Verwaltungsgericht Hannover
v. 17.10.2014, Az.: 10 A 11537/14

Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Soll-Einbürgerung; Straftat; Unbescholtenheit; Verurteilung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.10.2014
Aktenzeichen
10 A 11537/14
Entscheidungsform
Teilurteil
Referenz
WKRS 2014, 42548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann die Einbürgerungsbehörde von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 StAG nur absehen, wenn der Tatbestand einer besonderen Härte oder eines besonderen öffentlichen Interesses eröffnet ist (Kopplungstatbestand).

2. Die Versagung der Einbürgerung bedeutet für einen Einbürgerungsbewerber mit erheblichen Vorstrafen auch dann keine besondere Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, wenn er als einziges Familienmitglied (noch) nicht eingebürgert ist.

3. Das Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie begründet kein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG, aufgrund dessen von erheblichen Straftaten des Einbürgerungsbewerbers abzusehen wäre.

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 zur Entscheidung übertragen hat.

Der Antrag ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichenden Erfolgsaussichten.

I. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und am 5. Juli 1976 erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Seit dem 15. Mai 1996 ist er im Besitz einer unbefristet gültigen Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 13. August 2010 als Niederlassungserlaubnis fortgilt.

Die Ehefrau des Klägers ist am 30. September 2010 eingebürgert worden. Die fünf Kinder der Eheleute sind ebenfalls eingebürgert.

Der Kläger ist zwischen 1986 und 2011 wegen verschiedener Delikte mehrfach zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Bundeszentralregister waren am 11. März 2014 21 Entscheidungen eingetragen, durch die der Kläger – bei Berücksichtigung nachträglich gebildeter Gesamtstrafen – zu insgesamt 500 Tagessätzen Geldstrafe und zu nur teilweise zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 24 Monaten und einer Woche verurteilt worden ist. Die Eintragungen im Bundeszentralregister würden gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 § 47 Abs. 3 BZRG bei weiterer Straffreiheit am 17. Oktober 2023 tilgungsreif.

Der Kläger beantragte bereits 2003, 2007 und 2012 seine Einbürgerung. Den im Jahr 2003 gestellten Einbürgerungsantrag lehnte der Beklagte ab, die Anträge aus den Jahren 2007 und 2012 nahm der Kläger zurück.

Am 16. Dezember 2013 beantragte der Kläger erneut seine Einbürgerung.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Dem Einbürgerungsanspruch stünden die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers entgegen. Eine Ermessenseinbürgerung unter Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit komme nicht in Betracht, weil an der Einbürgerung des Klägers kein öffentliches Interesse bestehe und die Versagung der Einbürgerung für den Kläger keine besondere Härte bedeute.

Der Kläger hat am 29. August 2014 Klage erhoben. Er hält die Versagung der Einbürgerung für rechtswidrig. Er erfülle die Voraussetzungen einer Einbürgerung nach § 9 StAG. Er und seine Familie seien vollständig integriert. Die Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, beträfen einzig Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht. Sie seien berufsbedingt, weil er mit Kraftfahrzeugen handele und häufiger nicht zugelassene Kraftfahrzeuge zu bewegen habe. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse an seiner Einbürgerung, weil diese der Herstellung einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie diene.

II. Dem mit der Klage geltend gemachten Einbürgerungsanspruch steht entgegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10, § 9 und § 8 StAG nicht vorliegen und auch kein Einbürgerungsermessen eröffnet ist.

1. Einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG steht entgegen, dass der Kläger die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllt. Danach kann nur eingebürgert werden, wer weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden und gegen den nicht auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

Die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 500 Tagessätzen Geldstrafe und nur teilweise zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 24 Monaten und einer Woche können noch verwertet werden, weil sie noch nicht getilgt und die Tilgungsfrist, die gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 47 Abs. 3 BZRG 15 Jahre und sechs Monate ab der Verurteilung vom 17. April 2008 beträgt, noch nicht abgelaufen ist. Damit besteht noch kein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG; vielmehr sind die Verurteilungen zu berücksichtigen, solange noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6.11.2013 – 1 S 244/13 –, juris). Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich an die Tilgungsentscheidungen des Bundeszentralregisters gebunden (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 12 a Rn. 16). Dies ist mit Blick auf die Möglichkeit des Einbürgerungsbewerbers, in besonderen Fällen eine vorzeitige Tilgung gemäß § 49 BZRG zu beantragen, auch bei atypischen Fallgestaltungen nicht unangemessen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6.11.2013 – a. a. O. –).

Die Verurteilungen des Klägers können nicht nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG außer Betracht bleiben, weil sie in ihrer Gesamtheit die Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StAG (Verurteilungen zu Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung) ganz erheblich übersteigen. Neben den Freiheitsstrafen von insgesamt 24 Monaten entsprechen aufgrund von § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG die Geldstrafen von insgesamt 500 Tagessätzen weiteren Freiheitsstrafen von 500 Tagen, d.h. mehr als 15 Monaten. Bereits ein Überschreiten der Unbeachtlichkeitsgrenze um ein Drittel wäre nicht mehr geringfügig im Sinn des § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG und schließt aus, dass die Strafen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – BVerwG 5 C 5.11BVerwGE 142, 145 = NVwZ 2012, 1250). Hier ist die Unbeachtlichkeitsgrenze mit mehr als 39 Monaten um mehr als das Zehnfache überschritten.

2. Die Verurteilungen des Klägers stehen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch der Ermessenseinbürgerung und der Solleinbürgerung als Ehegatte einer Deutschen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 StAG entgegen. Nach der hier maßgeblichen, seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Gesetz vom 19.8.2007, BGBl I S. 1970) findet § 12 a Abs. 1 StAG nicht mehr nur bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG Anwendung, sondern auch bei der Einbürgerung nach den §§ 8, 9 StAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – a. a. O. –, Rn. 37; Berlit, a. a. O., § 12 a Rn. 13.3). Die Verurteilung kann daher auch bei Anwendung dieser Vorschriften nicht außer Betracht bleiben.

3. Rechtsfehlerfrei ist der Beklagte schließlich davon ausgegangen, dass ihm im Rahmen des § 8 Abs. 2 (i. V. m. § 9 Abs. 1) StAG kein Ermessen eröffnet ist, im Einzelfall von der Voraussetzung der Straffreiheit in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG abgesehen werden.

Grundsätzlich ist § 8 Abs. 2 StAG zwar auch dann noch anwendbar, wenn – wie hier – die Grenze der Bagatellstraftaten mehr als geringfügig im Sinne von § 12 a Abs. 1 Satz 3 StAG überschritten worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 – a. a. O. – Rn. 38). Die Vorschrift eröffnet ein Ermessen jedoch bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen, d. h. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Fehlt es daran, bedarf es keiner Ermessenserwägungen seitens der Einbürgerungsbehörde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.2.2013 – 13 LC 33/11 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 9.2.2010 – 2 K 530/09 – und Urteil vom 14.12.2010 – 2 K 495/09 –, juris). So ist es hier.

a. Die Einbürgerung des Klägers ist nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten. Denn eine solche Härte müsste durch atypische Umstände des Einzelfalles bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Urteil vom 20.3.2012 – a. a. O. – Rn. 39). In Bezug auf das Erfordernis der Straffreiheit kann das Vorliegen einer besonderen Härte nur im Ausnahmefall angenommen werden, da bereits die in § 12 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG getroffenen Regelungen zugunsten des Einbürgerungsbewerbers wirken. Es müssen daher für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende atypische Umstände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen von darüber hinausgehenden strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigen (Nds. OVG, Urteil vom 13.2.2013 – a. a. O. –).

Der Einwand des Klägers, dass seine Verurteilungen einzig aus dem Bereich der Verkehrsstraftaten herrührten, begründet solche atypischen Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Der Kläger hat vielmehr durch die wiederholte Begehung vorsätzlicher Straftaten über Jahre hinweg nachdrücklich den Eindruck vermittelt, dass er selbst von der Warnfunktion strafrechtlicher Verurteilungen nur unzureichend erreicht wird. Dies gilt umso mehr, als er wegen des gleichen Delikts (Fahren ohne Fahrerlaubnis) bislang insgesamt neunmal verurteilt worden ist und diese Vergehen nunmehr offensichtlich weiter bagatellisiert. Die Annahme einer besonderen Härte legt dieses Verhalten nicht nahe.

Auch dem übrigen Vorbringen des Klägers sind keine atypischen Umstände oder Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihn die Versagung der Ermessenseinbürgerung und der Solleinbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG wegen Straffälligkeit gegenüber anderen Einbürgerungsbewerbern in vergleichbarer Lage besonders hart träfe. Er hat eine unbefristete Niederlassungserlaubnis und damit einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Zudem hat er mit Blick darauf, dass die im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilung bei weiterer Straffreiheit im Jahr 2023 zu tilgen sein wird, langfristig eine konkrete Einbürgerungsperspektive.

Soweit er sich im Zusammenhang mit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 StAG darauf beruft, dass er und seine Familie vollständig integriert seien und er das einzige Familienmitglied ohne deutsche Staatsangehörigkeit sei, begründet auch dies keine besondere Härte. Zwar hat das Schutzgebot des Art. 6 GG auch für staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen Bedeutung. Es wirkt hier vornehmlich dahin, dass eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.5.1974 – 1 BvL 22/71 u.a. – BVerfGE 37, 217 <253>). Dabei handelt es sich aber nicht um ein Prinzip, das allen anderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsätzen gegenüber ohne weiteres Vorrang hätte. Der Grundsatz der Familieneinheit hat im deutschen und ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht schon dadurch an Bedeutung verloren, dass die Eheschließung im Allgemeinen nicht mehr zur Änderung der Staatsangehörigkeit der Frau führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.5.1974, – a. a. O. –; BVerwG, Urteil vom 18.8.1981 – BVerwG 1 C 185.79BVerwGE 64, 7 <11 f.>). Der Gesetzgeber hat dem Gebot einer erleichterten Einbürgerung zu einem deutschen Ehegatten bereits durch die Schaffung der Soll-Vorschrift des § 9 StAG hinreichend Rechnung getragen. Artikel 6 Abs. 1 GG gewährt keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Einbürgerung und begründet insbesondere keine Verpflichtung der Einbürgerungsbehörde, allein wegen der Ehe des Ausländers mit einem Deutschen bei Fehlen der Voraussetzungen des § 9 StAG die Einbürgerung nach § 8 StAG vorzunehmen oder auch nur von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG abzusehen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.2.2013 – a. a. O. – Rn. 53).

Dem Vortrag des Klägers kann auch nicht entnommen werden, dass derzeit der Bestand der Ehe oder die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern durch die verschiedenen Staatsangehörigkeiten gefährdet wären.

b. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aus den vorstehenden Erwägungen auch kein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG an seiner Einbürgerung.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass nicht jede gesetzlich normierte Einbürgerungserleichterung zugleich ein öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG begründet, sondern ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.2.2013 – BVerwG 5 PKH 13/12 –, juris Rn. 7; OVG Saarlouis, Urteil vom 28.6.2012 – a. a. O. –, Rn. 61; VGH Mannheim, Urteil vom 6.11.2013 – a. a. O. – Rn. 36). Auch insofern gilt, dass der Gesetzgeber dem Gebot einer erleichterten Einbürgerung zu einem deutschen Ehegatten bereits in § 9 StAG hinreichend Rechnung getragen hat. Mit der Verweisung in § 9 Abs. 1 StAG macht der Gesetzgeber die Solleinbürgerung eines mit einem Deutschen verheirateten Einbürgerungsbewerbers von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 StAG abhängig. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde konterkariert, wenn man bei Ehegatten Deutscher, die die Einbürgerung begehren, jedoch keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 oder § 9 StAG haben, stets ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bejahen würde. Eine Regelung des Inhalts, dass bei Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 stets nach Ermessen über die Einbürgerung zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber gerade nicht getroffen. Auch insofern begründet Art. 6 Abs. 1 GG keinen über § 9 StAG hinausgehenden Anspruch auf Einbürgerung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6.11.2013 – a. a. O. – Rn. 33; i. E. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.2.2013 – a. a. O. – Rn. 46, 53; BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 – BVerwG 10 C 4.14 –, juris Rn. 30).