§ 4 Nds. AG SchKG - Anknüpfung an die bisherige Förderung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Nds. AG SchKG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SchKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Beratungsstellen, die im Jahr 2004 als staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom Land gefördert wurden und sowohl als Beratungsstelle nach § 3 SchKG als auch als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nach § 8 SchKG weiterhin rechtmäßig tätig sind, werden nach näherer Maßgabe der §§ 6 und 7 weiter gefördert. 2Bei Beratungsstellen in gemeinnütziger oder kirchlicher Trägerschaft werden für die Förderung nach Satz 1 Beratungskräfte in dem Umfang berücksichtigt, der der Förderung für das Jahr 2004 zugrunde lag, soweit sich aus den §§ 5 bis 7 nichts anderes ergibt.