Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.12.1999, Az.: 13 K 333/95

Gewährung des Pauschbetrags bei vorzeitigem Ruhestand eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
08.12.1999
Aktenzeichen
13 K 333/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 17991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1999:1208.13K333.95.0A

Fundstelle

  • DStRE 2000, 1189-1190 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Kläger den Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33b EStG beanspruchen können.

2

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Postbeamter im Ruhestand. Die Deutsche Bundespost hat ihn wegen Dienstunfähigkeit zum 30. September 1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Der Kläger war seinerzeit 59 Jahre alt. Das Versorgungsamt Hannover hat dem Kläger einen Behindertenausweis ausgestellt, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, jedoch keine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bzw. typische Berufskrankheit ausweist.

3

Im Veranlagungsverfahren beantragten die Kläger, einen Behinderten-Pauschbetrag für den Kläger zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 15. Juni 1995 versagte der Beklagte unter Hinweis auf den Behindertenausweis die Anerkennung des Pauschbetrages, weil der Grad der Behinderung weniger als 50 % beträgt und wegen der Behinderung kein Anspruch auf Rente besteht.

4

Dagegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Sie sind der Ansicht, dem Kläger stehe der Behinderten-Pauschbetrag zu, denn dem Kläger stehe aufgrund seiner Behinderung eine Rente zu. Der Kläger bekäme (im Streitjahr) keine Versorgungsbezüge aus seinem Beamtenverhältnis, wenn die festgestellte Körperbehinderung des Klägers, die zu dessen Dienstunfähigkeit geführt habe, nicht vorläge.

5

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 15. Juni 1995 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 26. Juli 1995 aufzuheben und einen Pauschbetrag für Behinderte in Höhe von 600,00 DM anzuerkennen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

7

Die Klage hat keinen Erfolg, denn dem Kläger steht der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG nicht zu.

8

Nach § 33b Abs. 1 EStG kann ein Behinderter wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach§ 33 EStG einen Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG geltend machen. Nach § 33b Abs. 2 EStG erhalten die Pauschbeträge

  1. 1.

    Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;

  2. 2.

    Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn

    • dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder

    • andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder

    • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

9

Die Versorgungsbezüge eines im Ruhestand befindlichen Beamten stellen keine Renten oder laufende Bezüge dar, die dem Beamten wegen seiner Behinderung zustehen (§ 65 Abs. 1 Ziff. 2 b EStDV i.V.m. § 33b Abs. 2 EStG). Versorgungsbezüge eines Beamten sind Teil seiner auf der Alimentationspflicht des Dienstherren beruhenden Versorgung, die ihm unabhängig davon zusteht, ob eine Körperbehinderung vorliegt oder nicht. Sie beruht auf beamtenrechtlichen Bestimmungen und ist ausschließlich abhängig von der Dauer der Dienstzeit; der Grad der Behinderung spielt für die Höhe der Versorgungsbezüge keine Rolle. Die vom Gesetz geforderte Kausalität und Unmittelbarkeit einer Rentenzahlung (wegen der Behinderung) ist bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nicht gewahrt (s. auch Urteil des FG Bremen vom 23. April 1964 I 79/63, EFG 64, 437).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.