§ 10 NPflegeEFördVO - Ermittlung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen und der ausreichenden Zahl an Dauerpflegeplätzen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NPflegeG zuständigen Stelle bis zum 31. Oktober eines Jahres jeweils zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres für ihren Zuständigkeitsbereich die Anzahl der zur Verfügung stehenden und der belegten Kurzzeitpflegeplätze und vollstationären Dauerpflegeplätze im eigenen Zuständigkeitsbereich sowie Angaben zu einem besonderen Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen im Zuständigkeitsbereich, sofern ein solcher besteht.