Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.10.2014, Az.: 4 A 10871/14
Ausführungsgenehmigung; DIN; Fliegende Bauten; Technische Baubestimmung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 15.10.2014
- Aktenzeichen
- 4 A 10871/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 83 BauO ND
- § 3 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Technische Baubestimmung (Rd.Erl. des MS vom 30.12.2013, Nds. MBl. 2014 S. 211), durch die die DIN EN 13814 auch mit Wirkung für vor dem Inkrafttreten der DIN hergestellte Fahrgeschäfte (Fliegende Bauten) eingeführt wurde, ist unwirksam.
Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage (§ 83 NBauO) nicht gedeckt, weil nicht erkennbar ist, dass sie in Bezug auf diese Fahrgeschäfte der Gefahrenabwehr dient.
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides vom 01.07.2014 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 verpflichtet, dem Kläger die Ausführungsgenehmigung zu verlängern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für seine Achterbahn unter Nichtanwendung einer für derartige Anlagen eingeführten neuen Technischen Baubestimmung.
Der Kläger betreibt eine Achterbahn. Diese Stahlachterbahn mit Kuppelhalle „E.“ ist ein Fliegender Bau im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Dieser darf nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für ihn eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. Die Ausführungsgenehmigung wurde erstmals unter dem 24.08.1987 erteilt und befristet. Die Befristung wurde mehrfach jeweils für ein Jahr verlängert. Den Verlängerungen der Befristung wurden zunächst die technischen Regeln DIN 4112 und DIN 4112/A1 zugrunde gelegt, soweit und in der Form wie diese u. a. durch Runderlass des Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) vom 28.08.2008 (Nds. MBl. S. 925) und Runderlass des MS vom 30.09.2011 (Nds. MBl. S. 743) nach § 96 Abs. 1 NBauO a.F. als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht worden waren.
Bereits im Jahr 2005 hatte das CEN (Comité Europeen de Normalisation = Europäisches Komitee für Normung) die europäische Norm EN 13814 ausgearbeitet. Die Norm EN 13814 baut auf den Grundsätzen der DIN 4112 auf und betrifft wie diese alle Fliegende Bauten mit Ausnahme der in der EN 13782 gesondert geregelten Zelte. Zum Anwendungsbereich heißt es in der Europäischen Norm EN 13814, dass die Norm nicht Fliegende Bauten betrifft, die vor Veröffentlichung dieser Norm hergestellt wurden. Entsprechend setzte das zuständige MS die Norm bei ihrer erstmaligen Einführung als technische Bauvorschrift auch zunächst um: Mit Runderlass des MS vom 28.09.2012 (Nds. MBl. S. 831) wurde anstelle der DIN 4112 die technische Regel DIN EN 13814 mit verschiedenen Änderungen, Ergänzungen und Ausnahmen nach § 83 Abs. 1 NBauO als Technische Baubestimmung bekannt gemacht. In Anlage 2.7/8 zu dem Runderlass des MS (a. a. O., S. 852) heißt es u. a.:
„Zu DIN EN 13814
Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
1.1 | Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: |
---|
‚ … Diese Norm ist nicht anzuwenden für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten, wenn die mit der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 30.9.2011 (Nds. MBl. S. 743) als Anlage 2.7/2 veröffentlichten Anwendungsregeln eingehalten werden. Des Weiteren, wenn ein Prüfbericht von einem Prüfamt für Fliegende Bauten darstellt, dass sicherheitsrelevante Defizite aus den Unterschieden zwischen dieser Norm und der DIN 4112 hinsichtlich Bemessung und Ausführung des Fliegenden Baus nicht bestehen. …‘
…“
Die gegenwärtig geltenden Technischen Baubestimmungen enthalten eine solche Nichtanwendungsklausel für ältere Fliegende Bauten nicht mehr: Der Runderlass des MS vom 28.08.2008 wurde durch Runderlass des MS vom 30.12.2013 (Nds. MBl. 2014 S. 211) mit Wirkung vom 10.03.2014 aufgehoben. Auch durch diesen Runderlass wurde zwar die technische Regel DIN EN 13814 - wiederum mit Änderungen, Ergänzungen und Ausnahmen - als Technische Baubestimmung nach § 83 Abs. 1 NBauO bekannt gemacht. Die oben zitierte Passage enthält der neue Runderlass indes nicht mehr.
Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger bereits am 28.02.2014 gegen das Niedersächsische Sozialministerium Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, sein Fahrgeschäft nach der Europäischen Norm EN 13814 prüfen zu lassen, sondern nach der deutschen Norm DIN 4112. Nach Erörterung der statthaften Klageart und der Passivlegitimation des Beklagten nahm der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 zurück (4 A 3807/14).
Die Beklagte verlängerte die Ausführungsgenehmigung zuletzt mit Bescheid vom 21.05.2014 bis zum 31.03.2016.
Unter dem 27.06.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung über den 31.03.2016 hinaus. Mit Bescheid vom 01.07.2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. In den Nummern 1 bis 3 der Begründung wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Ausführungsgenehmigung über den 31.03.2016 hinaus verlängert werden kann. Unter Nr. 3 heißt es, dass die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung nur dann erfolgen könne, wenn das Fahrgeschäft im Hinblick auf die Anforderungen nach DIN EN 13814 überprüft und bewertet worden sei. Die Bewertung sei durch die Vorlage eines Prüfberichts einer Prüfstelle für Fliegende Bauten zu dokumentieren. Dieser Prüfbericht müsse mindestens die Erfüllung verschiedener detailliert aufgeführter Punkte bestätigen:
A 1 Fahrgastaufnehmende Einheiten mit nur einem Fahrgast
A 2 Schwingfestigkeitsnachweis
A 3 Ermüdungsnachweis über Betriebsstunden
A 4 Fahrgastrückhaltevorrichtung
A 5 Bereichsabsperrungen
A 6 Elektrische Anlage und Steuerungssysteme
Unter dem 01.07.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 01.07.2014 Widerspruch mit der Begründung ein, die Europäische Norm EN 13814 sei fehlerhaft in deutsches Recht umgesetzt worden. Diese Norm stehe über deutschem Recht und sei deshalb 1:1 in nationales Recht zu übernehmen. Unter Ziff. 1 Anwendungsbereich der EN 13814 heiße es, dass dieses Dokument nicht Fliegende Bauten betreffe, die vor der Veröffentlichung dieses Dokuments durch CEN hergestellt worden seien. Unzweifelhaft sei seine Anlage vorher hergestellt worden und genieße daher Bestandsschutz.
Mit Bescheid vom 04.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Normen DIN EN 13782 und DIN EN 13814 seien bereits in die Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung September 2012 - bauaufsichtlich eingeführt worden und hätten die DIN 4112 ersetzt. Mit der Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung Dezember 2013 - seien darüber hinaus die für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach den Anlagen 2.7/7 und 2.7/8 der bisherigen Liste - Fassung September 2012 - gewährten Erleichterungen gestrichen und die Anlagen auch insoweit den Regelungen der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen - Fassung September 2012 - angeglichen worden. Im Hinblick auf eine einheitliche Vorgehensweise der Genehmigungsstellen bei der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen bestehender Fliegender Bauten habe der Arbeitskreis Fliegende Bauten der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Entscheidungshilfen erarbeitet. Der vom Kläger beanstandete Teil des angefochtenen Bescheides (Nr. 3 der Begründung) spiegele den Inhalt der Entscheidungshilfen bezogen auf das Fahrgeschäft des Klägers wieder.
Zur Begründung seiner am 25.07.2014 erhobenen Klage macht der Kläger geltend:
In der Bundesrepublik Deutschland habe früher für Fliegende Bauten die DIN-Norm 4112 gegolten. Die Europäische Kommission habe unstreitig die Kompetenz, zur Vereinheitlichung der Europäischen Rechtsvorschriften Normen zu erlassen. Hinsichtlich technischer Normen habe die Kommission dem CEN das Mandat M/233 erteilt, entsprechende technische Normen zu erstellen und rechtswirksam zu beschließen, soweit diesbezüglich keine Europäische Richtlinie existiere. Im Rahmen dieses Mandats habe das CEN rechtswirksam die Norm EN 13814 für Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks beschlossen; die Norm sei mit ihrer Veröffentlichung im Dezember 2004 gültig geworden. Aufgrund der CEN CENELEC - Geschäftsordnung sei diese Norm ohne jede Änderung in eine nationale Norm zu überführen. Da auch Deutschland CEN-Mitglied sei, gelte dies auch für die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings betreffe die neue deutsche Norm nur den technischen Teil, nicht jedoch den in der Europäischen Norm auch enthaltenen redaktionellen Teil wie "Vorwort" und „Anwendungsbereich“. Unter Ziff. 1 Anwendungsbereich der EN 13814 heiße es, dass dieses Dokument nicht Fliegende Bauten betreffe, die vor der Veröffentlichung dieses Dokuments durch CEN hergestellt worden seien. Die Erstreckung der DIN EN 13814 auf Fliegende Bauten, die vor Veröffentlichung der EN 13814 hergestellt worden seien, stelle also einen Verstoß gegen Europäisches Recht dar. Wenn die neue Europäische Norm auch für seine Achterbahn maßgeblich sei, würde er, abgesehen von einer aufwendigen Prüfung, nur unter erheblichen Kosten eine neue Ausführungsgenehmigung erhalten. Dies sei nicht zumutbar und stelle nicht nur einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Betriebes dar, sondern auch einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der sogar zu einer Existenzgefährdung oder -vernichtung führen könne. Allein für die Überprüfung fielen mindestens 30.000 Euro an, wie sich aus einem Kostenvoranschlag des F. ergebe. Die Überprüfung könne eine Nachrüstung des Fahrgeschäfts erforderlich machen, wobei der hierauf entfallende Kostenaufwand von dem Ergebnis der Überprüfung abhänge und deshalb nicht beziffert werden könne. Wende man auf seine Achterbahn die DIN EN 13814 an, beeinträchtige man unter Verstoß gegen Art. 14 GG den Bestandsschutz, den diese Anlage genieße. Für einen Eingriff in das Eigentum müssten sachliche Gründe gegeben sein, an denen es hier fehle. Die mit erheblichen Prüfungs- und Nachrüstungskosten verbundene Unterstellung „alter“ Fahrgeschäfte unter die neue europäische Norm sei nur dann zu rechtfertigen, wenn ansonsten die Sicherheit in erheblicher Weise gefährdet sei. Davon könne jedoch nicht die Rede sein. Deutsche, nach der DIN 4112 erstellte und geprüfte Fahrgeschäfte zählten zu den sichersten der Welt. Es seien keine Argumente bekannt, welche die Sicherheitsstandards der DIN 4112 in Frage stellten. Eine Abwägung zwischen der Gewährleistung des Eigentums und der Regulierung durch den Staat müsse deshalb dazu führen, dass für ältere Fliegende Bauten, welche unter geltendem Recht erbaut und genehmigt worden seien, diese Vorschriften weiter gelten müssten.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 erklärt, dass die ablehnenden Bescheide entgegen dem Wortlaut des Tenors so zu verstehen seien, dass die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung erteilt werde, wenn die als Begründung genannten Nummern 1. bis 3. erfüllt seien. Bei diesen Nummern 1. bis 3. handele es sich um Auflagen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides vom 01.07.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 zu verpflichten, die Ausführungsgenehmigung zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus:
Der Kläger verkenne, dass die von ihm herangezogene deutsche Norm bereits im Dezember 2004 durch die in nationales Recht transformierte Europäische Norm EN 13814 ersetzt worden sei. Sie - die Beklagte - handele insoweit u.a. auf einer bauaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. Sie sei unter Bezugnahme auf die Entscheidungshilfen des Arbeitskreises Fliegende Bauten der Fachkommission der Arge Bau angewiesen worden, auch bei Anträgen auf Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen die Prüfungsanforderungen der DIN 13814 zugrunde zu legen, da diese bereits in die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) - Fassung September 2012 - eingeführt worden seien. Auch ursprünglich gewährte Erleichterungen bei der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen seien inzwischen gestrichen. Die nächste Verlängerung der dem Kläger erteilten Ausführungsgenehmigung könne also nur dann erfolgen, wenn sein Fahrgeschäft im Hinblick auf die Anforderungen nach DIN EN 13814 überprüft und bewertet worden sei. Hierin liege kein Verstoß gegen Europäisches Recht. Der nationale Gesetzgeber sei grundsätzlich frei, auch in Brüssel beschlossene, geänderte DIN-Normen so auszugestalten, wie er es für richtig halte. Deshalb sei es dem nationalen Gesetzgeber auch gestattet, die DIN-Vorschrift EN 13814 so auszugestalten, dass bei Anträgen auf Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung Übergangsvorschriften, die zeitlich befristet eine erleichterte Erlangung gestattet hätten, zu irgendeinem Zeitpunkt wegfielen. Auch die Bestandsschutzerwägungen des Klägers griffen nicht durch. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass hinreichend lange „Übergangsvorschriften“ bestanden hätten. Von 2005 bis 2012 seien ohne weiteres Verlängerungen unter Zugrundelegung der alten Norm DIN 4112 möglich gewesen. Der Kläger habe also hinreichend Zeit gehabt, sich auf die mit langem Vorlauf angekündigten neuen Vorschriften einzustellen. Anders als der Kläger offenbar meine, seien die neuen DIN-Vorschriften auch kein Selbstzweck, sondern dienten der Gefahrenabwehr. Alle im angefochtenen Bescheid unter A 1 bis A 6 angesprochenen weiteren Prüfungen, die nach der geltenden Norm DIN EN 13814 „hinzugekommen“ seien, dienten dazu, die Sicherheit der Fahrgäste zu intensivieren und Unfälle, die auch im Schaustellergewerbe bei größeren Fahrgeschäften aufträten, zu vermeiden. Gerade dieser präventive Gedanke habe in der neuen Vorschrift seinen Niederschlag gefunden. Diese diene dazu, wie beispielhaft die nunmehr vorgesehene Ermüdungsprüfung zeige, die Sicherheit älterer Fahrgeschäfte, die bereits über viele Jahre hinweg betrieben worden seien, zu verbessern. Auch ein Schausteller, der über ein älteres Fahrgeschäft verfüge, könne sich nicht dauerhaft darauf verlassen, dass er dieses Fahrgeschäft ohne Anpassung an neue Sicherheitsstandards weiterbetreiben dürfe. Schließlich habe auch die vom Kläger gerügte Differenzierung zwischen Fliegenden Bauten und Anlagen, die stationär in Vergnügungsparks aufgestellt seien, einen inhaltlich motivierten Grund. Fahrgeschäfte, die an wechselnden Standorten betrieben und jeweils ab- und wieder aufgebaut würden, beinhalteten insbesondere durch den Transport von sicherheitsrelevanten Bauteilen ein größeres Gefährdungspotential als stationär aufgestellte Fahrgeschäfte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den Az. 4 A 10871/14 und 4 A 3807/14 sowie der im Verfahren 4 A 10871/14 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung der Verlängerung der Ausführungsgenehmigung ohne die in Nr. 3 des erteilten Genehmigungsbescheides genannte Bedingung, gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthaft.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat nach § 75 Abs. 8 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsgenehmigung ohne die streitbefangene Nebenbestimmung. Nach § 75 Abs. 8 NBauO gilt für die Erteilung der Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO sinngemäß. Demnach ist die Verlängerung zu erteilen, wenn der betreffende Fliegende Bau (weiterhin) dem öffentlichen Baurecht (§ 2 Abs. 16 NBauO) entspricht. Die Verlängerung darf nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) mit einer aufschiebenden Bedingung (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. VwVfG), wie sie die streitbefangene Nebenbestimmung darstellt, nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Verlängerung erfüllt werden. Durch Rechtsvorschrift ist eine aufschiebende Bedingung hier nicht zugelassen. Im Übrigen dient sie zwar möglicherweise dazu sicherzustellen, dass die gesetzliche Voraussetzung der Verlängerung, nämlich die Vereinbarkeit des betreffenden Fliegenden Baus mit dem öffentlichen Baurecht erfüllt wird, ist hierfür aber jedenfalls nicht erforderlich.
Die hier zu betrachtende Vorschrift des öffentlichen Baurechts ist § 3 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Danach müssen bauliche Anlagen, zu denen auch die Fliegenden Bauten gehören (§ 75 Abs. 1 Satz 1 NBauO), so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NBauO bedeutet dies insbesondere, dass u.a. Leben und Gesundheit von Menschen nicht bedroht werden dürfen. Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde nach § 83 Abs. 1 NBauO als Technische Baubestimmungen im Niedersächsischen Ministerialblatt öffentlich bekanntmachen. Soweit dies geschehen ist, sind diese Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 Satz 1 NBauO einzuhalten. Von ihnen darf nach § 83 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NBauO - nur - abgewichen werden, wenn den Anforderungen des § 3 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.
Die streitbefangene aufschiebende Bedingung soll sicherstellen, dass die Erteilung der Verlängerung nur wirksam wird, wenn die für das Fahrgeschäft des Klägers einschlägigen Anforderungen der DIN EN 13814 erfüllt werden, soweit und in der Form, wie diese durch den Runderlass des MS vom 30.12.2013 als Technische Baubestimmung nach § 83 Abs. 1 NBauO öffentlich bekanntgemacht wurde und daher nach § 83 Abs. 2 Satz 1 NBauO grundsätzlich einzuhalten ist. Insofern ist die Nebenbestimmung aber rechtlich unzulässig. Denn zum einen genügt der Runderlass des MS vom 30.12.2013 hinsichtlich der DIN EN 13814, soweit und in der Form wie sie dadurch als Technische Baubestimmung öffentlich bekannt gemacht wurde, für den vorliegenden Fall nicht den an die Einführung einer Technischen Baubestimmung nach § 83 Abs. 1 NBauO zu stellenden Anforderungen (dazu unter 1). Zum anderen wird diesen Anforderungen hier - jedenfalls teilweise - auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NBauO) (dazu unter 2).
1. Technische Baubestimmungen sind nach § 83 Abs. 2 Satz 1 NBauO nur einzuhalten und können deshalb nur zum Gegenstand einer Nebenbestimmung der hier fraglichen Art gemacht werden, soweit sie nach § 83 Abs. 1 NBauO wirksam eingeführt worden sind. Für den vorliegenden Fall sind die daran zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.
a) Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob es sich bei Technischen Baubestimmungen nach § 83 NBauO um Rechtsvorschriften (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) handelt. Jedenfalls muss hier der gleiche Prüfungsmaßstab gelten, der auch bei der Prüfung der Anwendbarkeit einer Verordnung im Sinne von Artikel 43 der Niedersächsischen Verfassung (NV) zur Anwendung käme. Denn selbst wenn Technische Baubestimmungen (formal) keine Rechtsvorschriften wären, so kommt ihnen doch der Sache nach im Wesentlichen die gleiche Rechtswirkung zu wie einer Verordnung: Verordnungen sind nach Artikel 43 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 41 NV allgemein verbindliche Vorschriften der Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, die aber nicht in der Form eines Gesetzes, sondern auf Grund einer Ermächtigung durch ein Gesetz von der Landesregierung, einem Ministerium oder einer anderen Behörde „als Verordnung“ erlassen werden. Mit Ausnahme des Erlasses „als Verordnung“ gilt materiell nichts anderes für Technische Baubestimmungen. Diese sind ebenfalls allgemein verbindlich, werden durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 NBauO von der Staatsgewalt in Gestalt der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassen und sind nach § 83 Abs. 2 Satz 1 NBauO einzuhalten, begründen also mit rechtlicher Verbindlichkeit unmittelbare Pflichten für den Bürger bzw. schränken seine Rechte unmittelbar ein. Dass von Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NBauO unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden darf, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn auch von den Vorschriften der NBauO selbst und den aufgrund der NBauO erlassenen Verordnungen kann nach Maßgabe des § 66 NBauO abgewichen werden. Der Unterschied zwischen beiden Konstellationen ist lediglich verfahrenstechnischer, nicht aber materieller Art (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 NBauO, ohne den möglicherweise auch Abweichungen von Technischen Baubestimmungen im Verfahren nach § 66 NBauO zu behandeln wären). Wenn es der Sache nach aber keinen wesentlichen Unterschied zwischen Verordnungen im Sinne von Artikel 43 NV und Technischen Baubestimmungen nach § 83 NBauO gibt, so muss bei der Prüfung der Anwendbarkeit einer Technischen Baubestimmung auch der gleiche Prüfungsmaßstab gelten. Denn andernfalls bestünde die Gefahr einer Umgehung der Anforderungen des Artikels 43 NV, indem Regelungen, die auch in einer Verordnung nach § 82 NBauO getroffen werden könnten, als Technische Baubestimmungen nach § 83 NBauO getroffen werden, weil insoweit weniger strenge Anforderungen an die Wirksamkeit gelten würden. Dies wäre verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 -, juris Rdnrn. 141 und 145). Danach bedürfen auch Technische Baubestimmungen im Sinne von § 83 NBauO einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (dazu unter b), und müssen ihrerseits ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage benennen (dazu unter c), verkündet bzw. öffentlich bekannt gemacht werden (dazu unter d) und sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten (dazu unter e). An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier.
b) § 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NBauO bildet eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass Technischer Baubestimmungen. Insbesondere sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ausreichend bestimmt (vgl. Artikel 43 Abs. 1 Satz 2 NV). Dies ergibt sich insgesamt durch die Bestimmung, dass es sich bei den Technischen Baubestimmungen zum einen um technische Regeln handeln muss, die zum anderen der Erfüllung der Anforderungen des § 3 dienen müssen. Damit ist hinreichend deutlich bestimmt, dass es in einer Technischen Baubestimmung lediglich um technische Fragen gehen darf, die der Konkretisierung der in § 3 NBauO beschriebenen Anforderungen dienen müssen.
c) In der Technischen Baubestimmung wird auch die Rechtsgrundlage (§ 83 Abs. 1 NBauO) - mehrfach - angegeben (vgl. Artikel 43 Abs. 2 Satz 1 NV).
d) Ferner werden die Technischen Baubestimmungen nach der speziellen gesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 NBauO im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht (vgl. Artikel 45 Abs. 1 Satz 2 NV).
e) Die Technische Baubestimmung hält sich aber nicht in dem durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 83 Abs. 1 NBauO vorgegebenen Rahmen. Nach § 83 NBauO kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 NBauO dienen, als Technische Baubestimmungen einführen.
Mit den Technischen Baubestimmungen wird die Grenze zwischen dem noch vertretbaren Risiko und der nach § 3 Abs. 1 NBauO verbotenen Gefahr näher festgelegt (vgl. Mann in Große-Suchsdorf, a.a.O., § 3 Rdnr. 4). Allerdings steht dem Normgeber dabei nach Auffassung der Kammer kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Da es sich bei der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 3 Abs. 1 NBauO, die den Rahmen beschreibt, innerhalb dessen Technische Baubestimmungen erlassen werden dürfen, um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde vorgenommene Grenzziehung gerichtlich voll überprüfbar.
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit Technischer Baubestimmungen steht das Gericht vor dem Dilemma, dass es anders als bei Gesetzen oder Verordnungen nicht auf Materialien des Normgebers zurückgreifen kann. Gerade vor dem Hintergrund des zu dem Aktenzeichen 4 A 3807/14 geführten Verfahrens hatte die Kammer erwartet und dies dem Beklagten auch mitgeteilt, dass das MS als Normgeber und Aufsichtsbehörde des Beklagten im gerichtlichen Verfahren Informationen vorlegen werde, aus denen die Gründe ersichtlich werden, die das MS bewogen haben, die DIN-Norm in dieser Form als Technische Baubestimmung zu erlassen. Diese Erwartung wurde enttäuscht. Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch nicht durch die Erhebung von Beweisen in Betracht kam, musste die Kammer, um Rechtsschutz in einer Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise zu gewähren, ihre Entscheidung auf der Grundlage der für sie verfügbaren und im Verfahren vorgetragenen Informationen treffen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Mit den Begriffen der öffentlichen Sicherheit und der Gefahr knüpft die NBauO an die Generalklausel des Gefahrenabwehrrechts an, die sich in § 11 Nds. SOG findet. Gefährdet ist die öffentliche Sicherheit, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass Rechtsgüter oder Normen, die zur öffentlichen Sicherheit gehören, in absehbarer Zeit geschädigt oder verletzt werden (vgl. § 2 Nr. 1a Nds. SOG). Nicht jede noch so geringe Schadenswahrscheinlichkeit ist bereits eine Gefahr. § 3 Abs. 1 NBauO bezweckt keine „Vorsorge“ im Vorfeld der eigentlichen Gefahrenabwehr. Risiken müssen klein gehalten werden, jedoch sollen die damit verbundenen Unbequemlichkeiten, Erschwernisse und Kosten Wirtschaft und Leben nicht weitgehend lähmen (vgl. Mann in Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 15). § 3 Abs. 1 Satz 1 NBauO bezweckt somit gerade nicht, dass die nach dem Stand der Technik bestmöglichen Vorkehrungen getroffen werden, um schädliche Einwirkungen auf gesetzliche Schutzgüter auszuschließen. Wann die Schwelle von der „Vorsorge“ im Vorfeld der eigentlichen Gefahrenabwehr zur „Gefahr“ überschritten ist, folgt nicht einer mathematisch ermittelten Schadenswahrscheinlichkeit, sondern beruht auf einer Abwägung verschiedener Gesichtspunkte. Je wertvoller das möglicherweise geschädigte Rechtsgut und je größer der mögliche Schadensumfang sind, desto geringere Anforderungen sind an den Grad der Schadenswahrscheinlichkeit zu stellen. In welchem Umfang die weitere Verminderung eines Schadensrisikos verlangt werden kann, hängt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ggfs. Art. 14 GG auch davon ab, welche Schwierigkeiten und/oder Kosten diese Verminderung dem Verantwortlichen bereiten würde (vgl. Mann in Große-Suchsdorf, a.a.O., § 3 Rdnr. 15).
Für die technischen Anforderungen, die an Fliegende Bauten wie Fahrgeschäfte nach den Maßstäben von § 3 NBauO gestellt werden dürfen, bedeutet dies, dass es für die Beurteilung, ob eine Anordnung oder Technische Baubestimmung der Gefahrenabwehr dient, rechtlich geboten ist, zwischen bereits hergestellten und noch herzustellenden Anlagen zu differenzieren. Der Hersteller einer solchen Anlage richtet sich bei der Konstruktion und dem Bau einer solchen Anlage an den jeweils geltenden technischen Bestimmungen. Für den Hersteller bedeutet es in vielen Fällen keine besondere Schwierigkeit oder keinen besonderen Aufwand, ob er eine Anlage nach der einen technischen Vorgabe oder einer anderen errichtet. Anders sieht es regelmäßig aus, wenn eine solche Anlage im Nachhinein an die Vorgaben einer anderen technischen Norm angepasst werden soll. Dies bedeutet regelmäßig einen deutlich höheren Aufwand. Schon die spätere Überprüfung, ob technische Vorgaben eingehalten werden, ist deutlich aufwändiger, wenn es nicht nur um die Prüfung geht, ob die Anlage den Vorgaben, nach denen sie errichtet wurde, noch entspricht, sondern zu prüfen ist, ob diese Anlage den Vorgaben anderer technischer Normen entspricht und wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Umbaumaßnahmen vorzunehmen sind. Dass solche Umbaumaßnahmen aufwändig sein können - im Einzelfall so aufwändig, dass ein Betrieb der Anlage nicht mehr wirtschaftlich ist -, liegt auf der Hand und wird von der Beklagten auch nicht bestritten.
Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die DIN EN 13814 nicht geeignet wäre, im Sinne von § 83 Abs. 1 NBauO der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NBauO zu dienen. Das CEN führt einleitend zu der Norm EN 13184 aus, dass diese Norm grundlegende Anforderungen festlege, um die Sicherheit bezüglich Entwurf, Berechnung, Herstellung, Aufstellung, Wartung, Betrieb, Überprüfung und Prüfung von mobilen, vorübergehend oder dauerhaft installierten Fliegenden Bauten sicherzustellen.
Das Gericht ist aber überzeugt davon, dass die Zugrundelegung der DIN EN 13814 in Fällen wie dem vorliegenden nicht erforderlich und nicht angemessen ist, um den in § 83 Abs. 1 NBauO genannten Zweck zu erreichen. Denn sie ist insoweit nicht das mildeste Mittel, um den angestrebten Erfolg zu erreichen.
Die Achterbahn des Klägers ist 1987 nach der DIN 4112 erstellt und geprüft worden. Sie wurde regelmäßig vor Verlängerung der Ausführungsgenehmigung nach der DIN 4112, welche die technischen Anforderungen u.a. an Fliegende Bauten regelt, überprüft. Daneben ist bei älteren schienengebundenen Hochgeschäften - hierzu zählt die Achterbahn des Klägers - nach Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und Berichte über Unfälle (Rd.Erl. d. MS v. 11.11.2004, Nds. MBl. 2004 S. 801) im Abstand von höchstens vier Jahren eine Sonderprüfung vorzunehmen, die sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile erstreckt. Entsprechend enthält die dem Kläger zuletzt erteilte Ausführungsgenehmigung die Auflage, dass bis zum 31.03.2015 ein Prüfbericht vorgelegt werden muss, der die Mängelfreiheit seiner Achterbahn bestätigt.
Dies zeigt, dass es für ältere Fahrgeschäfte nach bisher geltendem Recht bereits Vorschriften gibt, die der Erfüllung der Anforderungen des § 3 NBauO dienen.
Es ist nicht erkennbar, dass es zur Gefahrenabwehr darüber hinaus erforderlich ist, die Vorschriften der neuen DIN EN 13418 auch auf ältere Fliegende Bauten anzuwenden und dadurch hohe Kosten für einen besonderen Prüfbericht und gegebenenfalls notwendig werdende Nachrüstungsmaßnahmen aufzuwenden. Zwar mag die Anwendung der DIN EN 13418 in Teilbereichen dazu führen, dass die Fliegenden Bauten ein (noch) höheres Sicherheitsniveau erreichen. Dass dieses erhöhte Sicherheitsniveau aber einen Bereich abdeckt, der nicht der Risikovorsorge, sondern der Gefahrenabwehr zuzuordnen ist, ist nicht erkennbar. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisse aus für die Annahme, dass bereits die DIN 4112 sowie die Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und Berichte über Unfälle (Rd.Erl. d. MS v. 11.11.2004, Nds. MBl. 2004 S. 801) die öffentliche Sicherheit gewährleisten.
Das CEN selbst nimmt Fliegende Bauten, die vor der Veröffentlichung der Norm EN 13814 hergestellt wurden, von deren Anwendung aus (vgl. 1. Abschnitt „Anwendungsbereich“ der EN 13814). Das bedeutet zwar nicht - wie der Kläger meint -, dass Europarecht die Anwendung der DIN EN 13814, wenn über die Verlängerung der für seine Achterbahn erteilten Ausführungsgenehmigung zu entscheiden ist, hindert. Denn Rechtsnormcharakter kommt dieser Regelung nicht zu. Es handelt sich vielmehr um das Regelwerk einer privaten Organisation, das, um rechtliche Verbindlichkeit zu erlangen, noch in europäisches oder nationales Recht transformiert werden muss. Eine Übernahme als europäische Rechtsnorm ist nicht erfolgt und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Die Übernahme durch das privatrechtlich organisierte Deutsche Institut für Normung e.V. bedeutet keine Übernahme in nationales Recht. Eine Transformierung in niedersächsisches Bauordnungsrecht erfolgt vielmehr allein dadurch, dass das die Norm DIN 13814 auf der Grundlage von § 83 Abs. 1 NBauO als Technische Baubestimmung eingeführt wird.
Wird aber eine technische Norm nicht vollständig übernommen, sondern abweichend von den Vorgaben des CEN bzw. des DIN in nationales Recht transformiert, muss nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar bleiben, weshalb eine abweichende Regelung getroffen wird. Der Normgeber, das CEN, hat offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen, die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auch auf ältere Fahrgeschäfte auszudehnen. Zwar ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums, die technische Norm in nationales Recht umzusetzen. Dabei kann von den technischen Normen abgewichen werden. Führt aber die Abweichung, wie hier, zu einer Einschränkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, muss nach Auffassung der Kammer überprüfbar oder sonst nachvollziehbar sein, weshalb bei älteren - nach der DIN 4112 erstellten und geprüften - Fahrgeschäften nur durch Anwendung der neuen DIN EN 13184 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vermieden wird.
Hieran fehlt es. Eine Begründung für die Abweichung von der in der europäischen Norm EN 13814 enthaltenen „Nichtanwendbarkeitsklausel“ für ältere Fahrgeschäfte findet sich nicht. Anders als es bei dem Erlass von formellen Gesetzen vorgegeben ist, fehlt es bei der Einführung Technischer Baubestimmungen an Materialien zur Entstehungsgeschichte.
Die streitigen Technischen Baubestimmungen, welche die Anwendbarkeit der neuen europäischen Norm auf ältere Fahrgeschäfte ausdehnen, sind von der Bauministerkonferenz erarbeitet worden, die ihrerseits die Fachkommission Bauaufsicht beauftragt hat. Diese wiederum hat den Arbeitskreis Fliegende Bauten beauftragt, der sogenannte Entscheidungshilfen erarbeitet hat. Zuständig für die Erarbeitung des Vorschlags, der dieser Entscheidungshilfe zugrunde lag, war nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der F.. Der F. wiederum ist für die Überprüfung Fliegender Bauten zuständig und damit (als Empfänger der Gebühren für die Überprüfung) Nutznießer einer Ausdehnung der neuen europäischen Norm auf ältere Fahrgeschäfte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer Zweifel daran, dass bei der Einführung der neuen Technischen Baubestimmungen auf ältere Fahrgeschäfte Erwägungen dazu, welche Anforderungen der neuen Norm im Einzelnen unter Sicherheitsgesichtspunkten über die Anforderungen der DIN 4112 hinaus erfüllt sein müssen, angestellt worden sind.
Der Umstand, dass die oberste Baubehörde mehrere Jahre bis zur Einführung der DIN EN 13814 gewartet hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die DIN 4112 ausreicht, Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden. Das CEN hatte die Norm EN 13814 bereits im Jahr 2005 ausgearbeitet und in Kraft gesetzt. Aber erst mit Runderlass des MS vom 28.09.2012 (Nds. MBl. S. 831) wurde anstelle der DIN 4112 die technische Regel DIN EN 13814 nach § 83 Abs. 1 NBauO als Technische Baubestimmung bekannt gemacht, wobei diese Technische Baubestimmung noch eine Nichtanwendungsklausel für ältere Fahrgeschäfte enthielt. Durch Runderlass des MS vom 30.12.2013 (Nds. MBl. 2014 S. 211) ist die Technische Baubestimmung mit Wirkung vom 10.03.2014 auch für ältere Fliegende Bauten eingeführt worden, wobei die Entscheidungshilfen des Arbeitskreises Fliegende Bauten der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU noch Übergangsregelungen enthalten, welche die Anwendung der DIN EN 13814 für ältere Fliegende Bauten erst ab 2016 vorsehen. Dies zeigt, dass nach Auffassung der obersten Baubehörde die Einhaltung der Norm DIN EN 13814 offenbar nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, sondern eine Überprüfung älterer Fliegender Bauten anhand der DIN 4112 und der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und Berichte über Unfälle ebenfalls die erforderliche Sicherheit gewährleistet. Andernfalls hätten die Baubehörden jedenfalls jahrelang sehenden Auges Anlagen zugelassen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
Schließlich zeigt auch der Umstand, dass die DIN EN 13814 auf ältere Fliegende Bauten, die in Freizeitparks aufgestellt sind, nicht anzuwenden ist, dass die Überprüfung anhand der DIN 4112 und der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und Berichte über Unfälle ausreicht, die erforderliche Sicherheit älterer Fliegender Bauten zu gewährleisten. Denn andernfalls müsste die Anwendbarkeit der DIN EN 13814 auch auf Fliegende Bauten erstreckt werden, die in Freizeitparks aufgestellt sind. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, Fahrgeschäfte, die an wechselnden Standorten betrieben würden, beinhalteten durch den ständigen Auf- und Abbau ein größeres Gefährdungspotential als stationär aufgestellte Fahrgeschäfte, mag dies zwar zutreffen. Dieser Gefahr wird aber bereits durch die regelmäßig nach jedem Aufbau stattfindende Überprüfung auf Sicherheit und Funktionstüchtigkeit begegnet. In Bezug auf die hier angegriffene Regelung in der Bedingung Nr. 3 (Punkte A 1 bis A 6) ist kein Unterschied im Hinblick auf das Gefährdungspotential bei stationär und an wechselnden Standorten aufgestellten Fahrgeschäften erkennbar. So macht es beispielsweise im Hinblick auf die Anforderungen an Fahrgastrückhaltevorrichtungen (vgl. Punkt A 4) unter Sicherheitsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob ein Fahrgeschäft stationär oder an wechselnden Standorten aufgestellt wird.
Auch soweit mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert worden ist, inwieweit die streitigen Bestimmungen A 1 bis A 6 mit einem Sicherheitsgewinn verbunden sind, ist nach Auffassung der Kammer nur im Hinblick auf die Regelung A 6 erkennbar, dass das erhöhte Sicherheitsniveau der DIN EN 13814 einen Bereich abdeckt, der nicht lediglich der Risikovorsorge, sondern der Gefahrenabwehr zuzuordnen ist. Dies reicht aber nicht aus, um die Erfüllung aller der DIN EN 13814 entnommenen Punkte A 1 bis A 6 vom Kläger zu verlangen. Es wäre vielmehr erforderlich, im Einzelnen zu ermitteln, welche der neuen DIN-Normen über die alten Technischen Baubestimmungen hinaus erforderlich zur Gefahrenabwehr tatsächlich erforderlich sind und welche nur dem Bereich der Risikovorsorge zuzuordnen sind. Hierzu im Einzelnen:
Im Hinblick auf die Bestimmung A 1 (Fahrgastaufnehmende Einheiten mit nur einem Fahrgast) ist nicht hinreichend dargelegt worden, ob es zur Abwehr einer Gefahr tatsächlich erforderlich ist, aufgrund des höheren Durchschnittsgewichts der Fahrgäste zur Ermittlung der aufnehmenden Last statt mit 75 kg mit 100 kg zu rechnen oder ob diese Regelung nur eine Vorsorge im Vorfeld der eigentlichen Gefahrenabwehr bezweckt.
Die Regelung A 2 (Schwingfestigkeitsnachweis) dient nach Auffassung der Kammer zwar insoweit der Gefahrenabwehr, als abweichend von der DIN 4112 eine die Bauteile belastende Erhöhung der zulässigen Spannungen um bis zu 20 % nicht mehr zulässig ist. Gleichwohl sind die nach dieser Bestimmung geforderten Maßnahmen nicht erforderlich, da bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Belastungen nach Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und Berichte über Unfälle (Rd.Erl. d. MS v. 11.11.2004, Nds. MBl. 2004 S. 801) im Abstand von höchstens vier Jahren eine Sonderprüfung vorzunehmen ist, die sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile erstreckt. Nach Einschätzung der Beklagten führt diese Sonderprüfung bei älteren Fahrgeschäften sogar zu einer noch höheren Sicherheit als ein Vorgehen nach der Bestimmung A 2.
Mit der Bestimmung A 3 (Ermüdungsnachweis über Betriebsstunden) soll eine sog. Dauerfestigkeit dargestellt werden. Da es aber eine Dauerfestigkeit im engeren Sinn nicht geben kann, da jedes Material bei entsprechender Belastung irgendwann bricht, werden mit dieser Bestimmung Grenzwerte festgelegt. Die in der neuen DIN EN 13814 festgelegten Grenzwerte sind zwar strenger als die in der alten DIN 4112. Dafür, dass die Festlegung höherer Grenzwerte aber tatsächlich zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und nicht nur im Bereich der Risikovorsorge anzusiedeln ist, hat das Gericht auch nach Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte.
Gleiches gilt für die Regelung A 4 (Fahrgastrückhaltevorrichtung). Die alten und die neuen technischen Normen enthalten unterschiedliche Anforderungen an eine Fahrgastvorhaltevorrichtung. Es mag zutreffen, dass die Anforderungen nach der neuen DIN EN 13814 den nach dem Stand der Technik bestmöglichen Vorkehrungen entsprechen, um eine Gefahr abzuwehren. Auch hier fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass es zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht, die Anforderungen der alten DIN 4112 zu beachten.
Mit der Bestimmung A 5 (Bereichsabsperrungen) wird geregelt, welche Abstände zu Fahrgeschäften eingehalten werden und wie Absperrungen beschaffen sein müssen. Die neue DIN EN 13814 unterscheidet sich von der alten DIN 4112 insbesondere dadurch, dass sie präziser ist, indem sie die Fahrgeschäfte in drei Gruppen klassifiziert. Es ist aber nicht erkennbar, dass nicht schon die Anforderungen der DIN 4112 an Absperrungen und Ein- und Ausgangsöffnungen ausreichen, um in diesem Bereich denkbare Gefahren zu vermeiden.
Nur die Regelung A 6 (Elektrische Anlage und Steuerungssysteme) betrifft nach Auffassung der Kammer Sicherheitsfragen, die in der DIN 4112 nur unzureichend geregelt sind. Diese Bestimmung ist damit zur Gefahrenabwehr erforderlich. Sie betrifft im Wesentlichen Fahrgeschäfte mit solchen elektrischen Anlagen und Steuerungssystemen, bei denen einzelne Fehler in der Steuerung zum Verlust der Sicherheitsfunktion führen können oder bei denen Fehler nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt und rückgemeldet werden können. Bei solchen Anlagen muss nach der DIN EN 13814 zum Beispiel ein Blockstellensystem eingerichtet werden, das nach der DIN 4112 noch nicht erforderlich war. Insoweit führt die Anwendung der DIN EN 13814 zu einem Sicherheitsgewinn.
Wie dargelegt reicht ein Sicherheitsgewinn in Teilbereichen aber nicht aus, um vom Kläger die Erfüllung aller der DIN EN 13814 entnommenen Punkte A 1 bis A 6 zu verlangen.
Eine Sicherheitslücke entsteht dadurch nicht. Soweit im Einzelnen - etwa im Hinblick auf unzureichende elektrische Anlagen oder Steuerungssysteme - eine Regelung der neuen DIN EN 13814 zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, besteht vielmehr die Möglichkeit, insoweit eine Anordnung nach § 79 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 NBauO zu treffen.
2. Selbst wenn die DIN EN 13814, soweit und in der Form, wie sie durch den Runderlass des MS vom 30.12.2013 als Technische Baubestimmung öffentlich bekannt gemacht worden ist, im Allgemeinen als wirksam und deshalb als nach § 83 Abs. 2 Satz 1 NBauO grundsätzlich einzuhalten anzusehen wäre, so hätte ihre Einhaltung gleichwohl im vorliegenden Fall allenfalls hinsichtlich der Bestimmungen A 3 und A 5 zum Gegenstand der streitbefangenen Bedingung gemacht werden dürfen. Denn den Anforderungen des § 3 (Abs. 1 Sätze 1 und 2) NBauO wird hier hinsichtlich der Regelungen A 1, A 2, A 4 und A 6 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NBauO), nämlich durch die - unstreitige - Einhaltung der bisher zu beachtenden technischen Regeln DIN 4112 sowie der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und Berichte über Unfälle (Rd.Erl. d. MS v. 11.11.2004, Nds. MBl. 2004 S. 801).
Die Bestimmung A 1 ist schon deshalb nicht erforderlich, weil die Achterbahn des Klägers nicht über fahrgastaufnehmende Einheiten mit nur einem Fahrgast verfügt.
Gleiches gilt für die Bestimmung A 4. Sie ist nicht erforderlich, weil der Kläger weder nach der alten DIN 4112 noch nach der neuen DIN EN 13814 über eine Fahrgastrückhaltevorrichtung verfügen muss.
Den Schwingfestigkeitsnachweis, der unter A 2 gefordert wird, erfüllt der Kläger bereits durch Einhaltung der Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und Berichte über Unfälle (Rd.Erl. d. MS v. 11.11.2004, Nds. MBl. 2004 S. 801). Nach Nr. 1.4 dieser Verwaltungsvorschriften muss der Kläger als Betreiber eines älteren schienengebundenen Hochgeschäftes im Abstand von höchstens vier Jahren eine Sonderprüfung vornehmen, die sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hoch beanspruchten Teile erstreckt. Entsprechend enthält die dem Kläger zuletzt erteilte Ausführungsgenehmigung die auflösende Bedingung, dass bis zum 31.03.2015 ein Prüfbericht vorgelegt werden muss, der die Mängelfreiheit seiner Achterbahn bestätigt. Wie oben dargelegt gewährleistet diese Sonderprüfung bei älteren Fahrgeschäften eine noch höhere Sicherheit als ein Vorgehen nach Punkt A 2.
Auch im Hinblick auf die unter A 6 geforderten Maßnahmen wird den Anforderungen des § 3 Abs. 1 NBauO auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen. Das Fahrgeschäft des Klägers ist bereits mit einem Blockstellensystem nachgerüstet worden und verfügt damit über die nach der DIN EN 13814 erforderlichen elektrischen Anlagen und Steuerungssysteme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, nach welchen Maßstäben Technische Baubestimmungen überprüft werden können, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.