Art. 11 EvLKiVtr1931
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1931,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300040000000
(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fakultäten an den Universitäten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg und Münster bestehen.
(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben werden.
(3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Staatsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.