gerichtlichen Verhandlungstermins nicht hinreichend über die Prozessaussichten und über die mit dem Vergleich verbundenen Risiken und Belastungen aufgeklärt, Beweis erhoben durch Vernehmung des Vaters des Klägers sowie informatorische Anhörung des Familienrichters K... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift (Bl. 173 f. d. A.) verwiesen.
Auf der Grundlage des Beweisergebnisses hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den von ihm zu führenden Beweis, nicht ordnungsgemäß über Risiken und Chancen im familiengerichtlichen Verfahren aufgeklärt worden zu sein, nicht erbracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weitgehend weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte hätte ihn insbesondere im Hinblick darauf, dass er infolge des 1999 erlittenen, schweren Unfalls in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt sei, explizit über die mit dem Vergleich verbundenen Folgen aufklären müssen, so darüber, dass
- der Kläger bei Abschluss des Vergleichs mit einer Zahlungspflicht von 15.000 € belastet wurde,
- dem Kläger durch die Übernahme der beiden Miteigentumshälften Verbindlichkeiten in Höhe von rd. 12.000 € entstanden, für die ohne entsprechende Vereinbarung im Innenverhältnis seine geschiedene Ehefrau gehaftet hätte,
- dem Kläger durch den Vergleich eigene Zugewinnausgleichsansprüche im erheblichen 6stelligen Bereich entgehen würden.
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hätte der Beklagte im Einzelnen den Inhalt seiner Beratung auch zu den vorgenannten Punkten darstellen müssen. Dem genüge entgegen der Auffassung des Landgerichts der Vortrag des Beklagten nicht. Da mithin kein erhebliches Bestreiten vorliege, gelte das Vorbringen des Klägers als zugestanden.
Durch den Abschluss des Vergleichs sei dem Kläger auch ein Schaden entstanden, da ihm bei streitiger Entscheidung ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 72.352,63 € zugestanden hätte, was im Einzelnen ausgeführt wird. Der Zugewinn des Klägers sei ´Null´ gewesen. Demgegenüber habe die Ehefrau Zugewinn in Höhe von 144.705,25 € erzielt, was einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 72.352,63 € begründet hätte. Dieser Betrag sei im Zeitpunkt der Scheidung auch noch im Vermögen der geschiedenen Ehefrau vorhanden gewesen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wären die von der Ehefrau getätigten Ausgaben nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich dabei um illoyale Vermögensverfügungen i. S. v. § 1375 Abs. 2 Nr. 2, 3 BGB gehandelt hätte. Bei dieser Sachlage wären sowohl die Zugewinnausgleichsklage der Ehefrau als auch der geltend gemachte Unterhaltsanspruch abgewiesen worden, letzterer, weil wegen der Untreuehandlung der Ehefrau deren Ansprüche verwirkt gewesen seien. Schließlich sei im Rahmen der Bewertung des Vergleichs zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Übernahme der Hausgrundstücke die über deren Wert liegenden Verbindlichkeiten, für die die Ehefrau mitgehaftet habe, in einem anteiligen Umfang von 11.453,93 € allein habe tragen müssen. Die Zahlung der 15.000 €, wie im Vergleich vereinbart, sei daher ohne jeden Grund erfolgt. Hierneben habe der Beklagte auch zu vertreten, dass der Kläger sowohl die Kosten des Strafverfahrens als auch der sonstigen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen habe tragen müssen. Ohne die Rücknahme des Strafantrags wäre die Ehefrau wegen Untreue verurteilt und die zivilrechtlichen Ansprüche wären, ohne dass der Kläger hätte Kosten tragen müssen, abgewiesen worden.
Ein Zahlungsanspruch gegen seine Ehefrau wäre auch werthaltig gewesen, was sich daraus ergebe, dass diese bei Ende der Ehe über Vermögensgegenstände im Wert von zumindest 80.000 € verfügt habe. Jedenfalls, so sein hilfsweises Vorbringen, wäre es ohne Abschluss des Vergleichs nicht zu einer eigenen Zahlungsverpflichtung gekommen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 89.811,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2007 zu zahlen sowie den Kläger über einen Betrag in Höhe von 13.117,41 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, wobei er sein erstinstanzlichen Vorbringen zum Inhalt der dem Kläger im Rahmen der Verhandlung beim Amtsgericht erteilten Aufklärung wiederholt und vertieft. Ziel des Klägers sei es gewesen, die Streitigkeiten mit seiner Ehefrau, die ihn belastet hätten, zu beenden und insbesondere die beiden bereits in der Zwangsvollstreckung befindlichen Grundstücke zu erhalten. Im Übrigen wiederholt der Beklagte seine Auffassung, dass eine titulierte Forderung gegen die Ehefrau des Klägers nicht durchsetzbar gewesen wäre, da diese, wie sich aus der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den familiengerichtlichen Verfahren zeige, über keine pfändbaren Vermögensgegenstände verfügt habe. Die Rücknahme der Strafanzeige, die zur Kostentragungspflicht des Klägers geführt habe, habe dieser persönlich erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Berufungsvorbringens der Parteien auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert daran, dass dem Kläger der ihm obliegende Nachweis seiner Behauptung, der Beklagte habe Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt, nicht gelungen ist.
a) Grundsätzlich trägt ein Mandant, der den von ihm beauftragten Rechtsanwalt wegen der Verletzung von Pflichten des zwischen den Parteien geschlossenen anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages in Anspruch nehmen will, die Darlegungs und Beweislast für die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs. Der Mandant muss die behauptete Pflichtverletzung des Rechtsanwalts mit der erforderlichen Substanz darlegen und gegebenenfalls den Vorwurf der Pflichtverletzung auch beweisen, selbst dann, wenn es um den Nachweis negativer Tatsachen geht (vgl. BGHZ 126, 217, 225. BGH NJW 1987, 1322 [BGH 05.02.1987 - IX ZR 65/86]. 1995, 2842. 1996, 2571. 2000, 733). Insoweit obliegt dabei zwar dem im Regresswege in Anspruch genommenen Rechtsanwalt eine subsidiäre Darlegungslast. Der Rechtsanwalt darf sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechungen im Einzelnen schildern, nähere und konkrete Angaben dazu zu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt hat und auch, wie der Mandant darauf reagiert hat.
b) Aufklärungspflichten in dem vom Kläger nach dem Inhalt seiner Berufungsbegründung für geboten erachteten Umfang bestanden allerdings nicht. Richtig ist insoweit, dass der Rechtsanwalt über die Vor und Nachteile, die mit dem Abschluss eines in Aussicht genommenen Vergleichs verbunden sind, aufzuklären hat, hier also insbesondere über die sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungspflicht des Klägers in Höhe von 15.000 €, über den generellen Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen - gleich welcher Partei, über den Ausschluss von Unterhaltsansprüchen und auch über die Auswirkungen des Vergleichsabschlusses auf das Schicksal der in der Zwangsversteigerung befindlichen Hausgrundstücke.
Weitere Hinweise des Inhalts
- der Kläger werde bei Abschluss des Vergleichs mit einer Forderung von 15.000 € belastet, die bei streitiger Verhandlung nicht entstanden wäre,
- dem Kläger würden durch die Übernahme der beiden Miteigentumshälften nebst der valutierenden Darlehen zusätzliche Verbindlichkeiten von rd. 12.000 € entstehen, für die ohne entsprechende Vereinbarung die geschiedene Ehefrau im Innenverhältnis mitgehaftet hätte sowie
- dem Kläger würden eigene Zugewinnausgleichsansprüche in erheblichem 6 stelligen Bereich entgehen
waren jedoch, jedenfalls in dieser Form nicht, weder geboten noch geschuldet. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass tatsächlich keinerlei Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau bestanden, sie auch keine Unterhaltsansprüche hatte und sie darüber hinaus im Innenverhältnis in der Lage gewesen wäre, den auf sie entfallenden Belastungen aus den für die Hausgrundstücke aufgenommenen Darlehen zu entsprechen. All dies sind Umstände, die zwischen den Parteien zum damaligen Zeitpunkt streitig waren und auch im Regressverfahren streitig sind. Insbesondere die Frage, ob dem Kläger gegenüber seiner Ehefrau ein Zugewinnausgleichsanspruch zustand, war und ist ungeklärt. Die Ehefrau des Klägers hat dies bestritten, insbesondere auch, dass sie über weiteres Vermögen verfügte. Der Kläger seinerseits war im Fall einer streitigen Auseinandersetzung darlegungs und beweispflichtig für den Vermögensbestand der Ehefrau am Ende der Ehe. Dagegen, dass die Ehefrau über Vermögen verfügte, sprach, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Ein Erfolg im Zugewinnausgleichsverfahren hätte sich für den Kläger zwar möglicherweise dann ergeben, wenn die gegen die Ehefrau gerichtete Anklage der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht zugelassen worden und eine Verurteilung der Ehefrau erfolgt wäre. In diesem Fall hätte auch ein Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau ausgeschlossen sein können. Ein solcher Ausgang des Strafverfahrens war jedoch ungewiss. So hat sich etwa im Verhandlungstermin des Senats herausgestellt, dass der Anklage der Staatsanwaltschaft Berechnungen über die Höhe der zugeflossenen Versicherungsleistungen zu Grunde lagen, bei denen teilweise unklar und streitig ist, ob es sich um DM oder Euro Beträge gehandelt hat. Schon dies zeigt die Unsicherheiten, mit denen die gegen die Ehefrau des Klägers erhobene Anklage verbunden war.
Hinsichtlich der für die Hausgrundstücke aufgenommenen Darlehen war die Mithaftung der Ehefrau für die gemeinsam aufgenommenen Darlehen wirtschaftlich nur dann von Bedeutung, wenn die Ehefrau tatsächlich in der Lage war, die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Hiergegen sprach, dass sie ausweislich ihrer Angaben in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Arbeitslose über lediglich geringfügige Einkünfte verfügte.
Insgesamt mag daher die Prozesssituation für den Kläger in dem anhängigen Verfahren auch infolge der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft günstig gewesen sein, jedoch konnte mit einem Erfolg keinesfalls sicher gerechnet werden: Weder war die Anklage zugelassen noch die Ehefrau verurteilt worden, wobei selbst eine strafrechtliche Verurteilung für eine Entscheidung des Familiengerichts nur indizielle Bedeutung gehabt hätte.
Diesen rein chancenorientierten Erwägungen, die bei der Aufklärung des Klägers zu berücksichtigen waren, waren die für einen Vergleichsabschluss sprechenden Umstände und Risiken gegenüberzustellen: so das unbestrittene Interesse des Klägers, die beiden Hausgrundstücke, in die erhebliche Teile der Versicherungsleistungen investiert worden waren und die sich bereits in der Zwangsversteigerung befanden, vor einer Verschleuderung zu retten. Hierneben bestand das Interesse des in seinem Gesundheitszustand angegriffenen Klägers, die ihn auch psychisch belastenden Verfahren zeitnah zu beenden.
c) Dass der Beklagte der in diesem Umfang bestehenden Aufklärungspflicht genügt hat, hat er unter Berücksichtigung der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend vorgetragen. Der Beklagte hat den Verlauf der Verhandlung beim Amtsgericht geschildert und auch, in welcher Form und mit welchem Inhalt er den Kläger insbesondere in den Sitzungsunterbrechungen informiert hat. Bereits in erster Instanz hat der Beklagte mit der Klagerwiderung vom 12. März 2008 (Bl. 46 ff. d. A.) substantiiert vorgetragen, er habe den Kläger nicht nur während der insgesamt 3 1/2 Stunden dauernden Verhandlung, sondern darüber hinaus auch in mehreren Unterbrechungspausen umfangreich informiert. So habe er ausdrücklich klargestellt, dass er zu dem in Aussicht genommenen Vergleich nicht primär aus rechtlichen Gründen rate. Obgleich Risiken bestünden, sei vielmehr durchaus denkbar, dass der Kläger im Verfahren über den Zugewinnausgleich zumindest teilweise obsiege. Nicht ausgeschlossen sei auch, dass das Gericht die von der Ehefrau des Klägers geltend gemachten Unterhaltsansprüche aus den Gründen, wie sie im Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Januar 2001 im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahren dargelegt worden waren, aberkennen würde. Aus wirtschaftlicher Sicht biete der Vergleich vorrangig deshalb Vorteile, weil so der Erhalt der bebauten Grundstücke gesichert werden könnte, die ansonsten im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden würden. Darüber hinaus habe er auch darüber belehrt, dass im Fall weiterer streitiger Auseinandersetzungen der Kläger mit geringeren Kosten belastet würde, als im Vergleich vorgesehen, was sich auch und gerade auf das gegen die Ehefrau geführte Strafverfahren und die sich aus der Rücknahme des Strafantrags ergebende Kostenfolge erstrecke. Er habe dem Kläger gesagt, dieser müsse selbst abwägen, ob die genannten Kostenbelastungen das Risiko rechtfertigten, dass die bebauten Grundstücke verlorengingen. Zum Abschluss des Vergleichs habe sich der Kläger deswegen entschlossen, weil sein Vater, der an der Verhandlung teilgenommen habe, zugesagt habe, er werde den Kläger bei der Aufbringung der Vergleichssumme von 15.000 € unterstützen.
Bei der Bewertung des Vortrags des Beklagten, den dieser in der Berufungsverhandlung vor dem Senat nochmals persönlich überzeugend dargestellt hat, ist zu berücksichtigen, dass die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen im familiengerichtlichen Verfahren angesprochenen Fragen für den Kläger nicht neu und der Kläger insoweit nicht unvorbereitet war. Vielmehr zeigen die umfangreichen persönlichen Eingaben des Klägers, dass sich dieser intensiv mit der Materie befasst hatte und auch deshalb in der Lage war, den Inhalt eines abzuschließenden Vergleichs zu erfassen, die damit verbundenen Risiken zu bewerten und eine eigene, fundierte Entscheidung zu treffen.
d) Der angesichts der substantiierten Darstellung des Beklagten über die dem Kläger gewährte Aufklärung somit vom Kläger zu führende Beweis einer Pflichtverletzung wegen mangelnder Aufklärung ist nicht gelungen. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ist insoweit weitgehend unergiebig geblieben. Während sich der Vater des Klägers an Einzelheiten des Beratungsgesprächs nicht erinnern konnte, hat der Amtsrichter, unter dessen Verhandlungsleitung der Scheidungsfolgenvergleich zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossen worden ist, bei seiner informatorischen Befragung geäußert, er habe den Parteien den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen, wonach alle Streitigkeiten gegen die Zahlung einer Summe X durch den Kläger erledigt sein sollten. Diese Summe X sei dann von den Parteien ausgehandelt worden.
Der vom Kläger zu führende Nachweis, der Beklagte habe ihn nicht über Chancen und Risiken der einzelnen Verfahren und damit die Zweckmäßigkeit eines Vergleichsabschlusses aufgeklärt, ist auf der Grundlage dieser Aussagen nicht geführt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.