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  • ab 29.06.1931 (aktuelle Fassung)

Art. 5 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

(1) Die Dotation der Kirchen für kirchenregimentliche Zwecke wird künftig jährlich vier Millionen neunhundertfünfzigtausend Reichsmark betragen. Sie wird auf die Kirchen gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden.

(2) Die den kirchenregimentlichen Zwecken dienenden Gebäude und Dienstwohnungen sowie deren Einrichtungsgegenstände bleiben den Kirchen überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Fälle gemeinschaftlicher Benutzung werden durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die bauliche Unterhaltung wird nach den für Staatsgebäude jeweils geltenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen.

(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Dotation maßgebend.