Art. 9 EvLKiVtr1931
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1931,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300040000000
(1) Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs. 1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers wird der Staatsbehörde von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels, Kenntnis gegeben werden.