§ 6 DVO-NWoFG - Einkommensgrenzen bei der Förderung größerer Mietwohnungsbauvorhaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (DVO-NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NWoFG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
In der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG dürfen die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum in bis zur Hälfte der Anzahl der Wohnungen um bis zu 20 Prozent überschritten werden, wenn
- 1.
mehr als acht Wohnungen gefördert werden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, und
- 2.
die Förderung nicht als Förderung nach § 5 Abs. 1 und nicht für Mietwohnraum nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung beantragt worden ist.