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Abschnitt 3 RL NALRdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
Redaktionelle Abkürzung
RL NALRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungen können gewährt werden an

3.1.1
Gebietskörperschaften und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3.1.2
Stiftungen, Träger der Natur- und Geoparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, nichtbehördliche Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

3.1.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

3.1.4
natürliche Personen sowie Personengesellschaften.

3.2 Es gelten nachfolgende Einschränkungen:

3.2.1
Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. e können nur gewährt werden an

  • gemeinnützige Zweckbetriebe der in Nummer 3.1.1 genannten Körperschaften, sofern die Zweckbetriebe dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen,

  • die in Nummer 3.1.2 genannten Empfänger, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind.

3.2.2
Zuwendungen gemäß den Nummern 2.1.3.1 und 2.1.3.2 können nur gewährt werden an

  • die in Nummer 3.1.1 genannten Zuwendungsempfänger,

  • anerkannte Naturschutzverbände, öffentlich-rechtliche oder private Naturschutzstiftungen.

3.2.3
Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.6 können nur an Träger der Naturparke nach § 20 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG und an Träger der Geoparke gewährt werden.

3.2.4
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von einer Förderung generell ausgeschlossen.

3.2.5
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.

3.2.6
Förderungen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sind im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Förderungen von Auftragsvergaben unter Anwendung des öffentlichen Vergaberechts an Unternehmen nach Satz 1 sowie die Gewährung von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)