Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
(Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157 - VORIS 83000 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Beschwerdestelle Pflege1a
Zweiter Abschnitt
Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur
Landespflegebericht2
Örtliche Pflegeberichte3
Örtliche Pflegekonferenzen4
Bereitstellung5
Eigener Wirkungskreis6
Dritter Abschnitt
Förderung der Pflegeeinrichtungen
Allgemeine Fördervoraussetzungen7
Besonderheiten der Förderung nach den §§ 9 und 10 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7a
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7b
Allgemeine Verfahrensgrundsätze für die Förderung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7c
Gegenstand der Förderung8
Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen9
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege10
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflegeplätze10a
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen11
Zuständigkeit12
Berichtspflicht13
(weggefallen)14
Landesrechnungshof15
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen16
Vierter Abschnitt
Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft
Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung16a
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Mitgliedschaft in der Pflegesatzkommission17
Verarbeitung personenbezogener Daten18
(weggefallen)19
In-Kraft-Treten20

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Pflegegesetz in der ab dem 22. Juni 2022 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.