Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.06.1931 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 EvLKiVtr1931 - Schlußprotokoll

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaats Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

Zu Artikel 2 Abs. 1

Die Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung umfaßt die Bildung der Verwaltungsorgane und die allgemeine Gestaltung ihrer Geschäftsführung.

Zu Artikel 2 Abs. 2

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß ein kirchliches Gesetz (eine Notverordnung) nicht eher in Kraft gesetzt werden wird, als der Einspruch zurückgenommen oder aufgehoben ist.

Zu Artikel 4 Satz 2

Die Richtlinien können auch die staatliche Mitwirkung bei der Vermögensauseinandersetzung regeln.

Zu Artikel 5 Abs. 1 Satz 1

(1) Die Dotation enthält auch die Abgeltung der im Bereich der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union und der Evangelischen Landeskirche in Nassau von staatlichen Behörden bisher geführten kirchlichen Kassengeschäfte.

(2) Auf die Dotation werden die in § 4 Abs. 3 und 4 des Staatsgesetzes vom 15. Oktober 1924 (Gesetzsamml. S. 607) genannten Bezüge angerechnet.

(3) Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, daß in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.

Zu Artikel 5 Abs. 2 Satz 4

Die kirchlichen Aufwendungen für die bauliche Unterhaltung der vom Staate zu unterhaltenden Predigerseminare werden den Beträgen der Dotation angepaßt werden.

Zu Artikel 7

(1) Eine Ernennung im Sinne dieses Artikels liegt nicht vor, wenn der Vorsitz der Behörde mit einem synodalen Amt als solchem verbunden ist. Die Anwendung des Artikels wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Inhaber eines der in ihm genannten kirchlichen Ämter auf den Vorsitz oder die Anwartschaft verzichtet.

(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß als politische Bedenken im Sinne dieses Artikels nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Artikel 12) wird die Preußische Staatsregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleitet. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für preußische Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.

Zu Artikel 8 Abs. 1

Vorbildungsanstalt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Sammelvikariat, nicht aber eine Anstalt zur Vorbildung für den kirchlichen Dienst an deutschen Evangelischen außerhalb Deutschlands.

Zu Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c

Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als gleichberechtigt anerkannt.

Zu Artikel 8 Abs. 4 Satz 1

Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.

Zu Artikel 11 Abs. 1

Wird eine der genannten preußischen Universitäten mit einer außerpreußischen vereinigt, so wird an der vereinigten Universität eine evangelisch-theologische Fakultät erhalten bleiben, die hinsichtlich ihres Verhältnisses zur kirchlichen Behörde den bisher im Gebiet der vertragschließenden Kirchen vorhandenen evangelisch-theologischen Fakultäten gleichgestellt wird.

Zu Artikel 11 Abs. 2

(1) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von derjenigen obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde erfordert werden, in deren Amtsbereich die Fakultät liegt.

(2) Die der Anstellung vorangehende Berufung, d.h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Abs. 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Verwaltungsbehörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.

(3) Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne daß sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen, die von diesen unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der befragten Kirche zu bestimmen sind, beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät erfolgenden Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in eine vertrauliche mündliche Fühlungnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörigen Vertreters des Ministeriums.

(4) Solange das Gutachten nicht vorliegt, wird eine Veröffentlichung der Berufung nicht erfolgen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät des Kirchengebietes verloren hatte.

(6) Wird die Versetzung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors von einer evangelisch-theologischen Fakultät im Gebiete der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union an eine andere evangelisch-theologische Fakultät dieses Gebietes beabsichtigt, so wird gleichzeitig mit der Berufung der Evangelische Oberkirchenrat vertraulich unterrichtet; es steht ihm frei, sich über die durch die Versetzung berührten provinzialkirchlichen Interessen binnen eines Monats zu äußern.

Zu Artikel 11 Abs. 3

(1) Der Universitätsprediger wird aus den ordinierten Mitgliedern der Fakultät ernannt. Mit seiner Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.

(2) Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, daß auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von Mitgliedern der evangelisch-theologischen Fakultät abgehalten wird.

Zu Artikel 13 Abs. 2

Es treten insbesondere die Artikel 2 und 3, Artikel 20 Abs. 1 Satz 3 des Staatsgesetzes vom 8. April 1924 (Gesetzsamml. S. 221) außer Kraft. Die staatlichen Vorschriften über das kirchliche Steuer- und Umlagewesen, einschließlich derjenigen über die staatliche Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung, bleiben vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 1 dieses Vermerks unberührt.

Berlin, den 11. Mai 1931.

gez. Dr. Otto Braun.

gez. Dr. Hermann Höpker Aschoff.

gez. Adolf Grimme.

gez. D. Friedrich Winckler.

gez. D. Dr. Hermann Kapler.

gez. D. Georg Burghart.

gez. D. August Marahrens.

gez. D. Georg Schaaf.

gez. Max Schramm.

gez. D. Adolf Mordhorst.

gez. D. Dr. Traugott Freiherr von Heintze.

gez. D. Heinrich Möller.

gez. Dr. Karl Bähr.

gez. D. August Kortheuer.

gez. Dr. Hans Theinert.

gez. D. Richard Schulin.

gez. D. Johannes Kübel.

gez. Otto Koopmann.

gez. Hermann Dihle.