Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.07.2024 (zukünftige Fassung)

§ 11 NPflegeEFördVO - Antrag auf Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle stellt auf Antrag des Trägers einer Pflegeeinrichtung fest, ob die Pflegeeinrichtung im Bewilligungszeitraum die Fördervoraussetzungen nach § 7 NPflegeG erfüllt. 2Bei Anträgen auf Förderung nach § 10a NPflegeG stellt sie zusätzlich fest, wie viele Pflegeplätze der Einrichtung nach Maßgabe des Absatzes 4 förderfähig sind. 3Bei Anträgen auf Förderung nach den §§ 10 und 10a NPflegeG legt sie auch die Höhe des Tagesbetrags für den Bewilligungszeitraum fest.

(2) 1Ein Antrag auf Förderung nach dieser Verordnung ist bei der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Ein Antrag auf Förderung nach § 10a NPflegeG ist bis zum 31. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu stellen, für die Förderjahre 2022 bis 2024 bis zum 30. September 2024.

(3) 1Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 2Kann der Träger der Pflegeeinrichtung die erforderlichen Nachweise aus Gründen, die er nicht zu verschulden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlegen, so legt er dies bei Antragstellung dar und reicht die Nachweise unverzüglich nach. 3Eine abschließende Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach Vorlage aller Nachweise.

(4) 1Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle stellt bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung fest, ob die Landkreise oder kreisfreien Städte, in denen die Pflegeeinrichtungen, für die ein Antrag auf Förderung nach § 10a NPflegeG gestellt wurde, liegen, die Fördervoraussetzungen nach § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NPflegeG erfüllen. 2Sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Förderung von mehr verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätzen beantragt wurde, als dem Landkreis oder der kreisfreien Stand nach § 10a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NPflegeG zustehen, trifft die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle unter Berücksichtigung der nach § 10 übermittelten Daten eine Auswahl der zu fördernden Pflegeplätze; dabei sind als Auswahlkriterien in der Reihenfolge ihrer Nennung zu berücksichtigen:

  1. 1.

    ein besonderer Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen in dem Teil des Zuständigkeitsbereichs eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem die Pflegeeinrichtung liegt,

  2. 2.

    eine hohe durchschnittliche Belegung der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze einer Pflegeeinrichtung im Zeitraum von zwölf Monaten vor Antragstellung; Pflegeeinrichtungen mit einer durchschnittlichen Belegung der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze von weniger als 85 Prozent können von der Förderung ausgeschlossen werden,

  3. 3.

    die Sicherstellung einer gleichmäßigen Verteilung der Kurzzeitpflegeplätze im Landkreis oder der kreisfreien Stadt; die Anzahl der geförderten Pflegeplätze soll zehn Plätze je Pflegeeinrichtung, maximal jedoch 10 Prozent der maximalen Platzzahl gemäß Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, nicht überschreiten,

  4. 4.

    der Zeitpunkt der Antragstellung,

  5. 5.

    das Losverfahren.

3Wurde in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Förderung von weniger verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätzen beantragt, als dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt nach § 10a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NPflegeG zustehen, so ist die Differenz an Plätzen unter Berücksichtigung der nach § 10 übermittelten Daten auf andere Landkreise und kreisfreie Städte zu verteilen, in denen eine Auswahl nach Satz 2 getroffen werden musste. 4Die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte werden bei den Verfahren nach den Sätzen 2 und 3 beteiligt.