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  • ab 29.06.1931 (aktuelle Fassung)

Art. 9 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

(1) Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs. 1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers wird der Staatsbehörde von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels, Kenntnis gegeben werden.