Abschnitt 3 RL NALRdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL NALRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
3.1 Zuwendungen können gewährt werden an
3.1.1
Gebietskörperschaften und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3.1.2
Stiftungen, Träger der Naturparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, nichtbehördliche Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,
3.1.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
3.1.4
natürliche Personen sowie Personengesellschaften.
3.2 Es gelten nachfolgende Einschränkungen:
3.2.1
Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. e können nur gewährt werden an
gemeinnützige Zweckbetriebe der in Nummer 3.1.1 genannten Körperschaften, sofern die Zweckbetriebe dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen,
die in Nummer 3.1.2 genannten Empfänger, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind.
3.2.2
Zuwendungen gemäß den Nummern 2.1.3.1 und 2.1.3.2 können nur gewährt werden an
die in Nummer 3.1.1 genannten Zuwendungsempfänger,
anerkannte Naturschutzverbände, öffentlich-rechtliche oder private Naturschutzstiftungen.
3.2.3
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von einer Förderung generell ausgeschlossen.
3.2.4
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.
3.2.5
Förderungen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sind im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Förderungen von Auftragsvergaben unter Anwendung des öffentlichen Vergaberechts an Unternehmen nach Satz 1 sowie die Gewährung von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.