Abschnitt 4 RL NALRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL NALRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
4.1 Bei der Auswahl von Vorhaben, die auf Grundlage dieser Richtlinie finanziert werden sollen, werden diejenigen bevorzugt berücksichtigt, die
in für den Naturschutz wertvollen Gebieten liegen (Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Teile von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen),
der Zielerfüllung der niedersächsischen Landesnaturschutzprogramme oder Aktionsprogramme dienen,
der Sicherung und Entwicklung von schutzbedürftigen Arten sowie derer Lebensräume von landesweiter, nationaler und europäischer Bedeutung dienen oder
eine Weiterführung und Vervollständigung von in der Vergangenheit begonnenen Maßnahmen darstellen und deren stringente Fortsetzung fachlich erforderlich ist.
4.2 Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinie kommt nur nachrangig zu anderen Förderprogrammen der EU, des Bundes, des Landes und der Kommunen in Betracht.
4.3 Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Vorhaben dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel nicht widersprechen.
4.4 Förderungen nach Nummer 2.1.1 Buchst. e erfolgen auf Basis der vom Land aufgestellten landesweiten Grundsätze für die Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder dem NLWKN bei einem hohen Anteil an landeseigenen Naturschutzflächen und der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung der Förderung. Zahlungen können nur für Aufgaben und Maßnahmen auf Basis jährlich zwischen den in Satz 2 genannten Kooperationspartnern schriftlich vereinbarter Arbeitspläne gewährt werden.
4.5 Grunderwerb gemäß Nummer 2.1.3.1 ist nur förderfähig, wenn sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, die finanzierten Flächen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden (eigendynamische Entwicklung, Erhalt und Entwicklung naturnaher Flächen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder durch naturschutzkonforme Bewirtschaftung unter Beachtung angepasster Bewirtschaftungsregelungen). Bei langfristiger Pacht gilt Satz 1 für die Dauer der Anpachtung. Bei dem Erwerb von Tauschflächen gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt der lagerichtigen Verwendung.
4.6 Bei allen Vorhaben, die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einzuholen, soweit die Zustimmung nicht durch eine behördliche Anordnung nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG ersetzt wird.
4.7 Zuwendungen an Unternehmen für Projekte oder Vorhaben nach dieser Richtlinie können eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.
4.7.1 Beihilfen an Unternehmen können i. S. des Artikels 53 Nr. 2 Buchst. b AGVO freigestellt sein. Bei der Gewährung einer Zuwendung sind die Voraussetzungen der AGVO einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und II AGVO (Berichterstattung und Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO (insbesondere die speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Ausgaben). Die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 Nr. 1 Buchst. b AGVO dürfen nicht überschritten werden.
4.7.2 Alternativ zu Nummer 4.7.1 können auch De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb der jeweils letzten drei Steuerjahre staatliche Beihilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 200 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im Zusammenhang mit der Gewährung dieser oder späterer staatlicher Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die - ausgehend vom Bewilligungszeitpunkt einer aufgrund dieser Richtlinie gewährten Beihilfe - innerhalb eines Steuerzeitraumes von drei Jahren gewährt wurden. Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen i. S. des § 264 StGB.
4.7.3 Für Vorhaben im Agrarsektor können im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen an Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur unter Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden. Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung durch die Europäische Kommission innerhalb von drei Steuerjahren staatliche Beihilfen in Höhe von 15 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) erhalten. Die Kumulierungsvorschriften des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)