§ 11 NPflegeG - Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über
- 1.
das Antrags- und das Abrechnungsverfahren bei einer Förderung nach den §§ 9 bis 10a sowie die Dauer der Förderung,
- 2.
den Mindestbetrag für Anlagegüter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b,
- 3.
die Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen nach § 8 Abs. 1,
- 4.
Art, Höhe und Laufzeit der den Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 zuzurechnenden Aufwendungen,
- 5.
die Höchstbeträge für Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,
- 6.
die Höhe der Pauschale nach § 9,
- 7.
den Höchstbetrag der förderfähigen Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1,
- 8.
die Berechnung der Zuschüsse nach § 10, insbesondere die Verteilung der Aufwendungen auf die Tagesbeträge und die dabei zugrunde zu legende durchschnittliche Auslastung,
- 9.
den Höchstbetrag der förderfähigen Aufwendungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1,
- 10.
die Berechnung der Zuschüsse nach § 10a,
- 11.
die Ermittlung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen und der ausreichenden Zahl an Dauerpflegeplätzen nach § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
- 12.
die Auswahl der Pflegeplätze, für die Zuschüsse nach § 10a gewährt werden.