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Abschnitt 5 RL NALRdErl - Art und Umfang, Höhe der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
Redaktionelle Abkürzung
RL NALRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Folgende Ausnahmen hiervon sind möglich:

5.1.1
Förderungen nach Nummer 2.1.1 Buchst. e und Nummer 2.1.6 werden als Vollfinanzierungen gewährt.

5.1.2
Für Vorhaben mit besonderem Landesinteresse kann im begründeten Einzelfall eine Zuwendung bis zu 100 % gewährt werden. Das besondere Landesinteresse kommt nur für naturschutzfachlich bedeutsame Vorhaben in Betracht, deren Finanzierung anderweitig nicht realisiert werden kann.

5.2 Bei Grunderwerb sowie bei der langfristigen Pacht nach Nummer 2.1.3.1 sind nur Ausgaben bis zur Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes vergleichbarer Grundstücke förderfähig. Besteht die Gefahr, dass ohne Grunderwerb das Schutzziel nicht erreicht wird, kann im Einzelfall ein Zuschlag gewährt werden. Zum Verkehrswert ist eine Wertermittlung ggf. unter Beteiligung einer fachkundigen Wertermittlungsstelle durchzuführen.

5.3 Die Ablösung bestehender Nutzungsrechte nach Nummer 2.1.3.2 basiert auf einer agronomischen oder sonstigen Berechnung, die von fachkundigen Dritten einzuholen ist.

5.4 Zu den förderfähigen Ausgaben zählen grundsätzlich nur Sach- und Personalausgaben, die durch die Beauftragung Dritter entstehen sowie befristet eingestelltes Projektpersonal. Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.1.1 Buchst. e und Nummer 2.1.6 können bei den Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.1.2 auch die Kosten für das eingesetzte Personal sowie die laufenden Personalgemein- und Sachkosten berücksichtigt werden. Die Abrechnung anhand von Pauschalen ist grundsätzlich zulässig. Die Höhe dieser Pauschale und die davon erfassten Kosten sind in den betreffenden Zuwendungsbewilligungen zur Schutzgebietsbetreuung oder Natur- und Geoparkförderung mit aufzunehmen.

5.5 Förderfähig sind nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung der Maßnahmen anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.6 Zuwendungen unter 2 500 EUR werden nicht gewährt, bei Gebietskörperschaften grundsätzlich nicht unter 25 000 EUR (Bagatellgrenze).

5.7 Nicht förderfähig sind

  • Ausgaben, die durch Einnahmen aus der Nutzung gedeckt werden können,

  • Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Provisionen,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,

  • Eigenleistungen, mit Ausnahme von Vorhaben nach Nummer 2.1.1 Buchst. e sowie bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch eigenes Personal von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern der Nummern 3.1.2 bis 3.1.4,

  • Einsparungen durch Preisnachlässe (Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe); Preisnachlässe müssen in Anspruch genommen und als Minderausgaben nachgewiesen werden.

5.8 Einnahmen, die aus der Nutzung von Flächen resultieren, deren Erwerb oder Anpachtung auf der Grundlage dieser Richtlinie gefördert wurden, sind als zusätzliche zuwendungsmindernde Deckungsmittel anzusehen. Im Zuwendungsbescheid können hiervon abweichend Regelungen getroffen werden, dass diese Einnahmen sich nicht zuwendungsmindernd auswirken, sofern diese für Zwecke des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)