Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.05.2000, Az.: 13 U 186/99

Wirksamkeit von Vertragsklauseln; Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs); Ausstellung einer Kreditkarte; Kostenübernahme für die Beschädigung oder den Verlust einer Kreditkarte

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.05.2000
Aktenzeichen
13 U 186/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 31949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0504.13U186.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 14 O 222/99

Fundstellen

  • BB 2000, 2384-2385 (Volltext mit red. LS)
  • Kreditwesen 2001, 181
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 51-53
  • VuR 2000, 353-355
  • WM 2001, 2237-2239 (Volltext mit red. LS)
  • WM 2000, 2237-2239 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuB 2001, 141-142
  • ZBB 2000, 423-424

In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
des Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Landgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2000
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letzteres zu vollziehen an dem Sprecher des Vorstandes der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgende sowie dieser inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 abgeschlossenen Verträge zu berufen, soweit es nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts erfolgt und die Satzteile im folgenden nicht in Klammern gesetzt sind:

(II. Karten / 1. Kreditkarten)

Erstellung einer Ersatzkarte bei

Beschädigung oder Verlust, inklusive Versand,

  • innerhalb Europas 20 DM

  • außerhalb Europas 30 DM.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer der Beklagten: 20.000 DM.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte gibt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes mit privaten Kunden u.a. Kreditkarten (EUROCARD und VISA) aus und verwendet dabei ihren Kunden gegenüber ihre Kreditkartenbedingungen. Ziffer 9 der Kreditkartenbedingungen lautet:

"9. Entgeltregelung

Die Bank ist berechtigt, vom Karteninhaber für die Überlassung der Karte, für den Bargeldservice, für den Einsatz der Karte im Ausland sowie die sonstigen von ihm im Zusammenhang mit dem Kartenvertrag erbrachten Leistungen Entgelte zu berechnen. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem "Preisaushang-Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem "Preisverzeichnis".

Die Entgelte kann die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ändern:

Sie wird dem Kunden diese Änderungen mitteilen (...)".

2

In dem Preisverzeichnis des Beklagten ("Preise für Dienstleistungen im normalen Geschäftsbetrieb mit privaten Kunden") heißt es u.a.:

"II.

Karten

1. Kreditkarten

... EUROCARD bzw. VISA


Hauptkarte Jahresbetrag 40,00 DM

Erstellung einer Ersatzkarte bei Beschädigung oder Verlust (inklusive Versand)


innerhalb Europas 20,00 DM
außerhalb Europas 30,00 DM."

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass diese Regelung gegen § 9 Abs. 1 AGBGB verstoße und hat daher die Unterlassung dieser Klausel begehrt. Der Verstoß bestünde darin, dass der private Girokunde entgegen den Geboten von Treu und Glauben in der Weise unangemessen benachteiligt werde, dass er zur Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Ersatzkarte bei Beschädigung und Verlust auch dann verpflichtet sei, wenn die Beklagte selbst die zur Beschädigung oder zum Verlust führenden Umstände zu vertreten habe. Eine Auslegung des Kreditkartenvertrages ergebe, dass die Ausstellung einer Ersatzkarte als Nebenleistung der Beklagten ebenso wie die Kosten der Erstausstellung der Karte von der jährlichen Grundgebühr mit abgegolten seien.

4

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem Sprecher des Vorstandes der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgende sowie dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Giroverträge zu verwenden, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 abgeschlossener Verträge zu berufen, soweit es nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts erfolgt und die Satzteile nicht wegen des besseren Verständnisses wegen in Klammern gesetzt sind:

(II. Karten/1. Kreditkarten)

Erstellung einer Ersatzkarte bei

  • Beschädigung oder Verlust, inklusive Versand,

  • innerhalb Europas 20,00 DM

  • außerhalb Europas 30,00 DM.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klausel als Preisvereinbarung gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle der §§ 9 bis 11 AGBG nicht unterliege. Die Ausstellung einer Ersatzkreditkarte stelle eine Sonderleistung dar, für deren Entgeltlichkeit keine gesetzlichen Vorschriften bestünden.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klausel eine Preisbestimmungsklausel darstelle, die wie bei Erstausstellung einer Karte gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts die gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien bestimme. In jedem Fall handele es sich um eine nicht kontrollfähige Sonderleistung der Beklagten.

8

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend trägt er vor, dass die Ersatzausstellung einer Kreditkarte eine Schadensersatzleistung der Bank in den Fällen darstelle, wenn diese den Verlust oder die Beschädigung der Karte zu vertreten habe. In diesen Fällen könne die Ersatzausstellung nicht Teil der Hauptleistungspflicht der Bank sein, für die ein Preis frei kalkuliert werden könne.

9

Der Kläger beantragt,

das angegriffene Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klagantrag mit der Maßgabe zu erkennen, dass der Antrag ohne Bezugnahme auf Giroverträge gestellt wird.

10

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung ist begründet.

12

I.

Die beanstandete Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Die Klausel stellt eine Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle gem. §§ 9 ff. AGB-Gesetz unterliegt (1.). Sie enthält eine pauschale, nicht durch schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigte Risikoabwälzung zu Lasten des Vertragspartners und benachteiligt diesen unangemessen (2.).

13

1.

§ 8 AGB-Gesetz beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGB-Gesetz auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen AGB-Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle. Kontrollfähig sind dagegen (Preis-)Nebenabreden, d.h. Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH ZIP 1997, 2118 m.w.N). Dabei sind unter Rechtsvorschrift im Sinne von § 8 AGB-Gesetz nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne zu verstehen, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (BGH ZIP 1997, 2118, 2119).

14

Nicht zu den kontrollfähigen Preisnebenabreden gehören neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn für die Frage einer solchen Sonderleistung keine rechtlichen Regelungen bestehen. Dagegen stellen Entgeltregelungen, die nicht einer auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der §§ 9 - 11 AGB-Gesetz (BGH a.a.O.).

15

Die beanstandete Klausel bezieht sich weder auf einen trennbaren Teil der Hauptleistungspflicht noch auf eine Sonderleistung der Beklagten. Sie stellt vielmehr eine Preisnebenabrede dar, mit der die Beklagte das an sich ihr obliegende Risiko, Ersatz für eine durch ihr eigenes Verschulden beschädigte oder verlorengegangene Kreditkarte leisten zu müssen, auf den Kunden abwälzt. Nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung der angegriffenen Formularklausel, von der für die Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGB-Gesetz auszugehen ist (BGH NJW 1991, 1886, 1887 [BGH 23.04.1991 - XI ZR 128/90]) [BGH 23.04.1991 - XI ZR 128/90], hat der Kunde das Risiko zu tragen, Ersatz für eine Kreditkarte leisten zu müssen, obwohl diese allein durch in der Sphäre der Beklagten liegende und von dieser zu vertretende Umstände unbrauchbar wird. Dies bedeutet, dass sich die Beklagte ihre auf Grund des Rahmenvertrages mit dem Kunden obliegenden Pflicht, diesem in derartigen Fällen eine Ersatzkarte zu stellen, um überhaupt die Inanspruchnahme der vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeit einer Kreditkarte zu gewähren, auf dessen Kosten entledigt. Jedenfalls in Fällen, in denen die Beklagte die Beschädigung zu vertreten hat, kann in der Stellung einer Ersatzkarte keine Sonderleistung gesehen werden.

16

Diese Auslegung der Klausel liegt weder fern noch stellt sie auf eine atypische Regelungssituation ab. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es den Verwendern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich oder zumutbar ist, alle denkbaren Ausnahmesituationen zu bedenken und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf seltene Eventualitäten auszurichten. Dies würde zu einer zwangsläufigen Einbuße an Übersichtlichkeit führen, dem Kundeninteresse widersprechen und die Gefahr formeller Klauselintransparenz in sich tragen (Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. § 5 Rn. 20, 41).Die Auslegung der von der Beklagten verwendeten Regelung betrifft keinesfalls völlig atypische Regelungssituationen, in denen zu vermuten stünde, dass sie bei Eintritts eines solchen Falls ohne weiteres kostenlosen Ersatz leisten würde. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist es durchaus möglich, dass eine Kreditkarte bei Gebrauch Schaden nimmt. Allein die bei Vertragsunternehmen auch der Beklagten weit verbreiteten, mechanisch zu bedienenden "Ratschen", mit denen die Kreditkartenbelege erstellt werden, bieten bei unsachgemäßem Gebrauch eine Quelle für Beschädigungen, für die der Kunde nach der angegriffenen Regelung einzustehen hätte. Ebenso ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Kreditkarten etwa bei der Betätigung von Geldautomaten beschädigt werden können. So ist es etwa denkbar, dass Einführungsschlitze von Geldautomaten- sei es durch mangelnde Wartung, sei es durch Manipulationen Dritter - Verschmutzungen aufweisen, so dass der Magnetstreifen der Kreditkarte bei der Bedienung des Geldautomaten Schaden nimmt.

17

2.

Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz führt dazu, dass die angegriffene Klausel nichtig ist. Nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz). Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs in Einzelbestimmungen nicht formuliert zu sein. Es reicht aus, dass sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (st. Rspr. BGH NJW 1997, 1700, 1701 [BGH 18.03.1997 - XI ZR 117/96] m.w.N.).

18

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz liegen im Hinblick auf die beanstandete Klausel vor. Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber für einzelne, nähere umschriebene Ausnahmetatbestände (§ 7 StVG, § 19 LuftVG) eine Gefährdungshaftung für geboten erachtet hat (st. Rspr. BGH NJW 1991, 1886, 1887 [BGH 23.04.1991 - XI ZR 128/90]; NJW 1991 2414, 2415 m.w.N.).

19

Die beanstandete Klausel weicht von diesem wesentlichen Grundgedanken des Haftungsrechts ab. Nach der gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung werden dem Kunden durch die beanstandete Klausel unabhängig von dessen Verschulden auch in Fällen, in denen gerade die Beklagte die Beschädigung oder den Verlust der Kreditkarte zu vertreten hat, Kosten für die Beschaffung einer Ersatzkarte auferlegt. Ohne diese Klausel würde die Beklagte derartige Schäden, wie dargelegt, in aller Regel selbst zu tragen haben.

20

Zwar kann das haftungsrechtliche Verschuldensprinzip abbedungen werden. Dies kann jedoch regelmäßig nur durch eine individualvertragliche Regelung, die sich in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB hält. Dagegen ist die formularmäßige Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung grundsätzlich nach §§ 9 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam. Eine Ausnahme besteht insoweit nur, wenn die Klausel durch höhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (BGH NJW 1997, 1700, 1702 [BGH 18.03.1997 - XI ZR 117/96] m.w.N.). Derartige besondere Interessen der Beklagten, die die vom Verschuldensprinzip abweichende AGB-Regelung noch als angemessenen erscheinen lassen, steht der Gedanke der Haftung nach Gefahrenbereichen (Sphärenhaftung) entgegen. Dieser Gedanke beruht auf der Erwägung, dass auf einen Vertragsteil (nur) die Risiken abgewälzt werden dürfen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner Sphäre haben und vom anderen Vertragsteil nicht beherrscht werden können (BGH NJW 1991, 2414, 2416 [BGH 25.06.1991 - XI ZR 257/90]) [BGH 25.06.1991 - XI ZR 257/90]. So liegt es hier jedoch gerade nicht, weil die angegriffene Klausel eine Ersatzpflicht des Kunden auch in den Fällen begründet, in denen die Beschädigung oder der Verlust der Kreditkarte allein durch in der Sphäre der Beklagten liegende Umstände hervorgerufen wird.

21

Ob die Klausel dagegen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, bedarf keiner Entscheidung. Im Übrigen gibt der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17. April 2000 dem Senat keine Veranlassung, in die mündliche Verhandlung wiedereinzutreten.

22

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat misst der Sache darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bei, so dass die Revision nicht zuzulassen war.

24

Des Streitwert war im vorliegenden Verbandsprozess gem. §§ 13 ff. AGB-Gesetz nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung festzusetzen. Dieses Interesse bemisst der Senat angesichts der Größe der beklagten und deren zahlenmäßig hohen Abschlüsse im Kreditkartengeschäft mit 20.000.- DM (vgl. BGH NJW RR 1991, 179; Ulmer / Brandner / Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., § 15 Rn. 32).

25

§§ 8, 9 AGB-Gesetz

26

Die Entgeltregelung einer Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei der gebotenen, kundenfeindlichsten Auslegung der Bank die Möglichkeit eröffnet, bei von ihr zu vertretenem Verlust oder Beschädigung der Kreditkarte vom Kunden ein Entgelt für die Neuausstellung der Kreditkarte zu verlangen, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz.