Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 03.03.2011, Az.: Not 26/10

Notar darf Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht im Wege des automatisierten Abrufverfahrens ohne berechtigtes Interesse einsehen; Notarielle Einsichtnahme in das Grundbuch im Auftrag eines Maklers im Wege des automatisierten Abrufverfahrens; Erfordernis eines berechtigten Interesses als Voraussetzung an die Berechtigung eines Notars zur Einsichtnahme in ein Grundbuch

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
03.03.2011
Aktenzeichen
Not 26/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 17896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0303.NOT26.10.0A

Fundstelle

  • NotBZ 2011, 367

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar darf im Wege des automatisierten Abrufverfahrens das Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht einsehen, ohne sich eines dahinter stehenden rechtlichen Interesses eines Berechtigten zu versichern. Dies auch dann nicht, wenn der Makler ihm zuvor zugesagt hat, solche Anfragen nur bei Vorliegen eines konkreten (Makler-)Auftrags zu stellen, wenn der Grundbuchauszug der Vorbereitung einer in "absehbarer Zeit" anstehenden Beurkundung dienen soll.

In der Notarsache
...
hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht...,
den Notar... und
die Richterin am Oberlandesgericht...
nach Schriftsatzfrist bis zum 14. Januar 2011 mit Zustimmung beider Parteien
gemäß § 111 b Abs. 1 BNotO, § 101 Abs. 2 VwGO
im schriftlichen Verfahren
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der am ... 1954 geborene und mit Erlass vom ... 1994 zum Notar bestellte Kläger wendet sich mit der Klage gegen die ihm mit Disziplinarverfügung des Beklagten auferlegte Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR.

2

Der Kläger nimmt am automatischen Abrufverfahren für elektronisch geführte Grundbücher teil, wodurch er Zugriff auf Grundbuchauszüge hat, ohne dass das Grundbuchamt die Rechtmäßigkeit der Abrufe im Einzelfall prüft (§ 133 Abs. 1 und 2 GBO, § 83 Abs. 1 GBV). Anlässlich der turnusgemäßen Prüfung der Amtsgeschäfte des Klägers am 26. November 2008 stellte die richterliche Prüferin bei Durchsicht der Akte "Grundbuchauszüge O.", in der die Kostenrechnungen für die Benutzung des automatischen Grundbuchabrufverfahrens gesammelt werden, fest, dass zum Aktenzeichen .../06 10 Abrufe zu verschiedenen Grundstücken vermerkt und abgerechnet worden waren. Unter dem genannten Aktenzeichen wurde seit 2006 die Akte "G.-Grundbücher" geführt. Bei der G. GmbH handelt es sich um ein Maklerunternehmen, mit dem der Kläger zusammen arbeitet. Der G. GmbH wurden auf Nachfrage Grundbuchauszüge durch das Notariat des Klägers zugeleitet. Dementsprechend fanden sich in der Akte u.a. Rechnungen des Klägers an die G. GmbH über verauslagte Kosten für im Einzelnen bezeichnete Grundbuchauszüge. Ferner enthielt sie zwei E-Mail-Ausdrucke vom 11. September 2008, in dem es um die Übersendung von zwei Grundbuchauszügen ("W." und "B.") an die G. GmbH ging, und vom 29. Oktober 2008, mit dem sich ein Mitarbeiter des Maklerbüros an die Büroangestellte des Klägers, M. P., mit der Bitte wandte, drei Grundbuchauszüge betreffend die Grundstücke U., Be. (H.-D. P.), U., M. (E. Gi.) und Ge., Ba., (Erben Me.) zu besorgen.

3

Auf Aufforderung des Beklagten, das berechtigte Interesse an verschiedenen (näher bezeichneten) in der Aufstellung der Grundbuchauszüge vermerkten Grundbucheinsichten und die Initiative dazu zu erläutern (Bl. 3 Sammelakten Bd. 1, ..., im Folgenden nur... SH 1), überreichte der Kläger eine Aufstellung aller gefertigten Grundbuchauszüge betreffend die Monate Oktober und November 2008 (Bl. 7 bis 10 ... SH 1). Hieraus ergab sich, dass der Kläger im Einzelnen bezeichnete Grundbuchblätter der Grundbücher von U., T., Dr., Bar. und We. in dem genannten Zeitraum im Auftrag des Maklerunternehmens eingesehen hatte. Dort heißt es zu den Grundbüchern U. Bl. ...5 und ...6 - jeweils eingesehen am 7. Oktober 2008 - in Sachen "L. (Di.) - Ta." unter der Rubrik "Aktenzeichen Notar": "..706 D. jetzt .../08" und in der Rubrik "Gegenstand, Begründung": "von Makler in Vorbereitung für Kaufvertrag UR-Nr. ..2/08 und Grundschuld UR-Nr. ...3/08''. Hinsichtlich der unter den ebenfalls unter dem oben genannten Aktenzeichen .../06 ("D.") aufgelisteten Grundbuchblatteinsichten der Grundbücher von T. (Bl. ...2, am 20. Oktober 2008 in Sachen "Seh."), Dr. (Bl. ...7, am 20. Oktober 2008 in Sachen "C") und Bar. (BI....2, am 29. Oktober 2008 in Sachen "Me.") ist in der Spalte "Gegenstand, Begründung" jeweils aufgenommen:"von Makler, hier ist bislang noch kein Kaufvertrag zustande gekommen, soll unseres Wissens aber noch kommen". Zu der am 6. November 2008 erfolgten Grundbucheinsicht in das Grundbuch von We. (Bl. ...8, in Sachen Drö.) findet sich an gleicher Stelle die Erläuterung:"der Vertrag wurde nicht bei uns beurkundet. Bei Anforderung des Grundbuchauszuges hieß es aber noch, dass der Kaufvertrag hier beurkundet werden soll. Die Käufer haben sich jedoch anders entschieden". Der Kläger gab hierzu im Folgenden an, zu den ersten beiden Grundbucheinsichten habe er sich missverständlich ausgedrückt. Für die weiteren Abfragen überreichte er Verkaufsaufträge des Maklers. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 24. Juli 2009 erklärte der Kläger, mit dem G. eine Absprache dahin getroffen zu haben, dass er Grundbuchauszüge über das Notariat anfordern dürfe, wenn ihm ein entsprechender Maklerauftrag vorliege und der Grundbuchauszug der Vorbereitung einer in absehbarer Zeit anstehenden Beurkundung, die im Notariat vorgenommen werden solle, benötigt werde. Inzwischen sei die Absprache dahin konkretisiert worden, dass der Makler eine schriftliche Vollmacht seines Kunden vorzulegen habe. Hinsichtlich des Vorgangs "Me." (Ge., Ba.) sei es mittlerweile zu einer Beurkundung gekommen.

4

Ferner beurkundete der Kläger zu seiner UR-Nr. ...8/08 einen Grundstückskaufvertrag, bei dem Frau B. Wi. als vollmachtsloser Vertreterin ihres Ehemanns, Rechtsanwalt R. Wi., der mit dem Kläger zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, auf Verkäuferseite auftrat.

5

Im Jahr 2005 wickelte der Kläger weiterhin zwei Verwahrungsgeschäfte ab. In den zugrunde liegenden Grundstückskaufverträgen fand sich jeweils der Hinweis, es entspreche dem Wunsch der Parteien, die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abzuwickeln. Im Fall der Masse 1/2005 fehlte auf den nachträglich erteilten Treuhandaufträgen der N. vom 28. November 2005, der P.-Bank vom 18. November 2005 und der V.-Bank vom 1. Dezember 2005 ein mit Datum und Unterschrift versehener Vermerk über die Annahme der Verwahrungsanweisung. Bei der Masse 2/2005 wurde der Kaufpreis von dem Käufer am 6. Dezember 2005 auf das Notaranderkonto ein- und am 9. Januar 2006 von dort an den Verkäufer ausgezahlt, ohne dass Dritte an dem Geschäft beteiligt waren.

6

Zu den von der Beklagten mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 eingeleiteten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen (Bl. 24 ff. ... SH 1), zugestellt 4. Januar 2010 (Bl. 40 ... SH 1), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 (Bl. 42 ... SH 1) Stellung genommen und die tatsächlichen Feststellungen als zutreffend eingeräumt. Er habe auf den Hinweis der Dienstaufsicht mit sofortiger Wirkung sicher gestellt, dass das elektronisch geführte Grundbuch nur noch in konkreten notariellen Angelegenheiten eingesehen werde. Soweit eine Verhängung einer Geldbuße in Betracht komme, sei zu beachten, dass er im Notariat bei einem Umsatz von 37.189,62 EUR im Kalenderjahr 2009 und einer Kostenquote von deutlich über 70% nur einen Gewinn von etwa 13.500 EUR erwirtschaften werde. Anlässlich der Umstrukturierung seiner Kanzlei (Auseinandersetzung der alten Sozietät und Eingehen einer neuen) seien erhebliche Investitionen erforderlich geworden, die sich erst amortisieren müssten. Zu dem ihm am 28. Januar 2010 (Bl. 59 ... SH1) zugestellten wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen vom 22. Januar 2010 (Bl. 43 ff. ... SH 1), mit dem der Beklagte den Kläger über den gegen ihn bestehenden Verdacht des fahrlässigen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 und 3 BNotO in sechs Fällen, des grob fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG, des fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG und des fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 5 BeurkG in jeweils einem Fall informiert hat, hat sich der Kläger nicht mehr eingelassen. Mit Disziplinarverfügung vom 9. März 2010 hat der Beklagte auf der Grundlage des vorstehend bezeichneten Sachverhalts einen Verstoß gegen die o.a. Amtspflichten festgestellt und gegen den Kläger gem. § 98, § 97 Abs. 1 BNotO eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR verhängt (Bl. 66 ff. ... SH 1).

7

Gegen die ihm am 12. März 2010 zugestellte Disziplinarverfügung (Bl. 77 ... SH 1) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. April 2010 - eingegangenen am selben Tag (Bl. 81 ... SH 1) -Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010 (eingegangen am 12. Mai 2010, Bl. 84 ... SH 1, Original Bl. 94 ff. ... SH 1) begründet. Der zu der Einsichtnahme in die Grundakten festgestellte Sachverhalt rechtfertige allenfalls einen Verweis. Soweit er einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG begangen habe, sei zu berücksichtigen, um welche Art Beurkundung es sich handele. Das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG lasse in eng begrenztem Umfang Ausnahmen zu, soweit es sich lediglich um die Ausübung sogenannter Vollzugs-, Durchführungs- oder Abwicklungsvollmachten handele. Um einen solchen Fall gehe es bei der beanstandeten Beurkundung. Frau Wi. sei als vollmachtlose Vertreterin für ihren Ehemann, Rechtsanwalt R. Wi., aufgetreten. Dessen Genehmigung sei nicht bei ihm im Büro erfolgt. Im Übrigen habe er niemals zuvor und danach einen solchen Verstoß begangen. Was die Verwahrungsgeschäfte betreffe, wolle die Regelung des § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG lediglich verhindern, dass der Notar unterschiedslos in einer Vielzahl von Fällen automatisch die Abwicklung über ein Notaranderkonto vorsehe. Daher habe die Dienstaufsicht das berechtigte Sicherungsinteresse nicht in jedem Einzelfall zu prüfen, sondern erst einzuschreiten, wenn der Notar in mehr oder minder großem Umfang Verwahrungsgeschäfte vornehme, ohne dass festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen dafür jeweils erfüllt gewesen seien. In den Fällen der Massen 1 und 2/05 habe die Verwahrung dem ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten, die auch über die Kosten belehrt worden seien, entsprochen. Zu bedenken sei überdies, dass es in sämtlichen Notariaten der H. üblich sei, den Parteien die Abwicklung über Notaranderkonto anzubieten.

8

Die Beklagte hat dem Widerspruch mit Verfügung vom 30. Juni 2010 nicht abgeholfen (Bl. 109 ... SH 1) und die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle zur Entscheidung vorgelegt, der den Widerspruch mit Bescheid vom 29. September 2010 (Abschrift Bl. 113 ff. ... SH 1) zurückgewiesen hat. Der Kläger habe nicht nur im Einzelfall, sondern planmäßig auf Anfrage eines Maklerbüros das Grundbuch im automatisierten Verfahren eingesehen, wobei er weder geprüft habe, ob eine konkrete Beurkundungsabsicht bestanden habe, noch ein berechtigtes Interesse festgestellt habe. Damit habe er in grober Weise sein Recht zur Teilnahme an der automatisierten Grundbucheinsicht missbraucht. Ein Notar dürfe nicht aufgrund einer engen Geschäftsbeziehung zu einem Maklerbüro gleichsam als "Grundbuchservice" auf Zuruf des Maklers ohne eigene Prüfung tätig werden. Was den Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG anbelange, sei ein Ausnahmefall nicht erkennbar. Der Kläger könne sich mit Blick auf den Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG auch nicht darauf berufen, in H. würde dies anders gehandhabt.

9

Gegen den ihm am 5. Oktober 2010 (vgl. Bl. 121 ... SH 1) zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 5. November 2010 - eingegangen am selben Tag - Klage erhoben (Bl. 1 ff., 5 ff. GA).

10

Für den Makler sei keineswegs ein sogenannter Grundbuchservice auf Zuruf durchgeführt worden. Mit diesem sei vielmehr abgesprochen gewesen, das Grundbuchauszüge nur dann eingeholt werden sollten, wenn tatsächlich eine Beurkundung beim Kläger habe stattfinden sollen. Es sei jedoch einzuräumen, dass ein konkreter schriftlicher Auftrag zur Beurkundung nicht immer vorgelegen habe. Der Kläger habe sich ohne Kontrolle darauf verlassen, dass entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verfahren werde. Es habe aber keine allgemeine Absprache gegeben, nach Belieben Grundbuchauszüge anzufordern. Was den Vertrag zu UR-Nr. ...8/08 angehe, sei sein Sozius, Rechtsanwalt Wi., nicht Vertragspartner des Vertrages vom 28. Oktober 2008 gewesen, sondern habe lediglich in Generalvollmacht für Frau I. Tö. (Lü.) gehandelt. Er sei daher nicht Verkäufer des Grundstücks gewesen. Auch der Kaufpreis sei nicht ihm, sondern Frau Tö. zugeflossen. Hinsichtlich der Verwahrungsgeschäfte verweist der Kläger erneut auf die Handhabung in H. und vertritt insoweit die Auffassung, die gesetzlichen Vorschriften dürften in den verschiedenen Bundesländern nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Überdies läge gerade keine planmäßige Einrichtung von Notaranderkonten vor. Ein Verweis als Disziplinarmaßnahme sei in jedem Fall ausreichend. Die Geldbuße sei mit Blick auf den von ihm im Notariat erzielten Erlös jedenfalls zu hoch bemessen.

11

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung vom 9. März 2010 aufzuheben,

12

hilfsweise,

als Disziplinarmaßnahme einen Verweis gem. § 97 BNotO zu verhängen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2010 sowie dem Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 Bezug.

Entscheidunqsqründe

15

Die auf Aufhebung, hilfsweise auf Abänderung der Disziplinarverfügung vom 9. März 2010 gerichtete - als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässige und insbesondere fristgerecht eingelegte - Klage ist unbegründet.

16

Zu Recht hat die Beklagte fahrlässige Verstöße des Klägers gegen seine Dienstpflichten gem. § 14 Abs. 1 und 3 BNotO in 6 Fällen, einen grob fahrlässigen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG sowie einen fahrlässigen Verstoß gegen § 54 a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 BeurkG in je einem Fall angenommen.

17

1.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat der Notar sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Ferner hat er gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen ihm gesetzlich auferlegte Pflichten erzeugt.

18

Das automatisierte Grundbuch-Abrufverfahren hat der Notar vorliegend zugunsten des Maklerunternehmens G. GmbH genutzt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Zumindest hat er sich nicht die Mühe gemacht zu klären, ob ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme gegeben war, und so den Anschein erweckt, er nehme die gesetzlichen Vorgaben nicht ernst.

19

Insbesondere hat der Kläger in allen sechs in Rede stehenden Fällen, das Grundbuch allein auf Nachfrage der Mitarbeiter des Maklerunternehmens eingesehen, ohne selbst die für eine Einsichtnahme in das Grundbuch erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen. Er konnte daher allenfalls annehme, dass die G. GmbH mit der Vermittlung und Abwicklung von Grundstücksgeschäften beauftragt worden war, wobei er nicht einmal sicher sein konnte, ob die beantragten Einsichtnahmen in die Grundbücher mit den Eigentümern abgesprochen waren. Eines konkret in Aussicht genommenen in seinem Notariat zu beurkundenden Urkundsgeschäfts hat er sich dabei - wie er eingeräumt hat - nicht vergewissert. Insoweit hat er amtspflichtwidrig von seiner uneingeschränkten Möglichkeit, die Grundbücher einzusehen, Gebrauch gemacht. Denn er hat bei einer solchen Konstellation nicht zuverlässig ausschließen können, dass ein berechtigtes Interesse nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO tatsächlich nicht bestand, wenngleich er darauf vertraut haben mag, die Mitarbeiter des mit ihm zusammen arbeitende Maklerunternehmens würden sich korrekt verhalten und ihn nur dann um Grundbucheinsicht ersuchen, wenn ein konkretes Urkundsgeschäft bevorstand oder ein sonstiges rechtliches Interesse gegeben war.

20

Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GBO ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zulässig, sofern sicher gestellt ist, dass der Abruf von Daten die nach den oder aufgrund der §§ 12 und 12a GBO zulässige Einsicht nicht überschreitet. Gemäߧ 133 Abs. 2 Satz 2 GBO darf die Genehmigung u.a. an Notare erteilt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren nur dann geeignet, wenn ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch nicht dargelegt zu werden braucht (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 133 Rn. 4). Auch wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 GBV eine von Seiten des Grundbuchamts vorzunehmende Prüfung des berechtigten Interesses entfällt, muss dieses aber gleichwohl vorhanden sein (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 527; Demharter, a.a.O., Rn. 15). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches Interesse hat insbesondere jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht, mag er als Berechtigter eingetragen sein oder nicht (Demharter, a. a. O, Rn. 8). Aber auch ein tatsächliches, vor allem wirtschaftliches Interesse kann genügen (Demharter, a.a.O., Rn.9). Die Einsicht ist demgegenüber zu verweigern, wenn sie lediglich aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken erfolgen soll. Auch dem Immobilienmakler wird ein allgemeines Recht auf Grundbucheinsicht zu versagen sein (Demharter, a.a.O., Rn. 12). Er darf nur mit Vollmacht des Eigentümers Einsicht in das Grundbuch nehmen (Schöner/Stöber, a. a. O, Rn. 525). Kein Recht auf Grundbucheinsicht hat ein möglicher Kaufinteressent, der dadurch etwa den Namen des Grundstückseigentümers erfahren will. Er hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht grundsätzlich erst nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer (BayObLG RPfleger 1984, 351; Demharter, a.a.O.).

21

Zwar mag das Maklerunternehmen - vorgelegt sind allerdings nur Verkaufsaufträge in Sachen Erbengemeinschaft Me., Grundbuch von Bar., und C. Seh., Grundbuch von T. (vgl. Bl. 12 bis 14 ... SH 1) - von den jeweiligen Grundstückseigentümern mit dem Verkauf der Grundstücke beauftragt worden seien. Nähere Einzelheiten zu dem Hintergrund der jeweils erbetenen Grundbucheinsicht sind dem Kläger jedoch in keinem der sechs von dem Beklagten aufgeführten Fälle mitgeteilt worden. Insbesondere konnte der Kläger nicht ausschließen, dass von Seiten des Maklerunternehmens bereits mit Kaufinteressenten Kontakt aufgenommen worden war und die Grundbucheinsicht allein in deren Interesse erfolgen sollte, ohne dass bereits Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgenommen worden waren. Ebenso war denkbar, dass allein der Makler ein Interesse an die Grundbucheinsicht hatte, um auf diese Weise die Kaufvertragsverhandlungen mit den potentiellen Bewerbern besser führen zu können. Die in Rede stehenden Grundbucheinsichten sind daher nicht mit der Situation vergleichbar, in der sich der Eigentümer eines Grundstücks unmittelbar oder über einen Dritten an einen Notar wendet, um über diesen Einsicht in das Grundbuch nehmen zu können.

22

Der Kläger hat anlässlich der ihm jeweils angetragenen Gesuche der G. GmbH - wie er eingeräumt hat - nicht nachgeforscht, aus welchem Anlass Grundbucheinsicht begehrt wurde, sondern hat - unkritisch - das erleichterte Verfahren gem. § 43 Abs. 2 GBV ausgenutzt, um Abschriften zu verlangen zu können, ohne ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift ihre Rechtfertigung allein in der Prämisse findet, dass der Notar das Grundbuch in einer konkreten Angelegenheit einsieht, in deren Rahmen er bereits ein Bedürfnis zur Grundbucheinsicht festgestellt hat. Dies war vorliegend aber - wie ausgeführt - in keinem der genannten Fälle so. Der Tabelle, in der die Grundbucheinsichten vermerkt worden sind, ist - soweit es die hier im Raum stehenden Monate Oktober und November 2008 betrifft - vielmehr zu entnehmen, dass das Maklerbüro zwar möglicherweise nachfolgende Beurkundungsansuchen angekündigt hat, die sich aber - bis auf die Fälle der Einsichtnahme in das Grundbuch von U. Bl. ...5 und ...6 - aber überwiegend nicht verwirklicht haben. Auch soweit es in Sachen L. (Di.)/Ta. - betreffend das Grundbuch von U. Bl. ...5 und ...6 - nachfolgend zu Beurkundungen (eines Kaufvertrages zur UR-Nr. ...2/08 und einer Grundschuld zu UR-Nr. ...3/08) gekommen ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich dies im Zeitpunkt der Einsichtnahme in das Grundbuch - für den Kläger erkennbar - bereits konkret abgezeichnet hat. Vollmachten hat sich der Kläger zumindest damals noch nicht vorlegen lassen. Nichts anderes gilt für den Vorgang "Erbengemeinschaft Me." (Grundbuch von Bar.), der auch nach Angaben des Klägers erst nachträglich zur Beurkundung gelangt ist. Dass dem Kläger in dieser Angelegenheit ebenso wenig wie in den anderen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dargelegt worden ist, zeigt sich schon aus dem zur Akte .../06 genommenen E-Mail-Schreiben eines Mitarbeiters des Maklerbüros an die Notariatsangestellte P. vom 29. Oktober 2008, mit dem dieser dringend drei Grundbuchauszüge - u.a. bezüglich der Erben Me. - angefordert hat, ohne dieses Ersuchen näher zu begründen. Unstreitig hat Frau P. auf Nachfrage durch die Notarprüferin zudem erklärt, es sei üblich dem Makler auf Anfrage Grundbuchauszüge zuzuleiten. Einen konkreten Vorgang hat der Kläger zu den Grundbuchabrufen zum Aktenzeichen .../06 zumindest im Zeitpunkt der Notarprüfung auch nicht vorgelegt.

23

Soweit sich der Kläger - etwa mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 - dahin eingelassen hat, er habe Grundbuchauszüge angefordert, wenn ein entsprechender Maklerauftrag vorgelegen habe und der Grundbuchauszug zur Vorbereitung einer in "absehbarer Zeit" anstehenden Beurkundung benötigt worden sei, zeigt der Umstand, dass er nicht einmal für alle hier in Rede stehenden Fälle Makleraufträge hat einreichen können und es gerade nicht in allen Angelegenheiten zu einer Beurkundung gekommen ist, dass dies so nicht richtig sein kann. Genügend wäre dies aus vorstehenden Gründen überdies nicht. Zumindest im Zeitpunkt der jeweils erfolgten Grundbucheinsichten hat daher in keinem Fall ein rechtliches Interesse der (potentiellen) Urkundsbeteiligten vorgelegen bzw. ist dem Kläger, der ein solches hätte nachprüfen müssen, nicht dargelegt worden.

24

Mithin hat der Kläger, der mit Einlassung vom 7. Januar 2010 die den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen eingeräumt hat, es in den in der Disziplinarverfügung genannten sechs Fällen (Abfragen vom 7. Oktober 2008 betreffend das Grundbuch von U. Bl. ...5 und Bl. ...6, vom 20. Oktober 2008 betreffend das Grundbuch von T. Bl. ...2 und das Grundbuch von Dr. Bl. ...7, vom 29. Oktober 2008 betreffend das Grundbuch von Bar. Bl. ...2 und vom 6. November 2008 betreffen das Grundbuch von We.. Bl. ...8) versäumt, vor Einsichtnahme in die Grundbücher das Vorliegen eines rechtlichen Interesses in der gebotenen Weise festzustellen, und damit gegen gesetzliche Pflichten verstoßen.

25

Darauf, ob es eine allgemeine Absprache zwischen dem Kläger und dem Maklerunternehmen gegeben hat, nach Belieben Grundbuchauszüge anzufordern, die der Kläger in Abrede stellt, kommt es hingegen nicht an.

26

2.

Des Weiteren hat der Kläger, indem er zu seiner UR-Nr. ...8/08 einen Kaufvertrag beurkundet hat, bei dem auf Seiten der Verkäuferin, I. Tö., aufgrund einer ihm erteilten Generalvollmacht der Sozius des Klägers, Rechtsanwalt Wi. - im konkreten Fall vollmachtlos vertreten durch seine Ehefrau, B. Wi. - beteiligt war, gegen das Mitwirkungsverbot gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG verstoßen. Hiernach soll der Notar an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich um eine Angelegenheit einer Person handelt, mit der der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Notar gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist.

27

Das von dem Kläger beurkundete Geschäft war vorliegend schon deshalb Angelegenheit seines Sozius, Rechtsanwalt Wi., weil dieser Generalbevollmächtigter der Verkäuferin, Frau Tö., war, wobei es keine Rolle spielt, dass er sich insoweit im Beurkundungstermin durch seine Ehefrau (vollmachtslos) hat vertreten lassen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Mitwirkungsverbot bei Verwandten des Sozius nicht besteht. Denn die Ehefrau von Rechtsanwalt Wi. ist lediglich an seiner Stelle aufgetreten. Die Sache blieb gleichwohl Angelegenheit des Rechtsanwalt Wi., der die Interessen der Verkäuferin zu vertreten hatte und sich ihr gegenüber ggf. schadensersatzpflichtig machen konnte (§ 662, § 280 Abs. 1 BGB). Ob der Sozius hingegen selbst Partei des beurkundeten Vertrages war und daher auch ein (unmittelbares) wirtschaftliches Interesse am Erfolg hatte oder ob er lediglich deren Vertreter, ist hingegen irrelevant. Die mögliche - durch die Vorschrift zu vermeidende -Interessenkollision bleibt die gleiche, insbesondere ist der Bevollmächtigte nicht nur formell, sondern auch materiell beteiligt (vgl. zum Auftreten des Sozius als vollmachtloser Vertreter Senatsbeschluss vom 12. September 2003 - Not 24/03, Nds. Rpfl. 2004, 16 f.).

28

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Oktober 2008 (2 Not 5/08, zitiert nach [...]). Dort ging es um die Beurkundung unter Beteiligung eines mit dem (dortigen) Notar in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwalts als vollmachtlosem Vertreter. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in jenem Fall einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG bejaht. In der Entscheidung ist lediglich beiläufig davon die Rede, das grundlegende Verbot finde in eng begrenztem Umfang nur für die Fälle eine Ausnahme, in denen es lediglich um die Ausübung sogenannter Vollzugs-, Durchfuhrungs- oder Abwicklungsvollmachten gehe (so im Übrigen auch schon Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2005 - Not 10/05, Nds. Rpfl. 2006, 15 ff.), die das Oberlandesgericht Frankfurt seinerseits indes nicht bejaht hat (a.a.O., Rn. 5). Für das Vorliegen einer solchen Vollmacht gibt es vorliegend gerade keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelt es sich um ein Austausch- und kein Vollzugsgeschäft, dem, worauf der Präsident des Oberlandesgerichts Celle zu Recht hingewiesen hat, notwenig gegenläufige Interessen innewohnen. Dementsprechend treffen auch die von dem Oberlandesgericht Frankfurt seinerseits in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2004 (2 X (Not) 17/03, NJW 2005, 2092 ff.), der sich ebenfalls mit Vollzugs-, Durchfuhrungs- oder Abwicklungsvollmachten bzw. der Beurkundung von Hauptversammlungen befasst, auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu.

29

Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG gibt es vorliegend keinen Anlass. Sinn und Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass der Eindruck entsteht, der mit dem Notar in einer Berufsausü-bungs- oder Bürogemeinschaft verbundene Beteiligte könne sich durch Einfluss-nahme innerhalb des Bürobetriebes offen oder verdeckt Vorteile gegenüber anderen Beteiligten verschaffen (OLG Köln, a.a.O., [...] Rn. 18; Arndt/Lerch/Sand-kühler, 6. Aufl., § 16 Rn. 53). Hierdurch soll nicht nur die Gefährdung des Vertrauens in die Unparteilichkeit des Notars von vornherein ausgeschlossen, sondern auch ein entsprechender Anschein vermieden werden (BT-Drs. 13/4184, 36). Das Oberlandesgericht Köln - und nichts anderes lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt entnehmen - hat eine einschränkende Auslegung der Vorschrift daher nur dann in Erwägung gezogen, wenn ein solcher Anschein aus Sicht eines objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters ausscheidet. Dies ist in dem Fall, in dem der Sozius (oder ein Untervertreter) einseitig für die Interessen einer Vertragspartei handelt, allerdings nicht anzunehmen.

30

3.

Ferner hat der Kläger gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 5 BeurkG verstoßen.

31

a)

Gemäß § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht. Unstreitig hat es ein solches objektives Interesse anlässlich der Beurkundung des Vertrages, dem die Masse 2/2005 zugrunde lag, nicht gegeben. Das Sicherungsinteresse ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, der bloße (auch einvernehmliche) Wunsch der Beteiligten nach einer Verwahrung genügt nicht (Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54a Rn. 10). Ein Sicherungsinteresse fehlt, wenn das Geschäft ebenso gut ohne Einschaltung eines Notars abgewickelt werden könnte (BT-Drs. 13/4184, 37). Ein berechtigtes Sicherungsinteresse ist namentlich zur Verringerung des Vorleistungsrisikos - etwa bei vorzeitiger Besitzübergabe oder vor Eintragung der Vormerkung oder Finanzierungsgrundschuld - oder zur Sicherung von Grundpfandgläubigern anzunehmen (Winkler, a.a.O., Rn. 16 ff.). Nichts von alledem war vorliegend gegeben. Vielmehr ist das Geschäft ohne Einschaltung Dritter innerhalb eines Monats vollzogen worden. Darauf, dass die Beteiligten übereinstimmend eine notarielle Verwahrung wünschten und über die Kosten aufgeklärt waren, kommt es nicht an.

32

Auch der Umstand, dass die Prüfung der Amtsgeschäfte des Klägers nur in einem einzigen Fall (und ggf. einem weiteren, der aber nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung ist) einen Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG ergeben hat, steht einer disziplinarrechtlichen Ahndung nicht entgegen. Zwar ist zutreffend, dass der Gesetzgeber mit der inhaltlichen Neuregelung des § 54a BeurkG verhindern wollte, dass die Notare "formularmäßig" solche Verwahrungsgeschäfte vorsehen (BT-Drs. 13/4184, 37 f.; Winkler, a.a.O., Rn. 8). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff des berechtigten Sicherungsinteresses um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bei dessen Auslegung dem Notar ein von der Dienstaufsicht nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (Sandkühler, a.a.O., § 23 Rn. 41; Rundschreiben der Bundesnotarkammer 31/2000 vom 4. September 2000). Dies ändert aber nichts daran, dass die Durchführung eines Verwahrungsgeschäfts ohne berechtigtes Interesse amtspflichtwidrig ist (vgl. Renner, in: Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 5. Aufl., § 54a Rn. 5; Arndt/Lerch/Sandkühler, § 23 Rn. 54; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO und Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 54a BeurkG Rn. 23). Soweit vertreten wird, dass sich die dienstauf-sichtsrechtliche Prüfung auf die formularmäßige Abwicklung von Verwahrungsgeschäften über ein Notaranderkonto zu beschränken hat und nicht jeder einzelne Verstoß geahndet werden darf, weil auch dann, wenn ein Regelfall für eine Abwicklung ohne Notaranderkonto vorliege, nicht ohne Weiteres unterstellt werden könne, der Notar habe die gebotene Prüfung des berechtigten Sicherungsinteresses nicht vorgenommen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2008 -2 Not 5/08, Rn. 13; Zimmermann, DNotZ 2000, 164, 167 f.), ändert dies jedenfalls mit Blick auf den hier im Raum stehenden Verstoß nichts an der Befugnis der Dienstaufsicht, dagegen vorzugehen. Dass bereits ein einzelner Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG und nicht erst eine in einem Notariat festzustellende Systematik eine von der Dienstaufsicht zu verfolgende Dienstpflichtverletzung darstellt, ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift des § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG, die der Durchsetzung der vom Gesetzgeber präferierten Direktzahlungs-methode dient, zugleich die Risiken minimiert, die die notarielle Verwahrungstätigkeit mit sich bringt (vgl. Bambring, DNotZ 1999, 381, 385). Die Möglichkeit von Auszahlungsfehlern sind vielfältig und Verwahrungsgeschäfte in hohem Maße schadensträchtig (Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., Rn. 43). Steht - wie hier - fest, dass der Notar das Verwahrungsgeschäft allein deswegen durchgeführt hat, weil die Beteiligten es wollten und Dritte in das Geschäft nicht involviert waren, ist ein dem Notar zuzubilligender Beurteilungsspielraum nicht erkennbar, sondern ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG eindeutig. In einem solchen Fall ist mit Hertel (in: Eylmann/Vaasen, a.a.O., Rn. 23 Fußnote 49) davon auszugehen, dass die Dienstaufsicht auch unter Berücksichtung der gem. § 1 BNotO zu schützenden Unabhängigkeit der Amtsführung des Notars einschreiten darf. Denn insoweit handelt es sich um einen eindeutigen Verstoß, der neben der Praxis einer formularmäßigen Abwicklung über Notaranderkonto auch dann gegeben ist, wenn der der Notar in einem einzelnen Fall den bloßen Wunsch der Beteiligten für eine Anderkontenabwicklung genügen lässt. Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurts. Den Gründen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob dort ein gleichermaßen eindeutiger Verstoß gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG vorgelegen hat. Auch Zimmermann (vgl.o.) hat seine im Jahr 2000 vertretene Auffassung unter den Vorbehalt der Weiterentwicklung der "Usancen" gestellt (a. a. O, 168).

33

Dass es in H. eine abweichende Handhabung der Regelung des § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG gibt, ist nicht zu erkennen. Die von dem Kläger vorgelegten Ausdrucke von Internetseiten verschiedener Notariate belegen vielmehr, dass es zwar - wie vom Gesetz auch vorgehen - möglich ist, ein notarielles Verwahrungsgeschäft durchführen zu lassen, dies jedoch nur unter bestimmten - vom Notar in jedem Einzelfall zu prüfenden - Voraussetzungen (vgl. Bl. 100 ... SH 1). Inwieweit daher die Gepflogenheiten abweichen sollen, erschließt sich nicht. Letztlich ist nichts anderes als der Gesetzesinhalt wiedergegeben worden.

34

b)

Bei der Masse 1/2005 hat der Kläger es unterlassen, auf den Treuhandaufträgen der N. vom 28. November 2005, der P.-Bank vom 18. November 2005 und der V.-B. vom 1. Dezember 2005 die Annahme der Verwahrungsanweisung mit Datum und Unterschrift zu vermerken, obwohl § 54a Abs. 5 BeurkG dies vorsieht. Der Vermerk bringt zum Ausdruck, dass der Notar die Verwahrungsanweisung geprüft und inhaltlich bestätigt hat (Renner, a.a.O., Rn. 101). Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, dass die Annahme eindeutig und aktenkundig dokumentiert ist (Renner, a.a.O., Rn. 102). Relevant ist der Annahmevermerk damit - wie hier -vor allem für die von Dritten, etwa der finanzierenden Bank oder abzulösenden Grundpfandgläubigern, erteilten Treuhandaufträge.

35

4.

Zutreffend ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass dem Kläger zumindest fahrlässiges - im Fall des Verstoßes gegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG sogar grob fahrlässiges - Verhalten vorzuwerfen ist. Denn der Kläger hätte den Verstoß gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten ohne Weiteres erkennen können. Im Fall der Beteiligung seines Sozius hätte sich ihm der Verstoß gegen die zentrale Vorschrift des § 3 Abs. 1 BeurkG, in dem die für die Amtsführung besonders bedeutsamen Mitwirkungsverbote geregelt sind, geradezu aufdrängen müssen.

36

5.

Die dem Kläger vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen sind als einheitliches Dienstvergehen gem. § 95 BNotO zu ahnden.

37

Die Verhängung der im untersten Bereich der denkbaren Sanktion angesiedelten Geldbuße von 1.000,00 EUR - möglich sind solche bis zu 50.000,00 EUR - als Disziplinarmaßnahme gem. § 97 Abs. 1 BNotO ist nicht zu beanstanden.

38

Zugunsten des Klägers ist insoweit zu berücksichtigen, dass er sein Amt als Notar seit 1995 beanstandungsfrei geführt hat und ihm mit Blick auf die in Rede stehenden Verstöße nur der Vorwurf fahrlässigen Verschuldens - wenn auch in einem Fall des grob fahrlässigen Handelns - gemacht werden kann. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hat er freimütig eingeräumt und glaubhaft Abhilfe zugesagt. Weiter ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Verstöße gegen die Vorschrift des § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG auf der einen und § 54a Abs. 5 BeurkG auf der anderen Seite für sich betrachtet nicht schwer wiegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Urkundsbeteiligten im Fall der Masse 2/2005 übereinstimmend die Abwicklung des Kaufvertrages über Notaranderkonto wünschten und sie über die dadurch verursachten Kosten aufgeklärt worden sind. Ferner hat es sich insoweit lediglich um einen einzigen Verstoß gehandelt. Auch bei der unterbliebenen Bestätigung der Annahme des Verwahrungsauftrags der Banken gem. § 54a Abs. 5 BeurkG im Fall der Masse 1/2005 handelte es sich augenscheinlich um ein vereinzelt gebliebenes bloßes Versehen, dem - für sich betrachtet - keine gravierende Bedeutung zukommt.

39

Demgegenüber fallen aber die Verstöße gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG - einer zentralen Vorschrift im notariellen Berufsrecht - und gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO umso stärker ins Gewicht. Die Mitwirkungsverbote sollen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sichern und bereits den Anschein einer Parteinahme, der dem Ansehen des Amts des Notars in der Öffentlichkeit Schaden zufügt, verhindern. Auch wenn es sich um einen einzelnen Verstoß gehandelt hat, darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BeurkG den Kernbereich der Pflichten des Notars berührt. Dies gilt gleichermaßen für die Pflicht des Notars, gem. § 14 Abs. 1 und 3 BNotO gesetzliche Vorgaben zu beachten. Die Abrufe von Grundbuchauszügen auf bloße Bitte des Maklers und ohne Nachweis eines berechtigten Interesses sind überdies geeignet, den Verdacht zu nähren, der Notar handele vor allem um der guten Geschäftsverbindung zu dem Maklerbüro willen. Erschwerend kommt insoweit noch hinzu, dass der Beklagte die Notarinnen und Notare seines Geschäftsbereichs noch mit Schreiben vom 24. September 2008 - mithin nur kurze Zeit vor den in Rede stehenden Verstößen - auf die Probleme im Zusammenhang mit dem automatisierten Grundbuchabrufverfahren aufmerksam gemacht hat.

40

Die verhängte Geldbuße erscheint mit Blick auf die Anzahl der dem Kläger zur Last gelegten Verstöße - anders als er selbst meint - moderat, auch wenn den Beteiligten und Betroffenen ein Schaden nicht entstanden ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers rechtfertigen demgegenüber keine geringere Geldbuße. Der Notar hat lediglich darauf abgehoben, im Jahr 2009 - mithin in dem auf die maßgeblichen Pflichtverstöße folgenden Jahr - Bruttoumsätze von "nur" rund 37.000,00 EUR erzielt zu haben. Die Behauptung, er hätte insoweit Kosten in Höhe von 70% der Einnahmen gehabt, hat er nicht belegt. Welche Einkünfte der Kläger im Jahr 2008 erzielt hat, ist nicht dargetan, ebenso wenig, welche sonstigen Einkünfte der Kläger hat und welchen regelmäßigen Zahlungspflichten er unterliegt. Bei Anwaltsnotaren zählen zum Einkommen nicht nur die Einkünfte aus notarieller Tätigkeit, sondern auch aus der anwaltlichen oder einerweiteren beruflichen Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 S. 2 BNotO; Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O., § 97 Rn. 28).

41

Bei Abwägung sämtlicher Umstände erscheint mithin die Verhängung einer Geldbuße von 1.000,00 EUR ausreichend, aber auch erforderlich.

42

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 b Abs. 1 BNotO, § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 111 b Abs. 1 BNotO, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.

43

Den Streitwert hat der Senat gemäß § 111g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 3 GKG nach der Höhe der Geldbuße bemessen.

44

Anlass zur Zulassung der Berufung gem. § 111 d Satz 1 BNotO, § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO hat der Senat nicht.

45

Rechtsmittelbelehrunq

46

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen.