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  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

§ 15 NPflegeEFördVO - Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen, Laufzeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

1Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 16 NPflegeG ist auf Antrag von der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Stelle zu erteilen. 2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wird zum Ersten des Monats erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 4Sie gilt längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nach § 12 Abs. 1 oder 2.