Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.03.2011, Az.: 6 U 138/10

Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S.v. § 93 Zivilprozessordnung (ZPO); Kostenentscheidung bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nach Anzeige der Verteidigungsabsicht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.03.2011
Aktenzeichen
6 U 138/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 13076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0324.6U138.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 17.09.2010 - AZ: 5 O 242/10

Fundstellen

  • FamRZ 2011, 1748-1749
  • Mitt. 2011, 388 "Sofortiges Anerkenntnis"

Amtlicher Leitsatz

Seit die Verurteilung auf ein Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf, ist das Anerkenntnis, das der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der ihm zur Erwiderung auf die Klage bestimmten Frist abgibt, ein sofortiges, auch wenn er zuvor seine Verteidigungsabsicht angezeigt und diese Anzeige mit dem Antrag auf Abweisung der Klage verbunden hat.

In dem Rechtsstreit

1. H. D., B., S.,

2. R. D., S. Straße, B.,

Beklagte und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro Dr. S. & K., G. Straße, S.,

Geschäftszeichen: #####

gegen

H. D., G., S.,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte W. & Dr. Z., F., R.,

Geschäftszeichen: #####

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P., den Richter am Oberlandesgericht V. und die Richterin am Oberlandesgericht L. für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. September 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert. Die Klage wird im Hauptantrag insgesamt abgewiesen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses auf dem Grundstück B. in S., eingetragen im Grundbuch von G. Blatt ###, Flur ###, Flurstück ### Gemarkung G., bestehend aus einem Flur, einem Badezimmer, einem GästeWC, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem Kinderzimmer zu verschaffen und für die Eintragung dieses Wohnungsrechts an rangbereitester Stelle im Grundbuch zu sorgen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.700 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung ist begründet.

2

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Erben ihres am 28. September 2009 verstorbenen Ehemannes keinen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 Abs. 1, 2 Satz 1 Fall 2, § 1371 Abs. 2 Halbs. 2 BGB). Dieser Anspruch ist gemäß § 2307 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Erblasser hat der Klägerin das Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses auf dem Grundstück B. in S. vermacht, dessen Wert denjenigen des Pflichtteils übersteigt.

3

1. Das Vermächtnis ist wirksam (§ 2169 Abs. 1 Halbs. 2 BGB), auch wenn das Grundstück, an dem die Beklagten das Wohnungsrecht bestellen sollen, nicht vollständig zur Erbschaft gehört, sondern zu je einem Drittel ideellen Anteil dem Beklagten zu 1 und dessen Ehefrau.

4

Das Testament des Erblassers vom 15. Oktober 1996 ist bei verständiger objektiver Würdigung (§ 133 BGB) so auszulegen, dass der Erblasser der Klägerin das Wohnungsrecht auf jeden Fall vermachen wollte, auch wenn die Beklagten als seine Erben auf die Mitwirkung der Ehefrau des Beklagten zu 1 angewiesen sind, um der Klägerin das Wohnungsrecht zu verschaffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Erblasser, als er sein Testament verfasste, bewusst war, dass seine Erben allein nicht imstande sein würden, das Vermächtnis zu erfüllen, sondern allein darauf, ob sein Zuwendungswille derart intensiv war, dass er der Klägerin das Vermächtnis unter allen Umständen zuwenden wollte (dazu: BGH Urt. v. 3. Nov. 1982, IVa ZR 47/81, zit. nach juris: Rn. 18), was zu bejahen ist. Die mit dem Vermächtnis Bedachte war seine Ehefrau, die er in seinem Testament als solche bezeichnet hat, welcher er ein Wohnen in der gemeinsamen Ehewohnung auch nach seinem Tode auf alle Fälle sichern wollte, inwieweit der Sachverhalt mit demjenigen in den von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht herangezogenen Gerichtsentscheidungen (OLG Karlsruhe, ErbR 2008, 298 f.OLG Celle, Beschluss vom 29 April 1949, 4 W 88/49) nicht zu vergleichen ist. Dementsprechend hat die Klägerin (Seite 4 der Berufungserwiderung - Bl. 120 d. A.) zutreffend vorgetragen, der Erblasser habe "sicherlich (gewollt), daß (sie) nach seinem Tod weiterhin standesgemäß in der gewohnten Umgebung wohnen (könne)."

5

Die Testamentsklausel, dass die Klägerin bei Verkauf des Grundstückes ein Sechstel des Erlöses erhalten sollte, ändert daran nichts. Denn die Klägerin konnte den Verkauf faktisch verhindern, indem sie das Wohnungsrecht, das durch Grundbucheintragung zu sichern war (vgl. S. 2 des notariellen Testamentes des Erblassers vom 15. Oktober 1996, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 10 d. A.), nicht aufgab. Mit dieser Belastung war das Grundstück nahezu unverkäuflich. Gelang der Verkauf gleichwohl, war ihr das Wohnungsrecht, das im Grundbuch stand, dennoch nicht zu nehmen. Das Vermächtnis ist nicht mit der Auflage seitens des Erblassers verbunden, das Wohnungsrecht aufzugeben, wenn die Beklagten das Grundstück veräußern wollten. Für eine solche Auflage enthält das Testament vom 15. Oktober 1996 keine Anhaltspunkte, die sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergeben, diese habe bei Veräußerung des Grundstückes zu Lebzeiten des Erblassers ein Sechstel des Verkaufserlöses erhalten sollen. In diesem Fall, in dem bereits der Erblasser die gemeinsame Wohnung abgab, war das Vermächtnis - anders als vorliegend - gegenstandslos.

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2. Der Wert des Wohnungsrechts betrug beim Erbfall 40.983,60 €, während der Pflichtteil nach dem insoweit nicht angefochtenen Urteil des Landgerichts nur 5.780,47 € ausmacht.

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Der Jahreswert des Wohnungsrechts, nach Vortrag der Klägerin (S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 d. A.) 4.200 € (= 350 € x 12), war mit 9,758 zu vervielfältigen. Dieses ist der maßgebliche Vervielfältiger für die beim Erbfall 73 Jahre alte Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes i. d. F. gültig ab 1. Januar 2009 i. V. m. der Bekanntmachung des BMF v. 20. Januar 2009, BStBl. I 270.

8

II. Das Vorbringen der Klägerin (Seite 5 der Berufungserwiderung - Bl. 121 d. A.), "die Behauptung, alle Eigentümer seien zur Einräumung des Wohnrechts bereit (...), (sei) (...) falsch", ist bei verständiger Würdigung (entsprechend § 133 BGB) nicht so aufzufassen, dass sie nunmehr hilfsweise in erster Linie Entrichtung des Wohnrechtswerts (§ 2170 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nur in zweiter Linie hilfsweise Verschaffung des Wohnrechts begehrt. Die Klägerin kann nicht beweisen, dass die Beklagten, die den Anspruch auf Eintragung eines Wohnungsrechtes (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB) anerkannt haben (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 16. August 2010, Bl. 45 d. A.. S. 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 10. September 2010, Bl. 66 d. A.), außerstande sind, ihr das Wohnrecht zu verschaffen. Sie hat für die fehlende Bereitschaft der Ehefrau des Beklagten zu 1 zur Verschaffung des Wohnungsrechts keinen Beweis angetreten.

9

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93 ZPO.

10

a) Die Beklagten haben nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, soweit die Klägerin mit ihr die Bestellung des Wohnungsrechts begehrt. Sie ist der Behauptung der Beklagten (Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. August 2010 - Bl. 45 d. A.), sie hätten ihr angeboten, das ihr vermachte Wohnrecht im Grundbuch eintragen zu lassen, nicht mit Substanz entgegengetreten. Ihr Vorbringen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 30. August 2010 - Bl. 54 d. A.), diese Behauptung, sei "schlicht falsch", genügt dazu ebenso wenig wie das Vorbringen in der Verhandlung vor dem Senat, sie habe die Beklagten ergebnislos zur Bestellung des Wohnrechts aufgefordert. Es fehlt die Angabe, wann und auf welche Weise dieses geschehen ist.

11

b) Das Anerkenntnis der Beklagten des Anspruchs auf Bestellung des Wohnrechts in dem Schriftsatz vom 16. August 2010 (Seite 2 - Bl. 46 d. A.) innerhalb der ihnen im schriftlichen Vorverfahren zur Erwiderung auf die Klage gesetzten Frist ist ein sofortiges, auch wenn die Beklagten zuvor mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 (Bl. 42 d. A.) Verteidigungsabsicht gegen die Klage insgesamt angezeigt und diese Anzeige mit dem Antrag auf uneingeschränkte Abweisung der Klage verbunden haben. Seit mit Inkrafttreten des § 307 ZPO i. d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) am 1. September 2004 das Anerkenntnis nicht mehr entweder nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klage schriftlich oder in mündlicher Verhandlung abgegeben werden kann, sondern uneingeschränkt schriftlich - was die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. März 2011 herangezogenen Entscheidungen nicht berücksichtigen, ist es gerechtfertigt, das innerhalb der Frist zur Klageerwiderung abgegebene Anerkenntnis zu honorieren, indem es keine für den Anerkennenden nachteilige Kostenfolge hat. Der Grund dafür, dass es keine zusätzlichen Kosten und keinen weiteren Aufwand des Gerichts und des Prozessgegners mit sich bringt, ist gegeben. Anders als nach der Rechtslage vor dem 1. September 2004 muss kein Termin stattfinden und können Gericht und Prozessgegner auf die Anzeige der Verteidigungsabsicht, auch wenn sie mit einem Klageabweisungsantrag einhergeht, abwarten, wie der Beklagte sich bis zum Ablauf der ihm zur Erwiderung auf die Klage gesetzten Frist verhält (vgl. auch: KG Beschluss vom 14. Februar 2006, 20 W 52/05, zitiert nach juris: Rn. 14).

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

13

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

14

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 GKG. Er errechnet sich in Anlehnung an § 9 Satz 1 ZPO aus dem 3 1/2Fachen des einjährigen Wohnwertes, den der Senat mit 4.200 € annimmt [350 € monatlicher Mietwert x 12 Monate]. Eine Addition der Werte von Haupt und Hilfsantrag hatte nicht zu erfolgen. Beide betreffen denselben Gegenstand. Pflichtteil und Vermächtnis können nicht nebeneinander bestehen. Der Pflichtteil ist ausgeschlossen, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht (vgl. oben Ziff. I vor Nr. 1).