EvLKiVtr1931,NI - Ev. Landeskirchen Vtr 1931

Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

Vom 26. Juni 1931 (Nds. GVBl. Sb. II S. 398 - VORIS 22300 04 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 26. Juni 1931 (Nds. GVBl. Sb. II S. 398)

Das Preußische Staatsministerium und die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirche Preußen haben beschlossen, die Rechtslage der Kirchen mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen wie folgt:

Art. 1 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

Der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.

Art. 2 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

(1) Kirchliche Gesetze und Notverordnungen über die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die Ordnung ihrer Vermögensverwaltung werden dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vorgelegt werden.

(2) Der Minister kann gegen solche Gesetze (Notverordnungen) Einspruch erheben, sofern sie eine geordnete Geschäftsführung nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlegung zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das im Verwaltungsstreitverfahren in oberster Instanz zuständige Gericht.

Art. 3 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

Artikel 2 findet auf die Satzungen der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine von diesem zu bestimmende Behörde tritt.

Art. 4 EvLKiVtr1931

Bibliographie

Titel
Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1931,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300040000000

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbänden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.