§ 6 NWoFG - Verfahren und Förderentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
(1) 1Der Antrag auf Förderung ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. 2Die zuständige Stelle prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und übersendet den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Bewilligungsstelle. 3Die Förderung wird durch Bescheid der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Förderentscheidung) gewährt. 4Die darin enthaltenen Förderbestimmungen binden auch Rechtsnachfolger der Förderungsempfänger.
(2) 1In der Förderentscheidung sind Bestimmungen zu treffen
- 1.
über Zweckbestimmung, Art und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie
- 2.
bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
2In die Förderentscheidung können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.