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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 NWoFG - Einkommensgrenze

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) Die soziale Wohnraumförderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder nach Absatz 4 abweichend festgelegt ist, nicht überschreitet.

(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt

  1. 1.

    für einen Einpersonenhaushalt 17.000 Euro,

  2. 2.

    für einen Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro.

2Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne des § 5 erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nr. 2 um 3.000 Euro. 3Die Einkommensgrenze nach Satz 1 oder Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 3.000 Euro.

(3) Das für Bauen und Wohnen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens durch Verordnung zu regeln und dazu Bestimmungen über

  1. 1.

    die zu berücksichtigenden Einnahmen,

  2. 2.

    die abziehbaren Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen einschließlich der abziehbaren Steuern und Sozialabgaben,

  3. 3.

    die Abzugsbeträge für besondere Belastungen und

  4. 4.

    den für die Einkommensermittlung maßgeblichen Zeitraum

zu treffen.

(4) Das Fachministerium kann unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse die Einkommensgrenzen durch Verordnung abweichend von Absatz 2 regeln, insbesondere

  1. 1.

    zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum,

  2. 2.

    zur Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung oder

  3. 3.

    zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.