§ 15 NPflegeEFördVO - Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen, Laufzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
1Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 16 NPflegeG ist auf Antrag von der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Stelle zu erteilen. 2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wird zum Ersten des Monats erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 4Sie gilt längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nach § 12 Abs. 1 oder 2.