Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 19.11.2009, Az.: 8 U 107/09
Umfang der Ausschlussklausel für "Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen und Eingriffe" in der Unfallversicherung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.11.2009
- Aktenzeichen
- 8 U 107/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 36796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:1119.8U107.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.04.2009 - AZ: 2 O 176/08
Rechtsgrundlagen
- § 305c BGB
- § 307 BGB
- Nr. 2.1.1.1 AUB 2000
- Nr. 5.2.3 AUB 2000
Fundstellen
- VersR 2010, 803-805
- r+s 2011, 33-34
Amtlicher Leitsatz
1. Von der Ausschlussklausel für "Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen und Eingriffe" werden alle Akte erfasst, die den Eingriff vorbereiten bzw. begleiten. Erfasst werden auch Unfälle, zu denen es nach Heilmaßnahmen und Eingriffen kommt, soweit der innere Zusammenhang reicht (hier: Sturz während der Narkoseeinleitung).
2. Die Ausschlussklausel für "Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen und Eingriffe" ist weder unklar noch mehrdeutig. Sie hält einer Inhaltskontrolle stand.
In dem Rechtsstreit
..., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
...
gegen
... Versicherungs-Aktiengesellschaft, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
...,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der ... Gesellschaften - ... AUB 2000 (Bl. 9 ff. d. A.) - zugrunde liegen.
Der Kläger befand sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus ..., wo er am 14. Dezember 2006 an der HWS und der Schilddrüse operiert wurde.
Nach dem Vortrag des Klägers wurde er bei der Narkoseeinleitung vor der Operation vom Pflegepersonal auf den Fußboden fallen gelassen. Ein Krankenpfleger, der ihn von vorn unter dem Brustkorb habe hochheben wollen - wohl zwecks Umbettung - habe ihn nicht mehr halten können, sodass er vornüber vom Bett herunter gegen einen metallischen Gegenstand gefallen sei und sich dabei verletzt habe (Einzelheiten S. 4 der Klagschrift).
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 (Bl. 18 d. A.) bestätigte die Beklagte den Eingang einer Unfallschilderung des Klägers, wies auf fehlende Unterlagen zur behaupteten Verletzung und weiter darauf hin, dass nach Ziffer 5.2.3 der AUB Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen sowie durch Eingriffe, unabhängig von ihrem Zweck, am Körper der versicherten Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen. Diese Ablehnung wiederholte sie mit Schreiben vom 7. März 2008 (Bl. 34 d. A.). Anlass für das letztgenannte Schreiben der Beklagten war ein Schreiben des Klägers vom 2. März 2008 (Bl. 51 d. A.), worin er der Beklagten kurz und ohne weitere Angaben oder Anlagen mitgeteilt hatte, ein Invaliditätsfall sei eingetreten. Gegenüber seiner weiteren privaten Unfallversicherung, der ... Versicherungen, belegte der Kläger eine Invalidität durchärztliche Bescheinigungen von März und April 2008 (Bl. 56 f.). Mit Schreiben vom 30. April 2008 (Bl. 35 d. A.) antwortete die Beklagte auf ein Anwaltsschreiben des Klägers und erklärte darin, dass zur Prüfung, ob möglicherweise Versicherungsschutz bestehe, noch weitere Informationen benötigt würden.
Der Kläger hat gemeint, ihm stünde der Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Die unfallbedingt eingetretene Invalidität betrage 30 % bei einer Invaliditätssumme in Höhe von 76.000 € (Bl. 8 d. A.). Er habe den streitgegenständlichen Unfall fristgemäß angezeigt. Die Berufung der Beklagten auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Feststellung sei treuwidrig. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger auf die 15-monatige Feststellungsfrist gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 hinzuweisen. Wenn der Versicherungsnehmer wie vorliegend der Kläger selbst mit seinem Schreiben vom 2. März 2008 auf einen unfallbedingten Dauerschaden hinweise, dürfe er darauf vertrauen, dass der Versicherer alles Weitere in die Wege leiten werde. Ein Berufen auf den Fristablauf scheide auch aus, wenn der Versicherer bereits vor Fristablauf seine Leistungspflicht verneint habe.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, eine Haftung sei gemäß Ziffer 5.2.3 AUB ausgeschlossen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung sei adäquat kausal auf den Eingriff beim Kläger zurückzuführen. Eine Invalidität sei nicht fristgemäßärztlich festgestellt worden; dabei habe eine Belehrungspflicht nicht bestanden, auch deshalb nicht, weil der Kläger aufgrund früherer Vorfälle mit den Gepflogenheiten aus der Unfallversicherung vertraut gewesen sei. Das Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2008 (Bl. 80 d. A.), in dem der Kläger ein Formular für eineärztliche Bescheinigung anfordert und gleichzeitig auf ärztliche Angaben in einer Anlage verweist, kenne sie nicht.
Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 29. September und 18. November 2008 Hinweise erteilt und darin darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzung der fristgerechten ärztlichen Feststellung nicht als gegeben angesehen werden könne. Es hat sodann mit Urteil vom 21. April 2009 die Klage abgewiesen. Es fehle an der Anspruchsvoraussetzung der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität gemäß Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000. Eine Leistungsablehnung des Versicherers ändere daran nichts. Die bis zum Ablauf der Frist am 14. März 2008 erstellten Arztberichte würden den Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen. Aus den der Beklagten übersandten Unterlagen sei eine Invalidität gerade nicht hervorgegangen. In der Schadenanzeige habe der Kläger lediglich starke Kopfschmerzen,Übelkeit und Rückenschmerzen geschildert (S. 3 der Anlage B 1). Allein aufgrund des Schreibens des Klägers vom 2. März 2008 habe die Beklagte nicht davon ausgehen müssen, dass womöglich eine Invalidität des Klägers vorgelegen haben könnte, zumal bei einem Sturz aus der Höhe eines Krankenhausbettes dauernde Beeinträchtigungen nicht zwangsläufig seien. Es habe für die Beklagte nicht auf der Hand gelegen, dass der Kläger durch Unkenntnis die Frist versäumen könnte. Die Abwicklung von zwei früheren Schadensfällen spreche eher für die Kenntnis des Klägers. Ziffer 2.1.1.1 AUB sei auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Einordnung unter "2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung" entspreche der systematischen Stellung als echte Anspruchsvoraussetzung im Gegensatz zu den vertraglichen Obliegenheiten und sei als solche nichtüberraschend.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen vor dem Landgericht zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter verfolgt. Unter Verweis auf ein Urteil des OLG Hamm vom 19. Oktober 2007 (20 U 215/06) nimmt er einen Verstoß gegen das Transparenzgebot an. Es sei entgegen der Auffassung des Landgerichts missverständlich, wenn in dem vorangestellten Inhaltsverzeichnis der AUB die Frist für dieärztliche Feststellung nur unter der Überschrift "Welche Leistungen können vereinbart werden?" geregelt werde, wohingegen sich unter "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?" dazu nichts finde. Weiter wiederholt und vertieft der Kläger insbesondere seinen Vortrag zur Hinweispflicht der Beklagten im Hinblick auf die 15-monatige Feststellungsfrist. Schließlich meint er, auf den Risikoausschluss nach Ziffer 5.2.3 ihrer Bedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz seien danach nur die Folgen gewollter Substanzverletzung des Körpers oder sonst gezielter Handlungen, wohingegen Unfälle, die in rein zufälligem Zusammenhang mit einer Heilmaßnahme stünden, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Der Kläger beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.800 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2008
sowie
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Risikoausschluss gemäß Ziffer 5.2.3 AUB greife ein, weil das Umbetten nahe mit demärztlichen Eingriff zusammen hänge. Es sei aber schon fraglich, obüberhaupt ein Unfallereignis vorgelegen habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
B. Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Nicht nur, dass Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 wirksam ist und es an einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität fehlt, sind Ansprüche des Klägers auch nach Ziffer 5.2.3 AUB 2000 ausgeschlossen.
1. Jedenfalls unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers hat dieser einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten.
Ein Unfall liegt gemäß Ziffer 1.3 AUB 2000 vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Einen Unfall in diesem Sinne stellt es danach dar, wenn der Kläger, wie von ihm geschildert, beim Umbetten nicht ausreichend festgehalten wurde und auf den Boden fiel.
Die Beklagte hat dazu auf Seite 2 ihrer Klagerwiderung (Bl. 27 d. A.) eingeräumt, der Kläger sei am 14. Dezember 2006 verletzt worden, die Invaliditätsvoraussetzungen würden jedoch bestritten. Weiter heißt es dort:
"Im narkotisierten Zustand wurde er im Narkoseraum des Krankenhauses ... (Neurochirurgie) umgebettet, wobei er durch fehlerhaftes oder ungeschicktes Verhalten eines Pflegers und der Narkoseärztin auf den Boden fiel und sich wie behauptet verletzte. Der Kläger hat sich somit die Verletzung im Rahmen des Heilbehandlungseingriffs zugezogen."
Diesen Vorgang will die Beklagte ausweislich Seiten 3 und 4 ihrer Berufungserwiderung (Bl. 147 f. d. A.) in Abrede nehmen. Daran ist sie nicht schon durch § 288 ZPO gehindert, weil ein Geständnis in diesem Sinne nicht vorliegt. Die bei den Akten befindlichen Unterlagen belegen den Vorfall, den der Kläger erforderlichenfalls im Wege des Vollbeweises zu beweisen hätte, nicht ausreichend. Über den Sachverhalt ist offenbar ausweislich des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 2. Oktober 2009 (Bl. 160 d. A.) ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover anhängig (19 O 106/08). Ob die Verspätungsvorschriften einschlägig sind, kann dahingestellt bleiben, weil es auf die Frage des bedingungsgemäßen Unfalls letztlich nicht entscheidend ankommt; selbst wenn der Kläger einen solchen erlitten haben sollte, bestünde aus nachfolgenden Gründen ein Anspruch gegen die Beklagte nicht.
2. Der Versicherungsschutz ist vorliegend nach Ziffer 5.2.3 AUB 2000 ausgeschlossen.
a) Ausgeschlossen sind nach Ziffer 5.2.3 AUB 2000 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen sowie durch Eingriffe, unabhängig von ihrem Zweck, am Körper der versicherten Person. Mit dieser Ausschlussregelung sollen die mit einer gewollten Behandlung verbundenen erhöhten Gefahren vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, dass sich eine der gewollten Behandlung eigentümliche Gefahr konkretisiert und zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Erforderlich ist adäquate Kausalität. Nicht versichert sind die adäquaten Folgen einer solchen Maßnahme, wenn sich dabei eine dieser eigentümlichen Gefahr verwirklicht, nicht wenn der Unfall nur gelegentlich der Behandlung geschieht, also in einem lediglich zufälligen Zusammenhang mit der Heilmaßnahme oder dem Eingriff steht (vgl. Kloth, Private Unfallversicherung 2008, K. X. 1., Rdnr. 79; Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 27. Aufl., Rdnr. 34 zu § 2 AUB 94). In diesem Sinne nur "gelegentlich" und damit von der Ausschlussklausel nicht erfasst ist etwa ein Ausrutschen und Fallen in der Arztpraxis (BGH, NJW 1989, 1546) oder das vom Kläger genannte Beispiel des Herabfallens von Deckenputz während der Operation. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist mit einem derartigen Geschehnis, das zu dem Eingriff ohne jeden inneren Bezug ist, nicht zu vergleichen. Denn beim Sturz in der Arztpraxis oder dem Herabfallen von Deckenputz handelt es sich um Risiken des täglichen Lebens, gegen die Unfallversicherungsschutz gewährt werden soll (ebenda). Die Ausschlussklausel bezeichnet nicht, ab welchem Zeitpunkt von Heilmaßnahmen oder Eingriffen gesprochen werden kann. Dies ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Sinn der Ausschlussklausel zu bestimmen. Die Heilmaßnahme bzw. der Eingriff beginnen nicht erst mit dem Ansetzen des Skalpells bei der Operation, wie sie hier beim Kläger vorgenommen werden sollte. Die Formulierung "bei einem Eingriff" spricht für eine weite Auslegung. Erfasst werden alle Akte, die den Eingriff vorbereiten bzw. begleiten (LG Karlsruhe, VersR 1960, 913). Erfasst werden auch Unfälle, zu denen es nach Heilmaßnahmen und Eingriffen kommt, soweit der innere Zusammenhang reicht (LG Karlsruhe, ebenda; LG Berlin, VersR 2003, 54). Vorbereitender und zugleich unabdingbarer Teil des Eingriffs ist die Narkose. Bei dieser soll es zu dem Sturz des Klägers, nämlich im Zuge einer Umbettung, gekommen sein. Die schriftliche Unfallschilderung des Klägers ist dabei dahingehend zu verstehen, dass im Moment des Sturzes die Narkose bereits eingeleitet und die Narkoseärztin auch anwesend war (S. 3 der Anlage B 1). Danach ist der vom Kläger behauptete Unfall ein solcher, der der Ausschlussklausel in Ziffer 5.2.3 AUB unterfällt.
Den Begriffen "Heilmaßnahme" und "Eingriff" ist auch nicht zu entnehmen, dass nur von einem Arzt vorgenommene Handlungen erfasst sind. Gleichfalls spielt es keine Rolle, ob die im Rahmen der Heilmaßnahme bzw. des Eingriffs vorgenommene Handlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2007, 786; OLG Hamm, VersR 1979, 1100); denn der Zweck der Risikoausschlussklausel ist davon unabhängig, sodass es vorliegend auch nicht auf die Frage ankommt, ob dem Krankenhauspersonal aus seinem vom Kläger vorgetragenen Verhalten ein Vorwurf zu machen ist.
b) Es bestehen gegen die Klausel auch keine Bedenken nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere ist sie nicht irgendwie unklar oder mehrdeutig im Sinne von § 305 c BGB. Allein der Umstand, dass die in Rede stehende Klausel auslegungsbedürftig ist und mehr als nur eine Auslegung überhaupt in Betracht kommt, genügt insoweit nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass von den möglichen unterschiedlichen Auslegungen nach den allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (BGH, NJW 2002, 3232, 3233 [BGH 03.07.2002 - XII ZR 327/00], zu § 5 AGBG). Der Versicherungsnehmer kann aber erkennen, dass er für Schädigungen durch Heilmaßnahmen und Eingriffe keine Leistungen vom Versicherer beanspruchen kann. Etwaige Schwierigkeiten bei den im Einzelfall zu treffenden Feststellungen lassen eine im Übrigen klare Regelung nicht unklar werden (BGH, NJW 2004, 2589, 2590 a. E.). Auch Bedenken im Hinblick auf § 307 BGB - unangemessene Benachteiligung - bestehen nicht. Geschützt würde er im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nur davor, dass sein Unfallversicherungsschutz unangemessene Lücken aufweist, wobei bei der erforderlichen Auslegung regelmäßig die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse zugrunde gelegt wird (BGH, VersR 1982, 841, 842). Diesen Anforderungen hält die Klausel ohne Weiteres stand. Der Versicherungsnehmer, der einen Unfallversicherungsvertrag abschließt, darf zwar einen grundsätzlich umfassenden Versicherungsschutz erwarten. Ausschlussklauseln stellen somit eine Einschränkung des Versicherungsschutzes dar und damit eine Abweichung vom normativen Leitbild der Unfallversicherung (§ 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB). Daraus ergibt sich aber im Sinne der genannten Vorschrift noch keine Gefährdung des Vertragszwecks. Eine "Aushöhlung" (vgl. BGH, NJW 1993, 335 [BGH 11.11.1992 - VIII ZR 238/91]; NJW 2004, 2589, 2591) liegt in Anbetracht des eng begrenzten Anwendungsbereichs der Ausschlussklausel nicht vor. Und angesichts der relativ geringen Prämien darf der Versicherungsnehmer ohnehin keinen uneingeschränkten "Rundum-Schutz" erwarten.
3. Im Übrigen besteht ein Anspruch des Klägers auch deswegen nicht, weil, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität fehlt. Dies scheint auch vom Kläger an sich nicht mehr in Zweifel gezogen zu werden. Bis zum Fristablauf am 14. März 2008 hat es, jedenfalls soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, keine ärztliche Stellungnahme gegeben, aus der sich unfallbedingte Invalidität ergibt (Bl. 36 ff. d. A.). Zwar kommt es nicht auf den Zugang beim Versicherer an, aber auch die Bescheinigungen gegenüber der ... Versicherungen (Bl. 56 f. d. A.) datieren, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erst aus einer Zeit nach Fristablauf (S. 5 des angefochtenen Urteils).
a) Dabei hat das Landgericht nicht verkannt, dass es keine grundsätzliche Verpflichtung des Versicherers gibt, den Versicherungsnehmer auf die Frist hinzuweisen. Besonderheiten, aufgrund derer ganz ausnahmsweise die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, um dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zu entgehen, liegen nicht vor. Wenn der Versicherer - wie auch vorliegend geschehen - seine Leistungspflicht aus einem Gesichtspunkt abgelehnt hat, der in keinem Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung steht, berechtigt dies den Versicherungsnehmer noch nicht zu der Annahme, dass sich der Versicherer auf das Fehlen einer fristgerechten Feststellung nicht berufen werde (BGHZ 165, 167 ff.); einer Leistungsablehnung lässt sich im allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort angegebenen Gründen für nicht gegeben hält (ebenda), zumal, wenn es sich - wie hier - nur um ein kurzes Schreiben ohne eingehende Begründung handelt (Bl. 18. d. A.). Zur Invalidität hat sich die Beklagte in dem Schreiben nicht geäußert und konnte dies mangels Unterlagen ersichtlich auch nicht tun. Zwar hat die Beklagte später, nämlich mit Schreiben vom 30. April 2008, auf ein Anwaltsschreiben des Klägers hin Informationen angefordert. Darauf kommt es aber schon deswegen nicht mehr an, weil zu dieser Zeit die Frist bereits abgelaufen war, und dieses Schreiben oder das spätere Verhalten der Beklagten wiederum nicht erkennen lassen, dass sie zum Ausdruck gebracht hätte, sich auf den Fristablauf nicht berufen zu wollen. Was das Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2008 angeht, hat die Beklagte den Zugang bestritten. Schließlich bot das Schreiben des Klägers vom 2. März 2008, das lediglich pauschal und ohne jedwede nähere Angabe dahin geht, ein Invaliditätsfall sei eingetreten, der Beklagten keinen ausreichenden Anlass, erneut in eine Prüfung einzutreten oder den Kläger auf den Lauf der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität hinzuweisen.
b) Dabei hat der Senat zu der in der Berufungsinstanz von den Parteien vertieften Frage der Wirksamkeit von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 im Urteil vom 5. März 2009 (8 U 193/08) bereits dahingehend Stellung genommen, dass die Regelung wirksam sein dürfte (letztlich kam es nicht darauf an, weil der dort klagende Versicherungsnehmer nicht den Beweis eines bedingungsgemäßen Unfalls hatte erbringen können). Der Senat hat dort ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof zu entsprechenden Klauselnälterer AUB-Fassungen zwar entschieden hatte, dass die dortigen Fristenregelungen nicht gegen § 307 BGB bzw. § 9 AGBG verstoßen, hat aber darauf hingewiesen, dass die spätere Fassung der AUB, wie sie auch hier in Rede steht, sich von den durch den Bundesgerichtshof beurteilten Fassungen unterscheidet. Dabei ist der Senat auch auf die auch vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Hamm (VersR 2008, 811[OLG Hamm 19.10.2007 - 20 U 215/06]) eingegangen, die aber ohnehin nur obiter dictum Zweifel daran geäußert hat, dass die Klausel wirksam ist (die Frage offen lassend auch LG Dortmund, 2 O 351/08, Urteil v. 25. März 2009). Gleichwohl hat der Senat Bedenken, insbesondere im Hinblick auf das Transparenzgebot, nicht für durchgreifend erachtet (ebenso OLG Karlsruhe, 12 U 167/08, Urteil v. 15. Januar 2009, VersR 2009, 538[OLG Karlsruhe 15.01.2009 - 12 U 167/08]; OLG Düsseldorf, 4 U 63/08, Urteil v. 27. Januar 2009, 4 U 60/09, r+s 2009, 424; Beschluss v. 13. Juli 2009, ebenda). Dass die für die Invaliditätsleistung geltende Fristenregelung nicht unter den Obliegenheiten aufgeführt sei, habe seinen Grund darin, dass es sich um eine echte Anspruchsvoraussetzung handele und die Versicherungsbedingungen deutlich zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Obliegenheiten unterschieden. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne erwartet werden, dass er bei der gebotenen aufmerksamen Durchsicht der Bedingungen auch die unter Ziffer 2.1 aufgeführten Bestimmungen ("Invaliditätsleistung") lese. Daran hält der Senat fest. Allein der Umstand, dass eine versicherungsnehmer- bzw. verbraucherfreundlichere Fassung der AUB denkbar ist, macht die geltende Fassung noch nicht unwirksam.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht.