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  • ab 29.06.1931 (aktuelle Fassung)

Art. 8 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

(1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur angestellt werden, wenn er

  1. a)
    die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
  2. b)
    ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
  3. c)
    ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

(2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschritt des Abs. 1 zu a Anwendung.

(3) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs. 1 zu c genannten anerkannt werden.

(4) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anstellung in einem der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Ämter wird die zuständige kirchliche Behörde dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei einer Versetzung auf ein anderes Amt gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.