Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 24.10.2014, Az.: 7 A 8085/13
Rundfunkbeitrag; Wohnung; Zweitwohnung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 24.10.2014
- Aktenzeichen
- 7 A 8085/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 108 AEUV
- Art 105 GG
- Art 106 GG
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 5 Abs 1 GG
- § 2 Abs 1 RBStV
- § 8 RFinStV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Berufung zugelassen).
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger bezog am 1. April 2013 eine Wohnung in B.. Hier ist er mit Hauptwohnung gemeldet. In C. in Baden-Württemberg unterhält er nach eigenem Vortrag einen Zweitwohnsitz, zu dem er ebenfalls zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen wird und zu dem eine Klage vor dem Verwaltungsgericht D. anhängig ist.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 forderte der Kläger den ARD-ZDF-Deutschlandradio Beitragsservice auf, ihm bezogen auf seine Hauptwohnung dessen Forderungen mitzuteilen. Dieser bestätigte mit Schreiben vom 26. Juni 2013 die Anmeldung und teilte ihm die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags mit 17,98 € mit. Gleichzeitig führte der Beitragsservice aus, dass die Rundfunkbeiträge in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu zahlen seien. Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen würden ihm Zahlungsaufforderungen übersandt werden. Eine solche Zahlungsaufforderung für den hier streitbefangenen Zeitraum 4-6/13 übersandte der Beitragsservice an den Kläger unter dem 5. Juli 2013. Hierauf forderte der Kläger beim Beitragsservice einen Beitragsbescheid an und rügte bereits vorab einen Verstoß der Beitragserhebung gegen die Finanzverfassung und den Gleichheitssatz. Hierauf erinnerte der Beitragsservice mit Schreiben vom 26. August und 1. September 2013 an die Zahlung. Der Kläger leistete nicht und verwahrte sich auch vorsorglich gegen die Erhebung eines etwaigen Säumniszuschlages.
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 1. November 2013 setzte der Beklagte gegen den Kläger für den Zeitraum 4-6/13 einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 € (1 Wohnung x 3 Monate x 17,98 €) und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest, mithin insgesamt 61,94 €.
Dem hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 insoweit statt, als ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € festgesetzt worden war. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück und verwies auf den seit 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Mit seiner am 20. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Hannover erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung 4-6/13. Der Rundfunkbeitrag erfülle die Anforderungen einer Steuer, hinsichtlich derer den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Spätestens mit der Entscheidung für eine geräteunabhängige Rundfunkabgabe sei die Grenze von der Vorzugslast zur Gemeinlast überschritten. Dessen ungeachtet verstoße die Erhebung gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu erheblichen Ungleichbehandlungen führe, die sich weder durch einen sachlichen Grund, noch durch abgabenrechtlich zulässige Typisierungen rechtfertigen ließen. Die Anknüpfung an die Wohnung sei sachwidrig. Da er andernorts noch eine Zweitwohnung unterhalte, hätte er eine doppelte Belastung zu tragen, bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Zwei-Personen-Haushalts als Alleinwohnender sogar eine vierfache Belastung. Der Beitrag sei zudem unverhältnismäßig. Schließlich widerspreche die Rundfunkfinanzierung auch dem europäischen Beihilferecht.
Der Kläger beantragt,
den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die Festsetzung. Sie verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages, dessen Einführung den Bundesländern zustehe. Die Gegenleistung bestehe in der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Angeknüpft werde mit der Wohnung an den typischen Ort der Nutzung. Der Gleichheitssatz werde ebenfalls nicht verletzt, weil der Gesetzgeber berechtigt sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verstießen auch nicht gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsgebot.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Klage muss der Erfolg versagt bleiben.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. November 2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2013 ist rechtmäßig.
I. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15./21.12.2010 (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187) - RBStV - hat seit 1. Januar 2013 (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages [Nds. GVBl. 2011, S. 186, 193]) im privaten Bereich der Inhaber für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die (Satz 2 Nr. 1) dort nach Melderecht gemeldet oder (Satz 2 Nr. 2) im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung - AO -. Die Höhe des Rundfunkbeitrags beträgt gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 1991, S. 311, 336) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 192, 193) - RFinStV - vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 RFinStV monatlich 17,98 €. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist er in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Diese Regelung galt bezogen auf Rundfunkgebühren auch bereits zuvor bis 31. Dezember 2012 gemäß § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages alter Fassung - RGebStV a.F. -.
Der Kläger ist unstreitig der im Rubrum und im Tatbestand bezeichneten Wohnung und deshalb seit Einzug im April 2013 verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu leisten. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum 4-6/13 (1 Wohnung x 3 Monate x 17,98 € = insgesamt 53,94 €) ist rechnerisch richtig.
II. Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gegen den Kläger als Wohnungsinhaber verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelungen des § 2 Abs. 1 RBStV in Verbindung mit § 8 RFinStV in der eingangs dargestellten aktuellen Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kammer hat deshalb auch nicht das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schließt sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Entscheidung vom 15.5.2014 - Vf 8-VII-12 u.a. - u.a. NJW 2014, S. 3215 = DVBl. 2014, S. 848) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12 -, u.a. DVBl. 2014, S. 842) sowie sämtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag entschieden haben.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist geklärt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu gehören ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten. Deshalb steht den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits von Verfassungs wegen ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu (u.a. BVerfG, Urteil vom 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, S. 81 = NVwZ 2007, S. 1287 [BVerfG 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06] Rdnrn. 120ff., 123; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 5 Rdnr. 95 mwN). Danach waren in der Vergangenheit gerätebezogene Rundfunkgebühren zulässig, auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie internetfähige Computer (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 6 C 12/09 - u.a. NJW 2011, S. 946; Beschluss vom 22.1.2013 - 6 B 48/12 - 6 B 48/12 - u.a. NVwZ-RR 2013, S. 297 [BVerwG 22.01.2013 - BVerwG 6 B 48.12]; BVerfG, Beschluss vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, S. 3423). In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur über Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch über das Internet empfangen werden. Öffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist zudem nicht mehr an das Radio oder das Fernsehgerät gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone möglich. Ebenso ist wegen des für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk möglich, wenn nicht gar geboten. Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Grundgesetz eine Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf den (hier:) für den privaten Bereich entscheidungserheblichen wohnungsbezogenen und mithin an eine „Raumeinheit“ (s. §§ 3 und 6 Abs. 1 RBStV) geknüpften Rundfunkbeitrag.
1. Das Zustimmungsgesetz des Landes Niedersachsen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29.6.2011 (Nds. GVBl. S. 186), mit dessen Art. 1 für den privaten Bereich der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag eingeführt wurde, verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG und damit auch nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers, die durch ein formell verfassungswidriges Gesetz verletzt würde. Der Rundfunkbeitrag stellt keine Steuer dar, für deren Einführung dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Er stellt vielmehr eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrages dar. Die gesetzliche Regelung dieser nichtsteuerlichen Abgabe fällt als Annexkompetenz unter das Rundfunkrecht, für die den Ländern gemäß Art. 70 GG die Gesetzgebungszuständigkeit zufällt (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 70ff; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 843ff.; ebenso die einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte: VG Potsdam, Urteil vom 30.7.2013 - VG 11 K 1090/13 -; VG Bremen, Urteile vom 20.12.2013 - 2 K 570/13 u.a. - BeckRS 2014, 46053 und 46054; VG Gera, Urteil vom 19.3.2014 - 3 K 554/13 GE -; VG Osnabrück, Urteil vom 1.4.2014 - 1 A 182/13 -; VG Hamburg, aaO, Rdnrn. 26ff.; VG Greifswald, Urteil vom 19.8.2014 - 2 A 621/13; VG Stuttgart, Urteil vom 1.10.2014 - 3 K 4897/13 -). Soweit im Schrifttum teilweise die gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Zwecksteuer handele (Geuer, VR 2012, S. 378; Degenhart, K&R Beihefter 1/2013 zu Heft 3 und HFR 7/2013, S. 60; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzrechtliche Konsequenzen [2013]; Terschüren, CR 2013, S. 702 und: Die Reform der Rundfunkfinanzierung [2013]; Jacobj/Kappe, Stellungnahme zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Normen des RBStV [2013]; Bölck, NVwZ 2014, S. 266), folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Der „Rundfunkbeitrag“ ist nicht nur von seiner Bezeichnung her ein Beitrag, sondern auch als solcher rechtlich einzuordnen (ebenso: Eicher Media-Perspektiven 2012, S. 614; Schneider, NVwZ 2013, S. 19; Rehbinder in: Festschrift für Würtenberger, S. 1177; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [2010]; Bullinger, Der neue Rundfunkbeitrag - Formell verfassungsgemäß oder unzulässige Steuer? [2013]; Kube, Der Rundfunkbeitrag - Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung [2013]; Gall/Schneider in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Vor RBStV, Rdnrn. 36f.).
Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen - obschon gegebenenfalls zweckgebunden - zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an das das Gesetz die Leistungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, S. 343, 353; s. auch § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung - in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen - und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d.h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (u.a. VerfGH Rhld.-Pfalz, S. 844f. mwN).
Der Umstand, dass im privaten Bereich jeder Wohnungsinhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung für den Beitragspflichtigen ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Ein notwendiges Korrektiv besteht in der durch § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV enthaltenen Möglichkeit, auf Antrag Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls zu erhalten. Nach den Motiven des Gesetzgebers ist ein besonderer Härtefall u.a. dann anzunehmen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 30; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - NVwZ 2013, S. 423, 424). Damit wird der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben.
Die Beiträge fließen auch nicht - wie im Falle einer Steuer - in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen gemäß § 1 RBStV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31.8.1991 (Nds. GVBl. S. 311) in der Fassung ebenfalls des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Nds. GVBl. 2011, S. 186, 187, 192) - RStV - mit Ausnahme des in § 10 RFinStV vorgesehenen geringen Anteils für die in § 40 RStV geregelten Aufgaben den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu.
Zudem ist der Umfang der Belastung des Rundfunkbeitragspflichtigen - anders als bei der Steuer - bereits durch den abgabenfinanzierten Zweck bei gleichzeitiger entsprechender Verwendungsbindung unter dem maßgeblichen Aspekt des Bedarfs der Rundfunkanstalten für deren verfassungsmäßige und gesetzliche Aufgabenerfüllung beschränkt (s. §§ 12 bis 14 RStV und §§ 1 bis 7 RFinStV). Hierin unterscheidet sich der Rundfunkbeitrag insbesondere von der Zwecksteuer, bei welcher lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch zugleich deren Erhebung rechtlich beschränkt bzw. bedingt ist (vgl. VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 844f.).
Eine durch einen Rundfunkbeitrag nicht gerechtfertigte Überfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann derzeit nicht festgestellt werden, zumal die Beitragshöhe derjenigen der früheren Rundfunkgebühr (Fernsehgebühr) entspricht. Zudem wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerklärung Nr. 2 aller Bundesländer zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195)
„Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge geprüft.“
ausreichend überwacht.
Der Landesgesetzgeber hat dabei auch den ihm für die Einführung eines Beitrages zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Die für den privaten Bereich erfolgte Anknüpfung des Beitrages an die Wohnung des Einzelnen hält sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist von folgenden Motiven ausgegangen (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 24):
In § 2 Abs. 1 RBStV „sind mit der Anknüpfung an die Wohnung und dem Verzicht auf einen Gerätebezug die grundlegenden Prinzipien des neuen Beitragsmodells verankert. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen (haben) muss. Konnte zur Typisierung dieses Sachverhalts herkömmlich an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts angeknüpft werden, spiegelt dies den typischen Tatbestand im privaten Bereich angesichts der Konvergenz der Medien nicht mehr hinreichend wider, zumal Empfangsgeräte zunehmend an Mobilität gewinnen. Damit hat der Gerätebezug seine normative Abgrenzungskraft verloren. Gemeinschaftsbegründendes und damit geeignetes Abgrenzungsmerkmal bleibt demgegenüber die Zugehörigkeit zu einem Haushalt in einer Wohnung. Die Vermutung gemeinsamer Nutzung und gemeinsamer Empfangsmöglichkeiten ist im Hinblick auf den Sachverhalt des Haushalts nach wie vor gerechtfertigt. Unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten gleichen sich innerhalb der Wohnung aus. Der deshalb nunmehr auf die Wohnung bezogene Beitrag ist im Hinblick auf die Vielzahl der Schuldner und die Häufigkeit der Erhebung des jeweiligen Beitrags einfach und praktikabel auszugestalten. Hierzu bedarf es einer verständlichen und nachvollziehbaren Typisierung, die einen verlässlichen Anknüpfungstatbestand bietet, zugleich den Schutz der Privatsphäre der Beitragszahler stärkt und nicht auf die individuelle Nutzung des Rundfunkangebots abstellt. Diese regulativen Ziele werden durch die Anknüpfung an die Wohnung erreicht (…). Der für die Wohnung entrichtete Beitrag deckt sämtliche Nutzungsarten ab, darunter auch mobile und portable, wie etwa die Nutzung im Kraftfahrzeug.“
Die Anknüpfung an die Wohnung des Beitragspflichtigen ist damit nachvollziehbar begründet und von der Kammer nicht zu beanstanden. Die Anknüpfung an die Wohnung lässt den Beitrag damit nicht zur Steuer werden.
Der Landesgesetzgeber ist schließlich nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Landesgesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine solche Befreiungsmöglichkeit ausschließt (Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 24f.). Im Übrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit wegen der oben dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr überprüfbar.
Mithin ist der Rundfunkbeitrag wegen des von Verfassungs und Gesetzes wegen geschützten Finanzierungszwecks des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie des gewährten Vorteils als Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags und nicht als Steuer zu qualifizieren. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung.
2. Die Heranziehung des Klägers zur Leistung eines Rundfunkbeitrags verstößt auch nicht gegen sein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschütztes Grundrecht auf Informationsfreiheit, indem der Rundfunkbeitrag Mittel bindet, die der Kläger gegebenenfalls für andere Medien aufwenden möchte. Die hervorstehende Bedeutung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zur Meinungsbildung rechtfertigt den Rundfunkbeitrag (VG Bremen, aaO). Bereits im Hinblick auf die Höhe des Rundfunkbeitrags hält dieser auch nicht davon ab, gegebenenfalls andere Medien zu nutzen (vgl. BayVerfGH, aaO, Rdnr. 64; a.A. Exner/Seifarth, aaO, S. 1573). § 4 RBStV enthält zudem einen Befreiungskatalog für Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleistungen bzw. eine Befreiungsmöglichkeit wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalles sowie einen Ermäßigungskatalog für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen.
Soweit auch in diesem Zusammenhang die fehlende Befreiungsmöglichkeit wegen individuellen Verzichts auf das Angebot gerügt wird, liegt kein Verstoß gegen die „negative“ Informationsfreiheit, d.h. die Freiheit vor aufgedrängter Information (vgl. Jarass/Pieroth, aaO, Art. 5 Rdnr. 17), vor, weil Grundlage der Beitragspflicht lediglich die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist (VG Bremen, aaO; vgl. VG Potsdam, aaO). Soweit in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite auf die nach ihrer Auffassung fehlende Qualität einzelner Rundfunksendungen abgestellt wurde, ist die Qualitätssicherung durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und nicht eine Frage des Rundfunkbeitrags. Zudem findet nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG eine Zensur nicht statt.
3. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags in Höhe von gegenwärtig 17,98 € vom Inhaber einer jeden Wohnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 101ff.; VerfGH Rhld.-Pfalz, aaO, S. 847; VG Bremen, aaO; VG Gera, aaO; VG Hamburg, aaO; VG Greifswald, aaO; VG Stuttgart, aaO; a.A. Degenhart, jeweils aaO, S. 14ff. bzw. S. 69ff.). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Geräten flächendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr gerätebezogen ausgestaltet ist (VG Gera, aaO). Hierdurch wird ein im Verhältnis zur Höhe des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt für die weggefallene frühere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. und § 8 RFinStV a.F.. Danach ist unerheblich, ob der Kläger zum Rundfunkempfang ein Fernsehgerät, einen internetfähigen Computer oder nur ein Radio benutzt. Die Erhebung eines nunmehr einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch nicht unverhältnismäßig (u.a. VG Gera, aaO).
Insoweit besteht auch ein Präzedenzfall in Gestalt des Semestertickets für den öffentlichen Personenverkehr für Studierende der Universitäten, das von diesen über den Semesterbeitrag unabhängig davon finanziert wird, ob der Studierende mit dem Kraftfahrzeug, mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Universität gelangt und unabhängig davon, ob er lediglich im Nahverkehr eine Kurzstrecke fährt oder den Fahrschein für eine längere Wegstrecke nutzt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden (Urteil vom 15.10.1998 - 10 L 7904/95 - NVwZ 1999, S. 899 [OVG Sachsen-Anhalt 26.08.1997 - B 2 297/97]):
„Im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der einzelnen Benutzergruppen war die Beklagte nicht gehalten, zwischen den Gruppierungen der Studierenden zu differenzieren, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel weiter zu ermitteln und dementsprechend für weitere Abstufungen des umstrittenen Studentenschaftsbeitrages zu sorgen. Derartige Ermittlungen wären mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden, der insbesondere unter Berücksichtigung des häufigen Wohnungswechsels der Studierenden sowie der stetigen Immatrikulationen und Exmatrikulationen nicht zu rechtfertigen wäre. Die Forderung nach einer nahezu jeden Einzelfall erfassenden Differenzierung hat daher hinter dem im Beitragsrecht anerkannten Gesichtspunkt der Typisierung und Pauschalierung sowie dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität zurückzutreten“ (aaO, S. 902).
Die Kammer überträgt diese Rechtsprechung zum Semesterticket für Studierende auf den einheitlichen Rundfunkbeitrag, der unabhängig vom individuellen Geräteeinsatz des Wohnungsinhabers erhoben wird.
Der Rundfunkbeitrag ist auch nicht deshalb gleichheitswidrig, weil er unabhängig von der Zahl der in einer Raumeinheit Wohnenden erhoben wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass sich innerhalb einer Raumeinheit unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen (s.o. Nds. LT-Drs. 16/3437, S. 24). Gegenüber der früheren Rundfunkgebühr hat sich zudem in den von der Klägerseite hervorgehobenen „Single“-Haushalten im Vergleich zu Mehr-Personen-Haushalten keine Änderung ergeben. Auch nach der früheren Rechtslage fiel gemäß § 5 RGebStV a.F. regelmäßig keine weitere Gebühr für Ehegatten und andere Personen in häuslicher Gemeinschaft an.
Entsprechend verhält es sich mit dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der ihm gegenüber erfolgten zweiten Erhebung eines Rundfunkbeitrags für eine in Baden-Württemberg vorgehaltene Zweitwohnung. Ungeachtet dessen, dass er diese Rüge nur bezogen auf den hier nicht streitbefangenen Rundfunkbeitragsbescheid für die Nebenwohnung vorbringen kann, ist sie auch unbegründet. Denn bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 RGebStV a.F. war für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Diese Vorschrift war verfassungsgemäß, und zwar auch dann, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen vorgehalten wird (Nds. OVG, Beschluss vom 27.1.2010 - 4 LC 7/08 - u.a. Nds.VBl. 2010, S. 186; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20.9.2010 - 6 B 22/10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57 = FamRZ 2010, S. 1979). Wenn nunmehr der RBStV die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten. Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen (BayVerfGH, aaO, Rdnrn 115f.; VG Hamburg, aaO; a.A. Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 837).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil Wohnungsinhaber zu einem vollen Rundfunkbeitrag in Höhe von gegenwärtig 17,98 € herangezogen werden, hingegen bei Betrieben mit weniger als neun Beschäftigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV nur ein Drittel-Rundfunkbeitrag in Höhe von gegenwärtig 5,99 € erhoben wird. Denn zu berücksichtigen ist, dass das an der Betriebsstätte nutzbare öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur während der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelmäßig ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsstätten mit neun bis 19 Beschäftigten ist der Rundfunkbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch. Hier wirkt die höhere Beschäftigtenzahl vorteilsausgleichend.
4. Nur zur Vervollständigung ist auszuführen, dass die Kammer in dem Rundfunkbeitrag auch keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben zu erkennen vermag. Der Rundfunkbeitrag stellt keine neue Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV dar, die erst nach Prüfung durch die Kommission zulässig wäre. Da der Rundfunkbeitrag die bestehende Gebühr vollumfänglich ersetzt, handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die keiner erneuten Notifizierung bedarf (BayVerfGH, aaO, Rdnrn. 89f.; VG Hamburg, aaO, VG Stuttgart, aaO).
III. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO In Verbindung mit den §§ 708, 711 ZPO.
Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer den Fragen,
- ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung eines an die Wohnung gekoppelten Rundfunkbeitrages zusteht,
- ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verstößt und
- ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist,
grundsätzliche Bedeutung beimisst und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht diese Rechtsfragen bereits aufgrund der im Urteil des VG Osnabrück vom 1.4.2014 (aaO) zugelassenen Berufung zur Entscheidung vorliegen (4 LC 126/14).