Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.04.2006, Az.: 2 A 337/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 27.04.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 337/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2006:0427.2A337.05.0A
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Die 1981 geborene Klägerin ist ledig und lebt allein in einer Mietwohnung in K., für die sie eine mtl. Miete (incl. Nebenkosten) von 325,48 € zahlt. Hinzu kommt ein monatlicher Heizkostenvorschuss in Höhe von 40,00 €. Für Versicherungen wendet sie nach eigenen, unbelegten Angaben mtl. 50,00 € auf; ihre mtl. Fahrtkosten zur Arbeit bzw. zur sollen - ebenfalls unbelegt - 100,00 € betragen.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2003 und noch bis zum 31.08.2006 Auszubildende zur Informatikkauffrau in L. und bezieht von ihrem Arbeitgeber eine Ausbildungsvergütung. Diese betrug bis zum 31.08.2005 mtl. 605,00 € Brutto bzw. 475,83 € Netto. Seit dem 01.09.2005 erhält sie 695,00 € Brutto bzw. 546,96 € Netto. Ferner bezieht sie das Kindergeld in Höhe von mtl. 154,00 €. Die Klägerin hatte zunächst von 1998 bis 2001 erfolgreich eine Ausbildung zur Bauzeichnerin absolviert, in diesem Beruf kurz gearbeitet, und sodann ihr Abitur nachgemacht. An dieses schloss sich ein Mathematikstudium an, dass sie im März 2003 jedoch abbrach. Danach war sie arbeitslos, bis sie schließlich die oben dargestellte Ausbildung zur Informatikkauffrau begann. Leistungen nach dem BAföG oder andere Ausbildungsförderung nahm sie nach Aktenlage bislang nicht in Anspruch.
Die Klägerin ist seit Oktober 2002 Rundfunkteilnehmerin und war für die Zeit vom März 2005 bis zum Ablauf des Monats Mai 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Mit Antrag vom 19.05.2005, der auf dem von der GEZ vorgehaltenen Formular gestellt wurde, beantragte die Klägerin erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie kreuzte auf dem Formular keine der dort angegebenen Rubriken an. Mit Bescheid vom 04.07.2005 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die von der Klägerin vorgebrachten Gründe würden einen Befreiungstatbestand nicht erfüllen, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung nicht vorlägen.
Die Klägerin hat am 08.08.2005 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass sie sich in der zweiten Ausbildung befinde und deshalb trotz des geringen Einkommens ihrer Eltern keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen habe. Bei ihr liege ein Härtefall vor; bereits der Nachweis ihres geringen Einkommens hätte den Beklagten veranlassen müssen, die Härtefallregelung zu ihren Gunsten anzuwenden. Ihre Situation sei nicht nur vergleichbar mit der von Personen, die Ausbildungsförderung erhielten. Sie stehe sich sogar schlechter als diese, weil sie keinerlei finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite erhalte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.08.2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er tritt ihr entgegen und trägt vor, die Klägerin erfülle keinen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV. Nach der Neuordnung der Befreiungsvoraussetzungen sei es rechtlich unerheblich, dass sie sich in der Ausbildung befinde, weil sie keine BAföG-Leistungen beziehe. Auch ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV sei nicht bereits deshalb gegeben, weil sie infolge der Zweitausbildung keine Ausbildungsförderungsleistungen erhalte. Der Gesetzgeber habe die Befreiungstatbestände abschließend und klar geregelt, ein besonderer Härtefall liege bei eine schlechten wirtschaftlichen Lage generell nicht vor; andernfalls käme es zur Aushöhlung der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08./15.10.2004 (Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25.02.2005, Nds. GVBl. S. 61, 66) ersichtlich nicht, weil sie keine der dort in Ziffern 1 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies sieht auch die Klägerin. Denn sie hat im Antragsformular keine der Spalten angekreuzt, die dort für die einzelnen Befreiungstatbestände vorgesehen sind. Auszubildende wie die Klägerin, die nicht Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im folgenden: BAföG) beziehen, sind ausdrücklich nicht in die Befreiungstatbestände einbezogen worden.
Sie hat auch einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht.
Gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Da das von der GEZ bereitgehaltene Formular kein Ankreuzen einer Spalte "Härtefall" ermöglicht, kann das Nichtankreuzen der einzelnen - für die verschiedenen Befreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 RGebStV vorgesehenen - Spalten bei verständiger Auslegung ihres Begehrens nur so verstanden werden, dass die Klägerin ihren Befreiungsantrag als Härteantrag gestellt wissen wollte. Damit hat sie hinreichend deutlich, gleichsam konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV beantragt. Hätte der Beklagte insoweit Zweifel gehabt, wäre er gemäß § 25 VwVfG verpflichtet gewesen, die Stellung eines solchen Antrags anzuregen.
Es liegt jedoch ein besonderer Härtefall nicht vor. Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist eine deutliche Erleichterung des Verwaltungsverfahrens. Während bisher außer Sonderfürsorgeberechtigten nach dem BVG, bestimmten Behinderten und Empfängern von Hilfe zur Pflege sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz insbesondere Personen befreit wurden, deren Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze - die höher lag als der Sozialhilferegelsatz - nicht überstieg (§ 1 Abs. 7 und 8 der bis zum 31. März 2004 gültig gewesenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3. September 1992 - Nds. GVBl. S. 239 -), knüpfen nunmehr sämtliche Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen bzw. an festgestellte bestimmte Behinderungen an. Dadurch können nunmehr insbesondere die bei der Befreiung wegen geringen Einkommens früher in jedem Einzelfall erforderlichen Berechnungen entfallen (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Nds. Landtag, Ds 15/1485, S. 36 f.). Da die Antragsteller die Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen haben (§ 6 Abs. 2 RGebStV), sind komplizierte Einkommensberechnungen deshalb nicht mehr erforderlich, sondern kann die Entscheidung relativ schematisch erfolgen. Diese Gesetzesänderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Landesrundfunkanstalten anders als früher nicht mehr auf die Amtshilfe der für die Antragsteller zuständigen Sozialhilfeträger zurückgreifen können. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Rundfunkgebührenbefreiungstatbestände in dieser Form zu schematisieren. Denn zum einen bleibt die Befreiungsmöglichkeit für Empfänger von SGB-II oder SGB-XII Leistungen erhalten, so dass dieser als sozial bedürftig anerkannte Personenkreis nach wie vor begünstigt wird; zum anderen ist die Belastung mit Rundfunkgebühren in Höhe von maximal 17,03 Euro monatlich (vgl. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vergleichsweise gering, so dass eine verfassungswidrige Ausgestaltung der Befreiungstatbestände gerade auch in Ansehung der besonderen Härteregel in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliegt.
Ein Härtefall kann deshalb nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Antragsteller über geringe Einkünfte - etwa in der Höhe, die bei früherem Rechtszustand eine Befreiung gerechtfertigt hätte - verfügt. Er muss vielmehr dartun, dass seine Lebens- und Einkommensverhältnisse einer der Gruppen ähnelt, die nunmehr in § 6 Abs. 1 Ziffern 1 bis 10 RGebStV befreit werden. Von der Überprüfung des konkret zur Verfügung stehenden Einkommens des Rundfunkteilnehmers sollten die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommenen Neuregelungen den Beklagten - wie dargelegt - gerade entlasten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn diese Prüfung in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV verlagert würde. Allein ein geringes Einkommen kann daher nie eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift begründen (anders offenbar VG Oldenburg, Urteil vom 25.1.2006 -3 A 3050/05-, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).
Anders ausgedrückt: Mit der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Einzelfällen eröffnet. Ein solcher Härtefall soll nach der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 37) insbesondere dann vorliegen, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Zwar führt dies nicht dazu, dass jeder, der eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV enumerativ aufgeführten Sozialleistungen nicht erhält, aber ein Einkommen nachweist, das nicht höher ist als die Sozialleistung, die er - wenn denn deren Voraussetzungen vorlägen - in seiner Lebenssituation maximal erhalten könnte, ohne Weiteres von der Gebührenpflicht zu befreien ist. Vielmehr ist dem Begriff der Härte immanent, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich eine vergleichbare "Notlage" besteht und ob der Ausschluss von der Vergünstigung - bezogen auf die konkrete Situation des Antragstellers - unzumutbar ist (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG - jetzt: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII -, etwa Brühl in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 26 Rn. 22 m.w.N.).
Die wirtschaftliche Situation der Klägerin und der geltend gemachte Umstand, dass sie 700,96 Euro monatliche Einnahmen und 515,48 EUR Ausgaben, also nur 185,48 EUR für sich zur freien Verfügung hat, rechtfertigt also allein die Annahme einer besonderen Härte nicht.
Hinzutreten muss vielmehr zunächst die Betrachtung der Frage, warum ein Antragsteller von der Sozialleistung ausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe erhalten. Denn eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV lässt sich nicht unabhängig von der individuellen Lebenssituation des Antragstellers annehmen. Diese Frage stellt sich insbesondere dort, wo Sozialleistungsgesetze, wie z.B. in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder § 15 Abs. 3 BAföG, Härtevorschriften enthalten. So müsste ein Student etwa nachvollziehbar darlegen, aus welchen besonderen Gründen er nach Ablauf der Förderungshöchstdauer seine Ausbildung nicht abbricht und seine Arbeitskraft einsetzt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.3.2006 -2 A 510/05-). Gelingt ihm dies nicht, kann er sich auf eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV nicht mit Erfolg berufen. Die Klägerin könnte als Auszubildende grundsätzlich einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach den Vorschriften der §§ 59 ff. SGB III geltend machen. Förderungsfähig ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III allerdings nur die erste Ausbildung. Die Klägerin hat aber bereits eine Ausbildung zur Bauzeichnerin mit Abschluss erfolgreich durchlaufen, weshalb sie bereits dem Grunde nach aus dem Kreis der Förderberechtigten fallen könnte. Da die Aufnahme der Zweitausbildung auf Anraten des Arbeitsamtes erfolgte, dürfte ungeachtet der Frage, ob der Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III eingreift, ein triftiger Grund vorliegen, jedenfalls die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV auf die Klägerin anzuwenden. In der Verwaltungspraxis des Beklagten wird ebenfalls - dies auch im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - bei Beziehern von Berufsausbildungsbeihilfe eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV im Regelfall angenommen.
Allerdings ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin über ein Einkommen verfügt, das nicht höher ist als der Sozialleistungsbetrag, den Personen ihrer Vergleichsgruppe erhalten. Sobald das Einkommen aber den insoweit maßgeblichen Höchstbetrag mehr als geringfügig überschreitet, scheidet die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV von vornherein aus (Beschluss der Kammer vom 21.3.2006 -2 A 398/05-). Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe werden im Hinblick auf die Höhe der Förderung grundsätzlich BAföG-Empfängern gleichgestellt. So regelt § 65 Abs. 1 SGB III, dass bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt wird. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
Ein BAföG-Empfänger kann unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten in Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BAföG derzeit eine monatliche Förderungshöchstleistung von 585,00 EUR (darin sind max. 197,00 EUR Kosten für Unterkunft enthalten) beanspruchen (vgl. Beschl. der Kammer vom 10.01.2006 - 2 A 335/05 -, n.v.; Urteil der Kammer vom 21.03.2006 - 2 A 398/05 -, n.v.). Demgegenüber verfügt die Klägerin über deutlich höhere monatliche Einnahmen, nämlich nach eigenen Angaben über 700,96 EUR. Dass die Unterkunftskosten der Klägerin höher sind als die der meisten anderen Studenten, kann hierbei nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn die Aufwendungen für eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Warmmiete von 365,00 EUR liegen deutlich über dem Unterkunftskostenansatz für Auszubildende. Dies darf nicht dazu führen, dass solche "unangemessenen" Kosten über die Rundfunkgebührenbefreiung von der Allgemeinheit mitfinanziert wird. Soweit die Klägerin Ausgaben für Fahrtkosten und Versicherungen geltend macht, hätten diese in vergleichbarer Höhe auch andere Auszubildende. Aber selbst bei ihrer Berücksichtigung als Abzugsposten würde die Klägerin das "Maximaleinkommen" eines förderungsfähigen Auszubildenden noch überschreiten. Weitere Gründe, hier von der Anwendbarkeit der Härtefallregelung zugunsten der Klägerin auszugehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.