Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 27.05.2008, Az.: 4 A 183/06

betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Bullenmast; Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags; höherwertiger Zahlungsanspruch; Investition; Kauf von Tieren; nationale Reserve; Produktionsverfahren; Rinderhaltung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
27.05.2008
Aktenzeichen
4 A 183/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 54972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Zahlungsansprüche für ihn unter Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Schaffung zusätzlicher Produktionskapazitäten festzusetzen.

2

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer einen Bullenmastbetrieb. In der Zeit vom 30. November 2001 bis zum 27. Februar 2002 verendeten in seinem Betrieb 25 Tiere wegen eines Seuchenbefalls (Befall mit bovinen Herpes I Viren). Der Kläger erhielt von der Tierseuchenkasse eine Entschädigung. Mitte des Jahres 2002 stellte er seinen Betrieb von Kälberaufzucht auf Fressermast um. Dazu hatte er im Juni 2002 die vorhandene Stallanlage in Eigenarbeit umgebaut. Die Materialkosten betrugen 67,50 EUR (netto) und er kaufte statt wie bisher Kälber nun ältere Tiere.

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Am 27. April 2005 stellte er den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Unter Punkt 4.6 - Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve (Härtefälle/besondere Lage) - beantragte er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 19 - 23 der VO (EG) Nr. 795/2004 (Unternehmen in besonderer Lage) wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15. Mai 2004 begonnen wurden (Art. 21), und gab dazu am 13. Mai 2005 die geforderte Vordruckerklärung (J) ab. Er erklärte, in Rindersonderprämie durch den Umbau eines Stalls und durch den Kauf von Tieren investiert zu haben. Vor der Investition habe er über 211 Stallplätze für eine Mast-/Haltedauer von 23 Monaten verfügt, danach seien es 177 Stallplätze für eine Mast-/Haltedauer von 14 Monaten gewesen. Durch den Erwerb der Fresser (129 Tiere) seien Mehrkosten von 19.787,00 EUR entstanden, als er im Verhältnis für den Erwerb von 129 Kälbern hätte aufwenden müssen. Er habe seine Produktionskapazität durch die Umstellung von Kälberaufzucht zur Fressermast erhöht. 2002 habe er 128 Mastbullen verkauft. Zehn Tiere habe er aufgrund der Tierseuche verloren. 2003 habe er 139 Mastbullen verkauft, 15 Tiere habe er aufgrund der Tierseuche verloren. 2004 und 2005 habe er dann jeweils 150 Mastbullen verkaufen können.

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Der Kläger beantragte unter Punkt 5 des Sammelantrages - Außergewöhnliche Umstände/Höhere Gewalt - wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages gemäß Art. 40 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht den gesamten Bezugszeitraum (2000 bis 2002) zugrunde zu legen und gab dazu am 13. Mai 2005 die geforderte Vordruckerklärung (N) ab. Er erklärte, dass die Sonderprämie 2002 wegen des Seuchenbefalls in seinem Tierbestand betroffen war.

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Die Beklagte ermittelte folgende Höchstbestände (Plätze) der an einem Tag vom Kläger gehaltenen männlichen Rinder (alle Tiere vom Zugang bis Vermarktung):

6
JahrHöchstbestand
2000217
2001226
2002204
2003191
2004182
2005189
7

Als Ergebnis für 2004 ermittelte die Beklagte 144 vermarktete männliche Rinder unter 24 Monaten.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006, der spätestens am 27. April 2006 abgesandt wurde, setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche für den Kläger fest. Der betriebsindividuelle Betrag (Sonderprämie für männliche Rinder) wurde mit 27.090,00 EUR (129 Einheiten) ermittelt. Dabei handelte es sich um den Durchschnittsbetrag aus den Jahren 2000 (127 Einheiten - 26.670,00 EUR) und 2001 (131 Einheiten - 27.510,00 EUR). Der Härtefallantrag (Vordruck J) wurde abgelehnt: Entscheidend für die Zuweisung zusätzlicher Beträge aus der nationalen Reserve gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 sei die Schaffung von zusätzlichen Produktionskapazitäten. Die Investition des Klägers habe zu keiner Erhöhung der Stallplatzkapazität geführt.

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Am 16. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als er die Berücksichtigung eines abweichenden Bezugszeitraums auf der Grundlage des Art. 40 der VO (EG) Nr. 1782 /2003 (Antrag Vordruck N) betroffen hat.

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Zur Begründung des aufrecht erhaltenen Klagebegehrens macht der Kläger geltend: Er habe die Produktionskapazität nicht durch die Schaffung neuer Stallplätze erhöht sondern dadurch, dass er die Anzahl der erzeugten prämienfähigen Tiere erhöht habe. Die Umstellung des Produktionsverfahrens habe dazu geführt, dass sich die Verweildauer der einzelnen Tiere im Betrieb deutlich verkürzt habe, während bei dem Produktionsverfahren "Zukauf von Kälbern" von einer Verweildauer von etwa 23 Monaten auszugehen sei (ein Kalb werde im Alter von einem Monat gekauft und im Alter von 24 Monaten als Bulle geschlachtet), verkürze sich die Verweildauer im Betrieb beim Zukauf von Fressern auf etwa 14 Monate (die Tiere würden im Alter von ca. neun Monaten zugekauft). Die Folge dieser Produktionsumstellung sei, dass zwar weniger Tiere gehalten werden könnten, da die größeren Zukauftiere mehr Stallraum als Kälber benötigten, jedoch könnten durch die kürzere Verweildauer mehr Tiere verkauft werden. Im Jahre 2002 seien Investitionen für die Umstellung des Produktionsverfahrens vorgenommen worden, neben den höheren Kosten für den Fresserzukauf seien auch Umbauten im Bullenstall durchgeführt worden. Im Jahr 2003 seien nach der Investition insgesamt 139 Tiere verkauft worden, für die Prämien beantragt worden seien. Die Zahl der beantragten Tiere hätte noch höher gelegen, wenn es nicht zu dem Seuchenausbruch gekommen wäre.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 4.573,80 EUR zu gewähren (22 x 210 EUR = 4.620 EUR abzüglich 1 %) und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Begehren unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid entgegen und führt aus: Der Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 sei abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV nicht gegeben seien. § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV setze voraus, dass die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führe. Dies bedeute grundsätzlich eine Kapazitätserweiterung in Bezug auf die Stallgebäude oder den Kauf bzw. die Anpachtung von Stallgebäuden. Der Kläger habe die Kälberaufzucht in Fressermast umgestellt, eine Erhöhung der Stallplätze liege nicht vor. Damit sei die Voraussetzung der Erhöhung der Produktionskapazität nicht erfüllt. Im Übrigen habe sich die Zahl der gehaltenen Tiere im Betrieb nicht erhöht. Wegen der aufgetretenen Seuche seien nur die Jahre 2000 und 2001 als Referenzjahre berücksichtigt worden.

16

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

18

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

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Der Kläger kann keine höherwertigen Zahlungsansprüche verlangen. Die Ablehnung der Zuweisung des betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die geltend gemachten Investitionen im Bereich der Rinderhaltung führen nicht zu einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages.

20

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u. a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), geändert durch Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495), sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - ) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) erfolgt.

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Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003)]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. „Top Up“ erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u. a. aus dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG). Hierzu gehören auch die Sonderprämie für männliche Rinder sowie die Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen sowie Extensivierungsprämie. Einbezogen sind ferner die Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 und die Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand [Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG].

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Unter bestimmten Voraussetzungen wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern um Beträge aus der nationalen Reserve zugunsten einer bis spätestens am 15. Mai 2004 begonnenen Investition erhöht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 BetrPrämDurchfV i. V. m. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve, die gemäß Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem dazu verwendet wird, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden. Dies sind u. a. solche Betriebsinhaber, die im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft haben. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen [Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. Nr. L 345/85)]. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Die weiteren Einzelheiten regelt § 15 Abs. 2 bis Abs. 10 BetrPrämDurchfV.

23

Nach den Vorgaben dieser Vorschriften kann der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche für ihn zusätzlich einen betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve für 22 Bullen berücksichtigt. Die Anwendung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. § 15 BetrPrämDurchfV ist bereits ausgeschlossen, weil finanzielle Investitionen, die Aufwendungen für den Kauf von Tieren darstellen, bei Bullenmastbetrieben begrifflich schon keine Investitionen in Produktionskapazitäten sind (vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 12.3.2008 - 11 A 3397/06 -). Die gekauften jungen Tiere (Kälber oder Fresser) sind vielmehr im Vorstadium das später veräußerte Produkt (Mastbulle).

24

Es liegt zwar auf der Hand, dass bei einem Zukauf von Fressern schneller das Endprodukt, der schlachtreife Bulle, produziert werden kann, weil die Haltedauer der Tiere im Betrieb verkürzt wird. Die erhöhte Anzahl der produzierten Tiere ist aber auf eine Änderung des Produktionsverfahrens zurückzuführen und nicht auf eine eigentliche Erhöhung der Produktionskapazität. Denn der Kläger hat mit den Fressern bereits ein "Zwischenprodukt" erworben, das er zuvor selbst produziert hatte, in dem er Kälber zu Fressern gemästet hatte, um dann weiter anschließend schlachtreife Bullen zu produzieren.

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Dies zeigt auch, dass die angestellte Berechnung, die Investitionen als Mehrkosten von 19.787,00 EUR anzusetzen, die durch den Kauf von Fressern entstanden sind, im Verhältnis zu den Kosten, die der Kauf der selben Anzahl von Kälbern verursacht hätte, einer betriebswirtschaftlichen Prüfung nicht standhalten kann. Denn bis Kälber zu Fressern herangewachsen sind, sind allein für Futter erhebliche Aufwendungen angefallen. Hinzu zu rechnen sind der Arbeitsaufwand, die Nutzung von Stall- und/oder Weidefläche, Aufwendungen für Maschinen, Tierarzt etc., um nur die wesentlichen Aufwendungen zu nennen.

26

Auf die Anzahl der von dem Kläger letztlich vermarkteten Mastbullen kommt es nach alldem nicht entscheidungserheblich an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, wobei es billigem Ermessen entspricht, den Kläger auch mit den Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreites zu belasten, weil die Beklagte einen abweichenden Bezugszeitraum bereits in dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.