Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 11.05.2000, Az.: 13 U 173/99

Kondizierbarkeit von Lieferverträgen; Zuckerrübenlieferrechte; Übertragbarkeit von Lieferrechten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.05.2000
Aktenzeichen
13 U 173/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 19856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0511.13U173.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg 3 O 80/99 vom 25. 06. 1999

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung ist unbegründet. Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung, die hier allein in Betracht kommen, bestehen nicht.

2

Ein Anspruch auf § 812 BGB setzt voraus, dass der Beklagte (bzw. dessen Vater) etwas auf Kosten des Klägers bzw. auf Kosten dessen Rechtsvorgängers ####### erlangt hat. Das lässt sich indessen nicht feststellen. ####### hatte dem Vater des Beklagten keine Zuckerrübenlieferrechte übertragen, sondern lediglich darauf verzichtet, denkbare eigene Ansprüche auf Übertragung von Lieferrechten gegen die Zuckerrübenfabrik dieser gegenüber geltend zu machen. ####### hatte dem Vater des Beklagten auch keinen Anspruch gegen die Zuckerrübenfabrik auf Zuteilung von Lieferrechten übertragen. Ein solcher Anspruch war seinerzeit nicht übertragbar. Mit dem Verzicht, seinerseits Zuckerrüben anzubauen, verlor vielmehr ####### einen denkbaren Anspruch auf Lieferrechte gegen die Zuckerrübenfabrik.

3

Dass ####### irgendwelche ihm dem Vater des Beklagten gegenüber bindende vertragliche Verpflichtungen dahingehend eingegangen sei, seinerseits nach Rückgabe der Pachtflächen keine Ansprüche an die Zuckerrübenfabrik auf Zuteilung von Lieferrechten zu stellen, bestreitet der Beklagte. Der Kläger trägt hierzu nichts Konkretes vor.

4

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von dem vom Kläger zitierten vom 9. Zivilsenat entschiedenen Fall. Es kann deshalb dahinstehen, ob den Rechtsausführungen des 9. Zivilsenats in seinem damaligen Urteil zuzustimmen ist.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 546 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.