Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.1999, Az.: 6 V 888/99

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.12.1999
Aktenzeichen
6 V 888/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 34572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:1222.6V888.99.0A

Fundstellen

  • DStRE 2000, 725-726 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB DokSt 2000, 1321-1322

Tenor:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung bzw. Richtigstellung von Mitteilungen des Antragsgegners an andere Finanzämter.

2

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin sind u.a. die Konzeption, Aufbereitung, Betreuung und Abwicklung von Vermögensanlagen jeder Art sowie die Gewährung von typischen und atypischen stillen Beteiligungen zwecks Kapitalbeschaffung. So gewährt die Antragstellerin Anlegern auch Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter. Aus diesen Beteiligungen erzielten die Anleger Verluste, die sie bei ihrer Einkommensteuerveranlagung mit anderen Einkünften bislang ausgleichen konnten. Im Hinblick auf den neu eingeführten § 2 b EStG, der den Ausgleich von negativen Einkünften aufgrund von Beteiligungen an Gesellschaften, Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen mit anderen Einkünften einschränkt, gründete die Antragstellerin 1999 das Segment S. Nach diesem Modell wird den Anlegern nur im ersten Jahr der Beteiligung ein Verlust zugewiesen, in den Folgejahren sollen Gewinne entstehen.

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Die Anleger beantragten im Jahre 1999 im Hinblick auf die zu erwartende Verlustzuweisung die Eintragung des Verlustes auf der Lohnsteuerkarte bzw. die Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen. Nach einer Vorprüfung vertrat der Antragsgegner als Betriebsfinanzamt die Auffassung, bei den in Rede stehenden Verlusten handele sich um solche nach § 2 b EStG. Es teilte diese seine Auffassung auf Anfrage den Wohnsitzfinanzämtern mit. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 legte der Antragsgegner auch der Antragstellerin seine Rechtsauffassung dar.

4

Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 2 b EStG seien nicht erfüllt, weil die Anleger auf längere Sicht mit einem Totalgewinn rechnen könnten. § 2 b EStG sei auch verfassungswidrig. Zwar komme dem Schreiben vom 15. Oktober 1999 keine Bindungswirkung zu, faktisch seien die Wohnsitzfinanzämter der Anleger aber an die Rechtsauffassung des Antragsgegner gebunden. So würden zu erwartende Verluste nicht als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten eingetragen, die Einkommensteuervorauszahlungen nicht herabgesetzt. Dies habe zu einer Verunsicherung der Anleger geführt. Es sei damit zu rechnen, dass diese ihre Geschäftsbeziehungen zu ihr, der Antragstellerin, nicht aufrecht erhielten. Die im Segment S. angebotenen atypisch stillen Beteiligungen würden von der Vertriebsgesellschaft bzw. den Anlagevermittlern schon nicht mehr verkauft. Die Fachpresse habe die Rechtsauffassung des Antragsgegners inzwischen bekannt gemacht. Die Antragstellerin gerate dadurch in den geschäftsschädigenden Ruf, eine "Verlustzuweisungsgesellschaft" zu sein. Einer solchen Gesellschaft hafte der Makel der Unseriösität an. Die Auswirkung einer Rufschädigung könnten zu einer Existenzbedrohung führen. In der Herausgabe der Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter und der daraus folgenden rufschädigenden Wirkung sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen sowie zugleich ein enteignungsgleicher Eingriff.

5

Die Antragstellerin beantragt,

1) dem Antragsgegner als Betriebstättenfinanzamt der Antragstellerin zu untersagen, bei Auskunftsersuchen der Wohnsitzfinanzämter im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte (Vorprüfungsverfahren) mitzuteilen, dass die Einkünfte aus dem Segment S. der S ... AG der Abzugsbeschränkung nach § 2 b EStG unterliegen und daher nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen,

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2) soweit im Rahmen der Vorprüfung bereits Mitteilungen übersandt worden sind, dem Antragsgegner aufzugeben, den Wohnsitzfinanzämtern der atypisch stillen Gesellschafter für Zwecke der Lohnsteuerermäßigung unverzüglich mitzuteilen, dass die Einkünfte der atypisch stillen Gesellschafter nicht dem § 2 b EStG unterfallen, so dass die Regelung des § 2 b EStG der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nicht entgegensteht.

7

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsgegner nicht geltend mache, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Antragsbefugt sei nur der unmittelbar selbst Betroffene. Die Mitteilungen seien in einem innerbehördlichen Verfahren im Wege der Amtshilfe herausgegeben worden. Der Informationsaustausch zwischen Betriebstättenfinanzamt und Wohnsitzfinanzämtern habe nur indirekt Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren der Beteiligten. Eine unmittelbare rechtliche Wirkung ergebe sich daraus weder für die betroffenen Anleger noch für die Antragstellerin. Die von der Antragstellerin beschriebenen außersteuerlichen Wirkungen, die ihr wirtschaftliches Interesse berührten, seien keine Verletzung von Rechten. Nach seiner, des Antragsgegners, Auffassung handele es sich hier um ein Anlagemodell, das dem § 2 b EStG zuzuordnen sei.

9

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

10

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Begehren der Antragstellerin bezieht sich nicht auf ein solches zwischen ihr und dem Antragsgegner bestehendes Rechtsverhältnis. Der Antragstellerin fehlt daher die Antragsbefugnis.

11

Die Antragstellerin muss für die Antragsbefugnis schlüssig darlegen, dass sie eigene Rechte verfolgt; die Abwehr der Gefährdung einer Rechtsstellung genügt (Gräber, FGO, § 114 Rdz. 11 mit weiteren Nachweisen). Sie wendet sich mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Mitteilung des Antragsgegners an Wohnsitzfinanzämter dahingehend, dass die Einkünfte aus dem Segment S der Ausgleichsbeschränkung nach § 2 b EStG unterliegen.

12

Die Frage, ob Verluste aus atypisch stillen Beteiligungen an Segment S die Voraussetzungen des § 2 b EStG erfüllen, ist im Verfahren zur gesonderten Feststellung von Einkünften nach § 180 AO zu klären. Dieses rechtlich selbständige Feststellungsverfahren hat u.a. den Zweck, divergierende Entscheidungen der für die Besteuerung an den Einkünften beteiligten Personen zuständigen Finanzämter zu verhindern. Zuständig für das Feststellungsverfahren ist das Betriebsfinanzamt. Den Bescheiden im Feststellungsverfahren kommt Bindungswirkung zu. Die Rechtmäßigkeit dieser Grundlagenbescheide ist auf dem Rechtsweg überprüfbar. Im vorliegenden Fall sind noch keine Bescheide des Antragsgegners ergangen, die gerichtlich überprüft werden könnten. Allerdings hat der Antragsgegner sich eine Rechtsauffassung zur Qualität der fraglichen Verluste gebildet, die durch Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Anleger faktische Auswirkungen hat. Der Bundesminister der Finanzen hat nämlich durch seinen Erlass vom 13. Juli 1992 (BStBl I 1992, 404) ein Verfahren bei Geltendmachung von negativen Einkünften für Zwecke des Vorauszahlungsverfahrens bzw. der Lohnsteuerermäßigung bestimmt. Wird beim Betriebsfinanzamt für die Herabsetzung der Vorauszahlungen oder Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte der Beteiligten an einer Verlustzuweisungsgesellschaft oder einem vergleichbaren Modell geltend gemacht, dass negative Einkünfte eintreten werden, so ermittelt das Betriebsfinanzamt im Wege der Amtshilfe für die Wohnsitzfinanzämter die Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte der Beteiligten (Vorprüfung). Teilt das Betriebsfinanzamt die Höhe der voraussichtlichen negativen Einkünfte mit, so berücksichtigt das Wohnsitzfinanzamt diese Mitteilung bei der Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bzw. trägt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein. Insofern kommt der Mitteilung praktische Bedeutung zu. Dieses Verfahren zur Vorprüfung von negativen Einkünften ist sachgerecht, weil es ebenso wie das abschließende Feststellungsverfahren den Zweck hat, die Entscheidung über die Einkünfte bei dem Betriebsfinanzamt zu konzentrieren, um dadurch divergierende Entscheidungen der Wohnsitzfinanzämter zu vermeiden. Dagegen sind Rechtsmittel grundsätzlich nicht gegeben, da es sich um eine verwaltungsökonomische Maßnahme handelt.

13

Die Qualifizierung der zu erwartenden Verluste der Anleger als solche im Sinne des § 2 b EStG führt nach Darstellung der Antragstellerin dazu, dass Beteiligungen im Segment S nicht mehr an Anleger verkauft werden können. Das Anlagemodell ist, wie die Antragstellerin nachvollziehbar darlegt, zum Scheitern verurteilt, wenn der Antragsgegner an seiner Rechtsauffassung festhält. Die Antragstellerin fürchtet zugleich eine Rufschädigung mit existenzbedrohender Wirkung. Ein für die Antragstellerin eintretender Schaden wäre durch eine spätere Änderung der Rechtsauffassung des Antragsgegners oder durch eine spätere gerichtliche Entscheidung im Feststellungsverfahren nicht mehr rückgängig zu machen. Da die Finanzverwaltung analog dem gesetzlich geregelten Feststellungsverfahren ein vorläufiges, gesetzlich nicht geregeltes Vorprüfverfahren entwickelt hat, das die Sphäre der Antragstellerin berührt, stellt sich die Frage, ob diese im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz die Möglichkeit hat, gegen das Ergebnis des Vorprüfverfahrens Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das ist zu verneinen.

14

Durch das Vorprüfverfahren sind nämlich nicht die Rechte der Antragstellerin berührt. In diesem Verfahren geht es wie im späteren Feststellungsverfahren u.a. um die Qualifizierung der zu erwartenden Verluste der Anleger als solche im Sinne des § 2 b EStG. Die Beteiligten vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. Die Beantwortung der Frage, ob die hier in Rede stehenden Verluste solche im Sinne des § 2 b EStG sind, hat letztlich allein Bedeutung für die Besteuerung der Anleger. Da die Verluste aus den Beteiligungen an einer atypisch stillen Gesellschaft herrühren, sind sie nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO gesondert festzustellen, denn die Anleger sind an der "Atypisch-stillen Gesellschaft S. ... AG/Segment S" beteiligt. Bei Rechtsstreitigkeiten um die Verluste ist die atypisch-stille Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt. Insofern kann sie auch geltend machen, dass ihre rechtlichen Interessen bei der Qualifizierung der Verluste berührt sind. Die Antragstellerin dagegen verkauft lediglich die Beteiligungen an der atypsich-stillen Gesellschaft/Segment S. Durch die rechtliche Qualifizierung der Verluste ist sie zwar in ihren Geschäftsinteressen, nicht aber in einer Rechtsstellung berührt. Zwar hängt, wie die Antragstellerin ausführt, die Veräußerbarkeit der Beteiligungen in Segment S von der steuerrechtlichen Beurteilung der Verluste ab. Hierin liegt aber keine rechtliche Betroffenheit. Die steuerrechtliche Beurteilung der Verluste aus den Beteiligungen schlägt sich lediglich reflexartig auf die Geschäftsinteressen nieder.

15

Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wegen der Nichtanerkennung der Antragsbefugnis werde effektiver Rechtsschutz insgesamt versagt. Antragsbefugt, weil klagebefugt, ist die "Atypsich-stille Gesellschaft S. ... AG/Segemet S". Diese hat zusammen mit der Anragstellerin in einem einzigen Schriftsatz auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der selben Zielrichtung beantragt. Dieser Antrag wird gesondert beschieden (Az. 8 V 664/99). Beide Gesellschaften haben einen personenidentischen Vorstand. Es ist also von daher gewährleistet, dass wegen der Verletzung der rechtlichen Interessen, die im Verfahren 8 V 664/99 geltend gemacht werden, Rechtsschutz gewährt wird.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

17

Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).