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  • ab 29.06.1931 (aktuelle Fassung)

Art. 6 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

(1) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reichs gewährleistet.

(2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der evangelischen Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.