Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 OstfrIErbbauRRdErl

Bibliographie

Titel
Bestellung von Erbbaurechten auf den Ostfriesischen Inseln
Redaktionelle Abkürzung
OstfrIErbbauRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Abweichend von Nummer 4.3 der Anlage 3 zu VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO beträgt der schuldrechtliche Erbbauzins 1 % des Bodenwertes (Verkehrswertes) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter folgenden Maßgaben:

5.1
Die Überlassung des Erbbaurechts an Dritte zur Errichtung und dauerhaften Nutzung von Bauwerken (Gebäude auf fremdem Erbbaurecht), die Bestellung von Untererbbaurechten, von Wohnungserbbaurechten und von Dauerwohnrechten sind unzulässig.

5.2
Die oder der Erbbauberechtigte erhält nach § 6 Abs. 1 NWoFG entweder eine Mietwohnraumförderung und unterliegt einer entsprechenden Belegungs- und Mietbindung oder eine Förderung von selbstgenutztem Wohnraum im eigenen Haus. Der Vertragsschluss selbst ist frühestens nach Unterrichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers über die Mittelreservierung gemäß dem Bezugserlass zu b zulässig.

5.3
Das Bauwerk muss innerhalb von drei Jahren nach der Bestellung des Erbbaurechts errichtet sein.

5.4
Der Erbbauzins erhöht sich für die Dauer der Nichteinhaltung mindestens einer der Maßgaben aus den Nummern 5.1 bis 5.3 auf 6 % des ursprünglichen Bodenwertes zuzüglich zwischenzeitlich eingetretener Anpassungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel. Satz 1 gilt sobald für ein Förderdarlehen ein marktüblicher Zinssatz erhoben wird oder für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die in § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 NWoFG genannten Vorschriften. Dieser Erbbauzins samt Wertsicherungsklausel ist als Reallast an erster Rangstelle abzusichern.

5.5
Die Dauer des Erbbaurechts darf das Ende des voraussichtlichen Abschreibungszeitraumes des Bauwerks nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht überschreiten.

5.6
Für die Gewährung des ermäßigten Erbbauzinses besteht bei der Bestellung für die Dauer des Erbbaurechts eine haushaltsrechtliche Ermächtigung.

5.7
In den Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts ist im Fall einer Mietwohnraumförderung ein Verweis auf den Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. EU 2012 Nr. L 7 S. 3) - im Folgenden: Freistellungsbeschluss - aufzunehmen, wenn nicht die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) gegeben sind.

5.8
Die oder der Erbbauberechtigte hat im Fall einer Mietwohnraumförderung für die Wohnraumvermietung des Erbbaurechts eine getrennte Buchführung i. S. von Artikel 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses vorzunehmen, wenn sie oder er darüber hinaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und nicht eine De-minimis-Beihilfe gegeben ist.

5.9
Der das Erbbaurecht verwaltenden Dienststelle werden von der Wohnraumförderstelle das Ende der Belegungs- und Mietbindung sowie Verstöße nach § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 NWoFG und von der Bewilligungsstelle der Beginn der Erhebung eines marktüblichen Zinssatzes für ein Förderdarlehen mitgeteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 7. November 2018 (Nds. MBl. S. 1192)