Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.10.2014, Az.: 13 A 7885/14

Anrechnung; Beamtenversorgung; Ministerversorgung; Versorgung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.10.2014
Aktenzeichen
13 A 7885/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das teilweise Ruhen seiner Versorgungsbezüge aufgrund der Zahlung einer gesetzlichen Unfallrente.

Der Kläger war in der Zeit vom …. bis …. niedersächsischer Minister. Ab dem 01.12.2014 hat er Anspruch auf Versorgung nach dem Nds. MinG. Ansprüche aus der Beamtenversorgung ruhen im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nach dem Nds. MinG.

Bereits seit 1964 bezieht er eine Unfallrente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft iHv. zurzeit 660,15 €. Der Kläger hat eine anerkannte MdE von 60 v.H.

Mit Bescheid vom 27.01.2014 rechnete die Beklagte einen Teil der Unfallrente (iHv. zurzeit 338,15 €) auf die Versorgung nach dem Nds. MinG an und verfügte insoweit das Ruhen der Versorgungsbezüge.

Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2014 zurück.

Der Kläger hat am 11.04.2014 Klage erhoben.

Er vertritt die Auffassung, § 18 Nds. MinG besage nur, dass Versorgungsbezüge, nicht aber das Ruhegehalt nach dem MinG ruhen. Versorgungsbezüge nach dem NBeamtVG erhalte er aber tatsächlich nicht, weil diese bereits im Hinblick auf das Ruhegehalt nach dem MinG vollständig ruhen. Während seiner Amtszeit als Minister sei die Unfallrente nicht angerechnet worden; erst jetzt, wo er geringere Ruhegehaltsbezüge erhalten, erfolge die Berücksichtigung. Das sei unbillig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ungekürztes Ruhegehalt nach dem Niedersächsischen Ministergesetz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen.

Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 16.10.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter.

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Betrages.

Rechtsgrundlage der Anrechnung der Unfallrente ist § 18 Abs. 5 Nds. MinG. Danach ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, wenn ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung diese Bezüge aus einem nach dem 1. Januar 1970 begründeten Amtsverhältnis und daneben Renten der in § 66 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art erhält, in Höhe dieser Renten. Die Voraussetzungen für ein teilweises Ruhen des Ruhegehalts nach § 13 Nds. MinG sind mithin erfüllt.

Bei der dem Kläger gezahlten gesetzlichen Unfallrente handelt es sich um eine der in § 66 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Rente. § 66 Abs. 1 Nr. 3 NBeamtVG nennt ausdrücklich Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Bestimmung enthält lediglich die Einschränkung, dass bei der Anrechnung bei Ruhegehaltempfängern ein dem Unfallausgleich (§ 39 NBeamtvG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt. Diese Einschränkung wurde von der Beklagten jedoch gesehen und in die Berechnung mit eingestellt. Das Ruhegehalt des Klägers wurde nicht in voller Höhe der Unfallrente zum Ruhen gebracht, sondern nur unter Berücksichtigung des dem Unfallausgleich entsprechenden Betrages.

Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass § 13 Nds. MinG von „Ruhegehalt“ spricht, § 18 Abs. 5 Nds. MinG hingegen von „Versorgungsbezügen“. Gemeint ist jedoch indes auch hier das Ruhegehalt nach § 13 Nds. MinG. „Versorgungsbezüge“ ist ein Oberbegriff, der auch das Ruhegehalt nach dem Nds. MinG umfasst. Eine Regelung zum Ruhen von beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen nach dem NBeamtVG wegen eines Rentenbezuges wäre im Nds. MinG völlig fehl am Platze und zudem unnötig, weil die entsprechenden Ruhensvorschriften bereits in § 66 NBeamtVG gesetzlich fixiert sind. § 18 Abs. 5 Nds. MinG kann sich nach alledem nur auf das Ruhen des Ruhegehalts nach § 13 Nds. MinG beziehen.

Fehler in der Berechnung des Ruhensbetrages sind nicht erkennbar und wurden auch nicht gerügt.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.