RL NALRdErl,NI - Richtlinie NAL-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege
(Richtlinie NAL)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
Redaktionelle Abkürzung
RL NALRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 21.6.2017 - 26-04011/02/100 -

Vom 21. Juni 2017 (Nds. MBl. S. 831, 1360)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)

- VORIS 28100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Förderung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL NALRdErl - Zuwendungszweck, Rechtgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
Redaktionelle Abkürzung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege in Niedersachsen.

Ziel ist die Förderung von Vorhaben zur Erhaltung des Natur- und Kulturerbes in Niedersachsens. Hierbei sollen

  • der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert und verbessert,

  • die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer, insbesondere gefährdeter Tier- und Pflanzenarten entwickelt und wiederhergestellt,

  • ein landesweites Biotopverbundsystem entwickelt, erhalten und gepflegt,

  • ein Beitrag zur Sicherung und Entwicklung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" sowie der Naturschutzgebiete geleistet,

  • die vielgestaltigen, charakteristischen Natur- und Kulturlandschaften Niedersachsens bewahrt

werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage

  • der Vorschriften des NAGBNatSchG vom 19.2.2010 (Nds. GVBl. S. 104),

  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - im Folgenden: AGVO - (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65),

  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1),

  • der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde oder Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)

Abschnitt 2 RL NALRdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
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Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Förderfähig sind nachfolgende Vorhaben:

2.1.1
(weggefallen)

2.1.2
(weggefallen)

2.1.3
(weggefallen)

2.1.3.1
(weggefallen)

2.1.3.2
(weggefallen)

2.1.4
(weggefallen)

2.1.5
(weggefallen)

2.1.6
Unterstützung der niedersächsischen Natur- und Geoparke bei ihrer Aufgabenerfüllung, um ihre Qualität zu verbessern.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

2.2.1
für die von anderer Stelle für denselben Zweck bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,

2.2.2
zu deren Durchführung die Antragstellerin, der Antragssteller oder eine Dritte oder ein Dritter rechtlich verpflichtet ist oder die bereits vertraglich vereinbart sind, hiervon ausgenommen sind die gemäß Nummer 4.4 Satz 2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

2.2.3
die laufende Verwaltungs- und Personalausgaben beinhalten, hiervon ausgenommen ist die Förderung nach Nummer 2.1.1 Buchst. e und Nummer 2.1.6 an Empfänger gemäß Nummer 3.1.2.

2.3 Die Vorhaben nach Nummer 2.1 werden nur in Gebieten gefördert, die für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind (Naturschutzkulisse) oder der Pflege oder der Entwicklung von Flächen dieser Kulisse dienen. Bestandteile der Naturschutzkulisse des Naturerbes in Niedersachsen sind

2.3.1
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturparke,

2.3.2
Flächen, die bereits Bestandteil des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" sind oder die von Niedersachsen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,

2.3.3
Lebensräume der in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - sog. EG-Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführten Vogelarten,

2.3.4
Gebiete gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - sog. FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV,

2.3.5
Flächen mit landesweiter Bedeutung für Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz sind oder in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzepts liegen, sowie sonstige Flächen, die für Zwecke des Naturschutzes erworben wurden oder von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)

Abschnitt 3 RL NALRdErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
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Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungen können gewährt werden an

3.1.1
Gebietskörperschaften und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,

3.1.2
Stiftungen, Träger der Natur- und Geoparke sowie Verbände und Vereine, Landschaftspflegeeinrichtungen, nichtbehördliche Einrichtungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

3.1.3
sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

3.1.4
natürliche Personen sowie Personengesellschaften.

3.2 Es gelten nachfolgende Einschränkungen:

3.2.1
Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. e können nur gewährt werden an

  • gemeinnützige Zweckbetriebe der in Nummer 3.1.1 genannten Körperschaften, sofern die Zweckbetriebe dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen,

  • die in Nummer 3.1.2 genannten Empfänger, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind.

3.2.2
Zuwendungen gemäß den Nummern 2.1.3.1 und 2.1.3.2 können nur gewährt werden an

  • die in Nummer 3.1.1 genannten Zuwendungsempfänger,

  • anerkannte Naturschutzverbände, öffentlich-rechtliche oder private Naturschutzstiftungen.

3.2.3
Zuwendungen gemäß Nummer 2.1.6 können nur an Träger der Naturparke nach § 20 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG und an Träger der Geoparke gewährt werden.

3.2.4
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von einer Förderung generell ausgeschlossen.

3.2.5
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert.

3.2.6
Förderungen von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sind im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben Förderungen von Auftragsvergaben unter Anwendung des öffentlichen Vergaberechts an Unternehmen nach Satz 1 sowie die Gewährung von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)

Abschnitt 4 RL NALRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
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4.1 Bei der Auswahl von Vorhaben, die auf Grundlage dieser Richtlinie finanziert werden sollen, werden diejenigen bevorzugt berücksichtigt, die

  • in für den Naturschutz wertvollen Gebieten liegen (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Teile von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen),

  • der Zielerfüllung der niedersächsischen Landesnaturschutzprogramme oder Aktionsprogramme dienen,

  • der Sicherung und Entwicklung von schutzbedürftigen Arten sowie derer Lebensräume von landesweiter, nationaler und europäischer Bedeutung dienen oder

  • eine Weiterführung und Vervollständigung von in der Vergangenheit begonnenen Maßnahmen darstellen und deren stringente Fortsetzung fachlich erforderlich ist.

4.2 Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie kommt nur nachrangig zu anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen in Betracht.

4.3 Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Vorhaben dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.

4.4 Förderungen nach Nummer 2.1.1 Buchst. e erfolgen auf Basis der vom Land aufgestellten landesweiten Grundsätze für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder dem NLWKN bei einem hohen Anteil an landeseigenen Naturschutzflächen und der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung der Förderung. Zahlungen können nur für Aufgaben und Maßnahmen auf Basis jährlich zwischen den in Satz 2 genannten Kooperationspartnern schriftlich vereinbarter Arbeitspläne gewährt werden.

4.5 Grunderwerb gemäß Nummer 2.1.3.1 ist nur förderfähig, wenn sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, die finanzierten Flächen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden (eigendynamische Entwicklung, Erhalt und Entwicklung naturnaher Flächen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder durch naturschutzkonforme Bewirtschaftung unter Beachtung angepasster Bewirtschaftungsregelungen). Bei langfristiger Pacht gilt Satz 1 für die Dauer der Anpachtung. Bei dem Erwerb von Tauschflächen gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der lagerichtigen Verwendung.

4.6 Bei allen Vorhaben, die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einzuholen, soweit die Zustimmung nicht durch eine behördliche Anordnung nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG ersetzt wird.

4.7 Zuwendungen an Unternehmen für Projekte oder Vorhaben nach dieser Richtlinie können eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

4.7.1 Beihilfen an Unternehmen können i. S. des Artikels 53 Nr. 2 Buchst. b AGVO freigestellt sein. Bei der Gewährung einer Zuwendung sind die Voraussetzungen der AGVO einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und II AGVO (Berichterstattung und Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO (insbesondere die speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Ausgaben). Die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 Nr. 1 Buchst. b AGVO dürfen nicht überschritten werden.

4.7.2 Alternativ zu Nummer 4.7.1 können auch De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb der jeweils letzten drei Steuerjahre staatliche Beihilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 200 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die - ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Richtlinie gewährten Beihilfe - innerhalb eines Steuerzeitraumes von drei Jahren gewährt wurden. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB.

4.7.3 Für Vorhaben im Agrarsektor können im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen an Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur unter Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen in Höhe von 15 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Die Kumulierungsvorschriften des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)