§ 12 NPflegeG - Förderung von Maßnahmen in vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege erhalten eine Förderung für Maßnahmen, die der Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur dienen. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere solche Maßnahmen zur Umstrukturierung, Modernisierung oder zum Ersatz einer Einrichtung oder wesentlicher Teile dieser Einrichtung, die die Qualität der Pflege oder Unterkunft verbessern. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die zu fördernden Maßnahmen werden durch ein Förderprogramm festgestellt, das von der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des Haushaltsplans jährlich aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen wird.
(3) Modernisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen sollen nicht vor Ablauf von 20 Jahren, Ersatzmaßnahmen nicht vor Ablauf von 40 Jahren nach Durchführung einer solchen vorhergehenden Maßnahme oder der Herstellung der Einrichtung gefördert werden.
(4) Die Förderung wird nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 in Höhe der Zinskosten für das zur Durchführung der Maßnahmen eingesetzte Fremdkapital gewährt. Das eingesetzte Fremdkapital wird dabei höchstens zu 80 vom Hundert der durch Verordnung nach § 14 Nr. 8 festgelegten Höchstbeträge berücksichtigt. Der Höchstzinssatz wird durch Verordnung nach § 14 Nr. 9 festgelegt.