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Abschnitt 2 RL NALRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
Redaktionelle Abkürzung
RL NALRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Förderfähig sind nachfolgende Vorhaben:

2.1.1
(weggefallen)

2.1.2
(weggefallen)

2.1.3
(weggefallen)

2.1.3.1
(weggefallen)

2.1.3.2
(weggefallen)

2.1.4
(weggefallen)

2.1.5
(weggefallen)

2.1.6
Unterstützung der niedersächsischen Natur- und Geoparke bei ihrer Aufgabenerfüllung, um ihre Qualität zu verbessern.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

2.2.1
für die von anderer Stelle für denselben Zweck bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,

2.2.2
zu deren Durchführung die Antragstellerin, der Antragssteller oder eine Dritte oder ein Dritter rechtlich verpflichtet ist oder die bereits vertraglich vereinbart sind, hiervon ausgenommen sind die gemäß Nummer 4.4 Satz 2 abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten,

2.2.3
die laufende Verwaltungs- und Personalausgaben beinhalten, hiervon ausgenommen ist die Förderung nach Nummer 2.1.1 Buchst. e und Nummer 2.1.6 an Empfänger gemäß Nummer 3.1.2.

2.3 Die Vorhaben nach Nummer 2.1 werden nur in Gebieten gefördert, die für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind (Naturschutzkulisse) oder der Pflege oder der Entwicklung von Flächen dieser Kulisse dienen. Bestandteile der Naturschutzkulisse des Naturerbes in Niedersachsen sind

2.3.1
Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Naturparke,

2.3.2
Flächen, die bereits Bestandteil des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" sind oder die von Niedersachsen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,

2.3.3
Lebensräume der in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - sog. EG-Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführten Vogelarten,

2.3.4
Gebiete gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - sog. FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV,

2.3.5
Flächen mit landesweiter Bedeutung für Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz sind oder in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzepts liegen, sowie sonstige Flächen, die für Zwecke des Naturschutzes erworben wurden oder von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses i.d.F. vom 7. August 2019 (Nds. MBl. S. 1233)