Art. 6 EvLKiVtr1931
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1931,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300040000000
(1) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reichs gewährleistet.
(2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der evangelischen Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.