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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 13 NPflegeEFördVO - Abrechnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Amtliche Abkürzung
NPflegeEFördVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Die Förderung wird quartalsweise abgerechnet und ausgezahlt, soweit die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle mit dem Träger der Pflegeeinrichtung nicht kürzere Zeiträume vereinbart hat; der Zeitraum muss jedoch mindestens einen Monat betragen. 2Ein Antrag auf Auszahlung ist schriftlich oder elektronisch bis zum Ende des Folgequartals zu stellen; bei Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums nach Satz 1 Halbsatz 2 verkürzt sich die Antragsfrist entsprechend.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle zahlt die Förderbeträge bis zum Ende des auf die Beantragung folgenden Monats aus.