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Pflichtfeld

§ 12 NPflegeG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach den §§ 9 und 10 ist Aufgabe des Landes. Sie wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Örtlich zuständig ist die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet die Pflegeeinrichtung liegt. Das Land bleibt zuständig für die Pflegeeinrichtungen, deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist oder an denen selbst oder an deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt beteiligt ist.

(2) Die Aufgaben der kommunalen Körperschaften nach Absatz 1 gehören zu deren übertragenem Wirkungskreis.

(3) Die Ausgaben für die Zahlungen nach den §§ 9 und 10 trägt das Land. Die Verwaltungsausgaben der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.