Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.05.2000, Az.: 18 UF 155/99

Versorgungsausgleich ; Umrechung; Deckungskapital; Altersversorgungswerk ; Zahnärztekammer Niedersachsen ; Teildynamik

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.05.2000
Aktenzeichen
18 UF 155/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 19906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0523.18UF155.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält - im Anschluss an BGH FamRZ 89, 155 - daran fest, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen teildynamisch ist und bei dem Versorgungsausgleich eine Umrechung auf der Grundlage des Deckungskapitals vorzunehmen ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Langen vom 29. April 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1. 000 DM.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts Familiengericht Langen ist in der Sache nicht begründet.

2

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien unter zutreffenden Erwägungen und im Ergebnis nicht zu beanstanden durchgeführt. Das Amtsgericht hat zutreffend aus dem ehezeitlichen Deckungskapital, wie es von der ....... ....... in der Auskunft vom 19. Februar 1996/4. März 1996 angegeben worden ist, unter Hinzuziehung der Barwertverordnung in eine dynamische Rente umgerechnet.

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Einziger Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, wie die ....... des Antragstellers bei der ....... zu beurteilen ist.

4

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht. Danach ist das ....... der ....... teildynamisch und der Versorgungsausgleich durch eine Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 1989 S. 155 ff. ). Die Grundzüge dieser Entscheidung haben auch weiterhin zu gelten. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich in der Zwischenzeit seit Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Veränderungen ergeben haben insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung. Zu einer anderen Bewertung führen diese Veränderungen im Hinblick auf die ....... dennoch nicht. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten nämlich weiter fort. Allein die Tatsache, dass sich die Beiträge wie bei dem ....... der ....... in ....... nach dem jeweiligen Einkommen des Mitglieds richten und deshalb Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Erhöhung der Versorgungsanrechte bewirken, reicht für die Annahme, dass die Versorgung dynamisch ist, nicht aus. Gleiches gilt auch wenn die Beiträge an eine regelmäßig angepasste allgemeine Bemessungsgrundlage (hier Kaufkraft) gekoppelt werden und die Anhebung dieser Bemessungsgrundlagen jeweils zu höheren Anwartschaften führt. Diese Umstände führen dazu, dass die Versorgungsanrechte teildynamisch sind, für eine volldynamische Versorgung reichen sie nicht aus. Denn nach wie vor gilt für die Versorgung der ....... , dass sich der durch die vollzogene Beitragszahlung einmal bestimmte Wert der Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt des Versorgungsansfalls nicht ändert. Eine volldynamische Versorgungsanwartschaft zeichnet sich dagegen dadurch aus, dass es auch danach zu regelmäßigen auf der allgemeinen Einkommensentwicklung beruhenden Anpassungen kommt.

5

Diese Voraussetzungen liegen bei der ....... ....... nicht vor. Zum einen ist eine Anpassung an die Kaufkraft nicht mit einer Anpassung an die allgemeinen Einkommensverhältnisse gleichzusetzen, zum anderen erfolgt eine Angleichung an die Kaufkraft bei der ....... ohnedies nur ohne Garantie für die folgenden Jahre (vgl. auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Schreiben der ....... ....... vom 25. November 1994).

6

Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren zu einer weiteren Annäherung der Dynamisierung bei den Versorgungsformen geführt hat. Gleichzustellen sind sie dennoch nicht. Mit der Qualifizierung als teildynamische Versorgung wird dem auch weiterhin ausreichend Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sieht der Senat auch keine Veranlassung, die Barwertverordnung nicht weiter anzuwenden. Die Barwertverordnung wird regelmäßig den gegebenen Verhältnissen angepasst. Die Dynamisierung von Anwartschaften ist dabei vom Grundsatz her tendenzielle problematisch, da durch die Umrechnung Anwartschaften, die sich häufig im Einzelnen erheblich voneinander unterscheidet, nach dem System der Barwertverordnung in gleicher Weise umzurechnen sind. Dieses System, für das sich der Gesetzgeber entscheiden hat, führt deshalb bereits vom Prinzip her zu häufig nicht mit einander vergleichbaren Ergebnissen. Der Senat verkennt nicht, dass im Hinblick auf den Umstand, dass es in den letzten Jahren große Veränderung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben hat, auch bei der Dynamisierung nach der Barwertverordnung immer wieder zu Problemen kommen wird. Der Senat verkennt auch nicht, dass es im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei der Ermittlung der für die Barwertverordnung entscheidenden Werte zu unterschiedlichen zum Teil auch problematischen Werten kommt. Die unterschiedliche Bewertung beruht jedoch auf einer unterschiedlichen rentenrechtlichen Bewertung von Männern und Frauen. Abgesehen davon, dass diese Umstände im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht zu einer Ungleichbewertung führen dürfte, weil lediglich der Antragsteller Rentenanwartschaften bei der ....... erworben hat, hält der Senat die von Glockner und Gutdeutsch in FamRZ 1999 S. 896 ff. angeführte Verfassungswidrigkeit der Barwertverordnung zumindest derzeit noch nicht für gegeben. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umrechnung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, an den sich auch das Gericht zu orientieren hat, nach der Barwertverordnung und nicht nach den von Hollbeck entwickelten Werten zu richten hat. Zum anderen hält der Senat im Hinblick auf die ständige Änderung sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch des ihr zugrunde liegenden Systems eine Verfassungswidrigkeit zumindest derzeit noch nicht für gegeben.

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Der Senat sieht sich deshalb auch nicht veranlasst, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Barwertverordnung vorzulegen.

8

Die Berechnung des Amtsgerichts, die zu der Versorgungsausgleichsentscheidung geführt hat, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Nach alledem hat es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zu verbleiben.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

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