§ 12 NPflegeEFördVO - Dauer der Förderung, Bewilligungszeitraum
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) 1Für die Förderung nach § 9 NPflegeG beträgt der Bewilligungszeitraum längstens 36 Monate. 2Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(2) 1Für die Förderung nach § 10 NPflegeG beträgt der Bewilligungszeitraum zwölf Monate; er kann zur Verfahrensvereinfachung um bis zu drei Monate verkürzt werden. 2Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(3) 1Für die Förderung nach § 10 a NPflegeG beträgt der Bewilligungszeitraum 36 Monate. 2Er beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung beantragt wird, jedoch nicht vor dem 1. Januar des der Antragstellung folgenden Jahres. 3Für Anträge für die Jahre 2022 bis 2024 beginnt der Bewilligungszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung beantragt wird, jedoch nicht vor dem Tag der Antragstellung.
(4) 1Die Feststellung und Festlegung nach § 11 Abs. 1 wird mit dem Tag unwirksam, an dem eine Fördervoraussetzung entfällt. 2Der Träger der Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Fördervoraussetzung entfallen ist oder wenn absehbar ist, dass eine Fördervoraussetzung im Bewilligungszeitraum entfallen wird.