Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: 8 U 29/09
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 25.11.2009
- Aktenzeichen
- 8 U 29/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 41691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1125.8U29.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 23.12.2008 - AZ: 5 O 126/08
In dem Rechtsstreit
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Oberlandesgericht Dr. D. am 25. November 2009 beschlossen:
Tenor:
Gem. § 319 ZPO wird das am 19. November 2009 verkündete Urteil des Senats wegen offenbarer Unrichtigkeit im Tenor dahin berichtigt, dass es nunmehr wie folgt lautet:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Dezember 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.