§ 13 NPflegeEFördVO - Abrechnungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeEFördVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) 1Die Förderung wird quartalsweise abgerechnet und ausgezahlt, soweit die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle mit dem Träger der Pflegeeinrichtung nicht kürzere Zeiträume vereinbart hat; der Zeitraum muss jedoch mindestens einen Monat betragen. 2Ein Antrag auf Auszahlung ist schriftlich oder elektronisch bis zum Ende des Folgequartals zu stellen; bei Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums nach Satz 1 Halbsatz 2 verkürzt sich die Antragsfrist entsprechend.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle zahlt die Förderbeträge bis zum Ende des auf die Beantragung folgenden Monats aus.