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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 5 NWoFG - Haushalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren (Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

(1) Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie folgende mit ihr oder ihm in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Personen:

  1. 1.

    die Ehegattin oder der Ehegatte,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

  3. 3.

    die Partnerin oder der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,

  4. 4.

    Personen, die mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder Personen nach den Nummern 1 bis 3 in gerader Linie oder im zweiten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind,

  5. 5.

    Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und deren ehemalige Pflegeeltern.

(2) 1Ist zu erwarten, dass dem Haushalt alsbald weitere Personen im Sinne des Absatzes 1 auf Dauer angehören werden, so gelten diese bereits als Haushaltsangehörige. 2Im Fall der Schwangerschaft von Haushaltsangehörigen gelten auch die ungeborenen Kinder bereits als Haushaltsangehörige. 3Zum Haushalt rechnen nicht Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie alsbald und auf Dauer den Haushalt verlassen.