Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 04.07.2008, Az.: S 40 AY 187/07
Vereinbarkeit der Berücksichtigung von Bezugszeiten anderer Sozialleistungen als derjenigen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bei der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderlichen Vorbezugszeit mit dem Wortlaut der Norm; Abschreckungsfunktion der Vorbezugszeit für eine unberechtigte Einreise in das Bundesgebiet beabsichtigende Ausländer
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 04.07.2008
- Aktenzeichen
- S 40 AY 187/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 38294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2008:0704.S40AY187.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG für den Monat Oktober 2007 streitbefangen.
Die 1976 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der 1992 bis 2002 geborenen Klä-ger zu 3 bis 8 und stammen ihren Angaben zufolge aus Makedonien. Sie reisten im April 1998 zusammen mit den Klägern zu 3 bis 5 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 6 bis 8 sind 1998, 1999 und 2002 in Deutschland geboren.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger ist bis heute nicht eindeutig geklärt. Nach Einschätzung der Ausländerstelle der Beklagten kann eine freiwillige Ausreise aber nicht erfolgen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen können nicht vollzogen werden, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Interessen oder das öffentliche Interesse entgegenstehen (Band VII, Vorblätter, Bl. 61 d. VA). Die Kläger werden aus diesem Grund geduldet.
Die Kläger zu 1 bis 5 bezogen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet vom 3. April 1998 bis zum 2. April 2001 Leistungen nach§ 3 AsylbLG. Ab dem 3. April 2001 bis zum 30. September 2007 erhielten sie Leistungen nach§ 2 AsylbLG. Die Klägerin zu 6 bezog von der Beklagten Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 21. April 1998 bis zum 20. April 2001, der Kläger zu 7 vom 17. September 1999 bis zum 30. Juni 2002 und der Kläger zu 8 vom 5. September 2002 bis zum 4. September 2005. Nach dem Bezug von Leistungen nach§ 3 AsylbLG über einen Zeitraum von 36 Monaten wurden auch den Klägern zu 6 bis 8 jeweils Leistungen nach § 2 AsylbLG bis zum 30. September 2007 gewährt, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 30. April 2007.
Mit Bescheid vom 13. September 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern erneut Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Monat Oktober 2007 mit der Maßgabe, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger unter dem 3. Oktober 2007 Widerspruch und führten zur Begründung aus, dass auch der Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG bei der Erfüllung der 48-Monatsfrist im Sinne des § 2 AsylbLG in der ab dem 28. August 2007 geltenden Fassung zu berücksichtigen sei. Zudem verstoße eine Rückstufung auf das Leistungsniveau nach § 3 AsylbLG gegen die Verfassung, insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot.
Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 mit der Begründung zurück, dass sie noch nicht über einen Zeitraum von 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hätten und andere Sozialleistungen, insbesondere solche nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, nicht auf die nunmehr geltende 48-Monatsfrist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von den Klägern am 19. November 2007 beim Sozialgericht Hildesheim erhobene Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Dauer ihres bisherigen Leistungsbezugs nach § 2 AsylbLG, wie auch Bezugszeiten anderweitiger Sozialleistungen, bei der nunmehr geltenden Vorbezugszeit von 48 Monaten zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Eine wortlautgetreue Auslegung der Norm verletze die Kläger hingegen in ihren Grundrechten aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Zudem führe das Fehlen einer Übergangsvorschrift bei der Anhebung der erforderlichen Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monate zu einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die Kläger berufen sich im Hinblick auf die bisher nach § 2 AsylbLG gewährten Leistungen auch auf Bestandsschutz. Letztlich sei die Anhebung der Vorbezugszeit auf 48 Monate nicht zumutbar und verstoße gegen Art. 1 GG.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2007 zu verpflichten, den Klägern Leistungen gem. § 2 AsylbLG ab dem 1. Oktober 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter Bezugnahme auf sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der Ansicht, dass nach dem Wortlauf des§ 2 Abs. 1 AsylbLG bei der Erfüllung der 48-Monatsfrist ausschließlich diejenigen Zeiten zu berücksichtigen seien, in denen Leistungen nach § 3 AsylbLG gewährt wurden. Eine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG sei mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren, der auch mit der jüngsten Änderung des § 2 AsylbLG an dem eindeutigen Wortlaut der Norm insoweit festgehalten habe. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger teilt sie unter Verweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Art und Weise von Sozialhilfeleistungen und insbesondere von Leistungen nach dem AsylbLG zu regeln, nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Juli 2008, den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Leistungsakten (7 Bände) verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2007 ist rechtmäßig; die Kläger sind durch diese Entscheidung nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
1.
In zeitlicher Hinsicht ist Streitgegenstand der Klage die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2007. Dies ergibt sich durch Auslegung des angefochtenen Ausgangsbescheids, nach dem den Klägern Leistungen nach dem AsylbLG "für den Monat 10/2007" gewährt worden sind.
2.
Die Kläger haben in diesem Zeitraum keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Vorliegend ist § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2, BGBl. I 1970, 2007) anzuwenden. Mangels Übergangsvorschrift ist das Gesetz am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 28. August 2007 in Kraft getreten (Artikel 10 Abs. 1, BGBl. I 1970, 2114).
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten "Leistungen nach § 3 erhalten haben" und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach§ 2 Abs. 1 AsylbLG nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhält, § 2 Abs. 3 AsylbLG.
a)
Die Kläger sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.
b)
Sie erfüllen jedoch nicht die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderliche Vorbezugszeit, da sie im Oktober 2007 noch nicht über einen Zeitraum von 48 Monaten Leistungen nach§ 3 AsylbLG bezogen haben und Zeiten des Leistungsbezugs nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bei dieser Frist nicht zu berücksichtigen sind.
aa)
Die erkennende Kammer folgt damit der wortlautgetreuen Auslegung des § 2 Abs. 1 A-sylbLG.
Die Berücksichtigung von Bezugszeiten anderer Sozialleistungen als derjenigen nach § 3 AsylbLG bei der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erforderlichen Vorbezugszeit verstößt gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und ist nicht zulässig (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2007, Az.: S3 B 487/07; Beschluss vom 2. Februar 2008, Az.: S3 B 435/07; Beschluss vom 27. März 2008, Az.: S3 A 262/07; VG Bremen, Beschluss vom 12. Oktober 2007, Az.: S 5 V 2457/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2006, Az.: L 7 AY 2806/06 zur bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG). Diese Auffassung entspricht - soweit aus den bereits veröffentlichten Berichterstattungen ersichtlich - auch der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil 17. Juni 2008, Az.: B 8/9 AY 1/07 R, bislang unveröffentlicht, vgl. Medieninformation 25/08 vom 17. Juni 2008), nach der es sich bei der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG notwendigen Vorbezugszeit nicht um eine Wartefrist handelt, die etwa durch den Bezug anderer Sozialleistungen als Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann.
Die in der neueren sozialgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindliche Gegenauffassung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2008, Az.: L 11 AY 82/07 ER, L 11 B 52/07 AY; LSG Hessen, Beschluss vom 21. März 2007, Az.: L 7 AY 14/06 ER; SG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2007, Az.: S 20 AY 4/07; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 27. April 2006, Az.: L 20 B 10/06 AY ER), die im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch andere, insbesondere existenzsichernde bzw. "höherwertige" Sozialleistungen bei der Erfüllung der Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigt, ist mit dem Wortlaut der Norm und dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren.
Raum für eine vom Wortlaut der Norm abweichende Auslegung besteht nicht. Eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist nur zulässig und dann auch geboten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang einer Regelung sowie deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen allein eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (vgl. BVerfGE 69, 1 (55) [BVerfG 24.04.1985 - 2 BvF 2/83]; 83, 201 (214 f.); 86, 288 (320 f.); 88, 145 (166); 95, 64 (81, 93)).
(1)
§ 2 Abs. 1 AsylbLG lässt nach grammatischer Auslegung allein die Berücksichtigung von Leistungen nach§ 3 AsylbLG zu, auch wenn in der Norm auf "Leistungen nach § 3" ohne Gesetzesbezeichnung Bezug genommen wird. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik (vgl. Hohm, in: GK-AsylbLG, Loseblatt, Stand: April 2008, § 2 Rn. 35 m.w.N.).
(2)
Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Leistungsrechts nach dem AsylbLG (teleologische Auslegung).
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind gem. § 1 Abs. 1 AsylbLG in der heute geltenden Fassung Ausländer, die (noch) nicht über einen verfestigten Aufenthaltsstatus und über keine längerfristige Bleibeperspektive in Deutschland verfügen. Darunter fallen Asylbewerber, Einreisewillige ohne Erlaubnis, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG oder aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 AufenthG, Inhaber einer Duldung und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Partner und Familienangehörige.
Das Leistungsrecht nach dem AsylbLG bezweckt nicht vornehmlich die Integration der nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten (vgl. BT-Drs. 12/4451, S. 7; BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998, Az.: 5 B 82/97). Vielmehr sollen Ausländer ohne verfestigtes Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht allein aus fiskalischen Interessen, sondern insbesondere wegen der beabsichtigten abschreckenden Wirkung für politisch nicht verfolgte Ausländer, die eine unberechtigte Einreise in das Bundesgebiet beabsichtigen, über ei-nen bestimmten Zeitraum auf den Bezug von Grundleistungen verwiesen werden (vgl. BT-Drs. 12/5008, S. 13; siehe auch zum Gesetzgebungsverfahren, insb. zum AsylbLG 1993, Hohm, a.a.O., Bd. I "Entstehungsgeschichte", Rn. 15 ff.). Auch soll der Bezug von Grundleistungen ausreisepflichtige Ausländer dazu bewegen, Deutschland freiwillig zu verlassen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist in erster Linie, den Anreiz zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Verbleib in Deutschland durch die eingeschränkte Gewährung von Sozialleistungen zu verringern.
Gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG wird bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG nach der Überschrift der Norm "in besonderen Fällen" ein erhöhter Integrationsbedarf anerkannt; dieser wird jedoch nicht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer in Deutschland abhängig gemacht, sondern von dem Aufenthaltsstatus des Ausländers. Dies ergibt sich eindeutig aus der Voraussetzung einer bestimmten Dauer eines Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG, die nach der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur z.B. nicht durch Zeiten der Erwerbstätigkeit, die zu einer Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Kräften führt, erfüllt werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007, L 11 AY 58/06 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 14. August 2006, Az.: S 40 AY 25/06 ER, SAR-Aktuell 3/08, S. 34 ff.; Urteil vom 14. Dezember 2007, Az.: S 40 AY 5/07 m.w.N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 30. Juli 2003, Az.: 5 K 1035/02; Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 38.1; Birk, in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 2 AsylbLG Rn. 3; a. A. wohl LSG NRW, Beschluss vom 27. April 2006, Az.: L 20 B 10/06 AY ER). Daraus ergibt sich wiederum, dass weder eine zeitliche Komponente (Aufenthaltsdauer) noch von den Leistungsberechtigten erzielte Integrationserfolge (etwa durch Erwerbstätigkeit) bei der Erfüllung der Vorbezugszeit besondere Berücksichtigung finden können.
Die in der neueren sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung (s. o), die im Wege einer erweiternden Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch andere Sozialleistungen, insbesondere nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), bei der Erfüllung der Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigt, missachtet die vom Gesetzgeber gewollte Verknüpfung eines möglichen Anspruchs auf privilegierte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mit dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers. Denn der Bezug von Grundleistungen soll auch denjenigen Ausländer betreffen, der sein bisheriges Aufenthaltsrecht verliert und aus diesem Grund womöglich erstmals aus-reisepflichtig wird. Die damit verbundene Perspektive, Deutschland in absehbarer Zeit verlassen zu müssen, erwächst dann ggf. erst nach einer längeren Aufenthaltsdauer durch den Verlust des Aufenthaltsrechtes und ist von der bisherigen Zeit seines Aufenthalts in Deutschland unabhängig (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2008, Az.: S3 B 168/08, S3 S 169/08). Der Bezug von Grundleistungen kann damit ohne Weiteres auch einen Ausländer betreffen, der sich in der zurückliegenden Zeit rechtmäßig in Deutschland aufgehalten, sich in hohem Maße in die deutsche Gesellschaft integriert und bisher über einen langen Zeitraum Sozialleistungen bezogen hat, der jedoch gleichwohl wegen des Verlustes seines Aufenthaltsrechts gehalten ist, Deutschland zu verlassen. Nicht die Aufenthaltsdauer des Ausländers im Bundesgebiet, sondern allein der Umstand, dass er über einen langen Zeitraum Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, soll zu einem Bezug von höheren Leistungen führen, da sich die Erwartung, dass er bald ausreist, schwerer aufrechterhalten lässt (OVG Bremen, a.a.O.).
(3)
Gegen eine vom Wortlaut abweichende Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie.
Schon 1997 hat der Gesetzgeber bei der Einführung der 36-Monatsfrist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. mit Einführung einer Stichtagsregelung ausdrücklich klargestellt, dass allein der Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG den Tatbestand der Norm erfüllt (Ers-tes Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997, Art. 1, BT-Drucksache 13/2746; zur ergangenen Rechtsprechung vgl. beispielhaft Sächs-OVG, Beschluss vom 18. August 1997, Az.: 2 S 361/97, abgedruckt in GK-AsylbLG, VII - vor § 1 (OVG - Nr. 3); zu der Gesetzeshistorie vgl. auch GK-AsylbLG, Bd. I, II - Entstehungsgeschichte, Rn. 46 ff., sowie § 2 AsylbLG, Rn. 34). In Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung hat der Gesetzgeber§ 2 Abs. 1 AsylbLG zuletzt durch das Gesetz vom 19. August 2007 verändert und dabei an dem klaren Wortlaut der Vorschrift festgehalten. Eine Diskrepanz zwischen dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm kann die erkennende Kammer aus diesem Grund nicht feststellen. Dadurch, dass der Gesetzgeber an dem eindeutigen Wortlaut der Norm festgehalten hat, kann auch nicht geschlossen werden, dass er in Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung durch einen klarstellenden Zusatz in § 2 Abs. 1 AsylbLG wie etwa "nur" oder "ausschließlich" vor "Leistungen nach § 3 erhalten haben" hätte signalisieren müssen, dass nur solche Leistungen "nach § 3" zu berücksichtigen seien (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. März 2008, Az.: L 11 AY 87/07 ER; Beschluss vom 26. Juni 2008, Az.: L 11 AY 64/08 ER). Nach Auffassung der Kammer kann auf Grund eines solchen Unterlassens und dem Festhalten an einem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass bei der erforderlichen Vorbezugszeit auch andere Sozialleistungen als solche nach § 3 AsylbLG berücksichtigt werden sollen. Ebendies hätte er durch einen entsprechenden Zusatz klargestellt. Im Übrigen hat sich die Auslegung der Norm in der zurückliegenden Zeit, jedenfalls bis 2005, auch an dem Wortlaut der Norm orientiert (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. August 1997, Az.: 2 S 361/97, abgedr. in: GK-AsylbLG, unter VII, vor § 1 [OVG - Nr. 3]; Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 35).
bb)
Das Fehlen einer Übergangsvorschrift bei der Einführung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2, BGBl. I 1970, 2007) führt nicht zu dazu, dass diejenigen Ausländer, die bis zum 27. August 2007 die 36-Monatsfrist nach § 2 AsylbLG (2005) durchlaufen haben, von der erforderlichen Vorbezugszeit eines 48 Monate währenden Leistungsbezugs nach§ 3 AsylbLG befreit sind.
§ 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf diese Leistungsfälle nicht analog anwendbar (so SG Osnabrück, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: S 16 AY 30/07 ER).
Selbst wenn der Gesetzgeber die problematische Behandlung derjenigen Leistungsberechtigten, die vor der Einführung der 48-Monatsfrist bereits über einen Zeitraum von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, die 48-Monatsfrist jedoch (noch) nicht erfüllen, unbeabsichtigt nicht geregelt hat, ist der Kammer eine geeignete Übergangsvorschrift, die hier entsprechend angewendet werden könnte, nicht ersichtlich.
Zwar lässt sich den Gesetzesmaterialien zu der Einführung der 48-Monatsfrist (BT-Drs. 16/5065, S. 232) keine Vorgabe des Gesetzgebers entnehmen, wie solche Übergangsfälle zu behandeln sind. Nach der Begründung steht die Anhebung der Frist von 36 auf 48 Monate in § 2 Abs. 1 AsylbLG im Zusammenhang mit der gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG und der Änderung des § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung, wonach Geduldete einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang erhalten, wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Neufassung des § 2 AsylbLG werde eine einheitliche Stufung nach vier Jahren eingeführt. In der weiteren Begründung des Gesetzgebers stellt er den Zusammenhang zwischen der Gewährung der höheren Leistungen nach dem SGB XII mit der Integration des Ausländers aufgrund der zeitlichen Verfestigung des Aufenthalts dar.
Eine solche Regelungslücke kann jedoch nur durch eine entsprechende Anwendung einer anderen Übergangsvorschrift, die eine vergleichbare Interessenlage betrifft, geschlossen werden, nicht jedoch durch die analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG selbst.
Bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 AsylbLG schließt die Kammer eine entsprechende Anwendung einer anderen Übergangsvorschrift, etwa aus dem sonst geltenden Grundsicherungsrecht (BSHG, SGB II, SGB XII), aus. Auch mit Einführung der 36-Monatsfrist im Jahr 1997 hat der Gesetzgeber durch die Verwendung einer Stichtagsregelung ("frühestens beginnend am 1. Juni 1997") bewusst keine Übergangsregelung zu Gunsten der Leistungsberechtigten erlassen. Dieses Vorgehen ist zwar in der Literatur vereinzelt auf Kritik gestoßen. Maßgeblichen Einfluss auf die herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, die eine solche Übergangsvorschrift nicht für geboten erachtete, hatte sie jedoch nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000, Az.: 16 E 596/99, abgedruckt in: GK-AsylbLG, unter VII, zu § 2 [OVG - Nr. 14.1]; vgl. auch Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 22 m.w.N.). Darüber hinaus stellt das AsylbLG ein abgeschlossenes Leistungssystem dar, das nach Sinn und Zweck (vgl. o.) keine insoweit vergleichbare Interessenlage betrifft.
cc)
Einen Verstoß gegen das GG kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Grundrechte der Kläger sind durch die wortlautgetreue Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht verletzt.
(1)
Die Kläger können sich im Hinblick auf die bis September 2007 gewährten Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht auf Bestandsschutz aus höherrangigem Recht (Art. 14 GG) berufen. Leistungen nach dem AsylbLG sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer besonderen Notsituation (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: B 9b AY 1/06 R). Ein Bestandsschutz ist diesen Leistungen wesensfremd (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2008, Az.: 11 AY 91/07 ER und L 11 B 55/07 AY). Sie sind keine beitragsfinanzierten Leistungen, sondern aus Steuermitteln finanziert (vgl. zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 21. März 2007, B 11a AL 43/06 R).
(2)
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 GG liegt nicht vor, da alle dem Anwendungsbereich von § 1 AsylbLG unterfallenden Personen in gleicher Weise von der nunmehr vierjährigen Vorbezugszeit betroffen sind. Im Übrigen steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Gewährung von Sozialleistungen im Allgemeinen und für den in dem AsylblG bezeichneten Personenkreis, die nicht über einen verfestigten Aufenthalt in der BRD verfügen, im Besonderen ein weit reichender Gestaltungsspielraum zu, den Bedarf an sozialer Integration in seiner Höhe zu bemessen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 1997, Az.: 12 L 5709/96; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Sächs. OVG, a. a.O.) und an bestimmte Merkmale zu knüpfen. Dieser Gestaltungsspielraum ist seitens der Rechtsprechung nur in Grenzen überprüfbar und wurde vom Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer nicht überschritten.
(3)
Auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 20 GG liegt nicht vor.
Die getroffene Regelung bewirkt keine sog. "echte" Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, die Rechtsfolge also schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2006, Az.: 2 BvR 226/06). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da nicht in die insoweit abgeschlossene Leistungsgewährung vor der Gesetzesänderung eingegriffen wird (vgl. zur AsylbLG-Novelle 1997: Sächs. OVG, a. a.O.).
Eine mit der Gesetzesänderung zum 28. August 2007 verbundene, lediglich "unechte" Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung wäre nur dann unzulässig, wenn damit zugleich ein entwertender Eingriff vorgenommen worden wäre, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2008, Az.: B 1 KR 18/07 R m.w.N.). Gegen einen Vorrang des Vertrauens der Kläger in den weiteren Bezug von Leistungen nach § 2 A-sylbLG spricht bereits, dass die Leistungsempfänger nach der Konzeption des Gesetzes gerade keinen gefestigten Aufenthalt im Bundesgebiet haben (vgl. Sächs. OVG, a. a.O.). Darüber hinaus dienen Leistungen nach dem AsylbLG - wie dargelegt - der Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Gerade diese Konzeption der Leistungen nach dem AsylbLG spricht entscheidend gegen ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer begünstigenden Regelung für die Zukunft.
(4)
Schließlich bestehen zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der Höhe der nach§ 3 AsylbLG gewährten Leistungen und der Anhebung der erforderlichen Vorbezugszeit auf 48 Monate, auch unter Berücksichtigung des vorhergehenden Bezugs der Kläger von privilegierten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Verfassungsrechtlich ist das Existenzminimum in Art. 1 Abs. 1 GG dergestalt garantiert, dass es Aufgabe des Staates ist, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen. In Anwendung dieser Maßstäbe hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29. September 1998, Az.: 5 B 82/97) entschieden, dass der Umstand, dass die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als vergleichbare Leistungen nach dem BSHG, nicht die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber gewährleiste mit den Leistungen nach dem AsylbLG nicht das verfassungsrechtlich Gebotene. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juli 2006 (Az.:1 BvR 293/05, NVwZ 2007, 436) keine Veranlassung gesehen, die damals noch geltende 36-Monatsfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen in Frage zu stellen. Vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt, dass es im sozialpolitischen Ermessen des Gesetzgebers stehe, für Personen, die nach dem AsylLG zu beurteilen sind, ein eigenes Konzept zur Sicherung ihres Lebensbedarfs zu entwickeln und dabei auch Regelungen über die Gewährung von Leistungen abweichend vom Recht der Sozialhilfe zu treffen. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Art und Umfang von Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland abhängig zu machen (zu allem auch Hachmann/Hohm, Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes durch EU-Richtlinien, NVwZ 2008, 33, 36). Auch das Nds. Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmungen des AsylbLG (in der Fassung von 1997) verfassungsmäßig sind (Beschluss vom 21. Juni 2000, Az.: 12 L 3349/99). Zwar hat eine nach § 3 Abs. 3 AsylbLG vorgesehene Anpassung der Beträge nach § 3 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 2 AsylbLG (Taschengeld, Wert der Gutscheine bzw. Geldleistungen) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1993 nie stattgefunden, was angesichts der zwischenzeitlichen Inflation (von Birk, a.a.O., § 3 Rn. 8, mit ca. 20% beziffert) eine seit 1993 erheblich fortgeschrittene Absenkung der Grundleistungen bedeutet.
Bei der Frage der Beurteilung der Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Leistungen für den in § 3 Abs. 1 AsylbLG genannten Bedarf nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG ist jedoch ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der in § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG genannten Beurteilungsverantwortlichen anzuerkennen, den diese nach Auffassung der Kammer regelmäßig beachtet haben (so auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5. Mai 2008; Az.: L 20 AY 5/07; vgl. aber Hohm, a.a.O., § 3 Rn. 94 und Birk, a.a.O., die verfassungsrechtliche Bedenken äußern). Zugleich hat der Gesetzgeber mit Anhebung der Vorbezugszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG auf 48 Monate den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum, das Leistungsrecht von Ausländern ohne längerfristige Bleibeperspektive abweichend von dem Recht der Sozialhilfe auszugestalten, nicht überschritten.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4.
Über den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hatte die Kammer nicht zu befinden, da die prozessuale Bedingung einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten nicht eingetreten ist.
5.
Die Kammer hat die gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG mit einem Streitwert der Sache von etwa 510 Euro nicht zulässige Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und von einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. etwa Beschluss vom 17. März 2008, Az.: L 11 AY 87/07 ER) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Aufgrund dieses Verfahrens ruhen zahlreiche, derzeit vor dem SG Hildesheim anhängige Klagen, die jeweils die Einführung der 48-Monatsfrist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG und die damit einhergehende Rückstufung auf das Leistungsniveau nach § 3 AsylbLG betreffen. Ob die hier streitige Rechtsfrage nunmehr höchstrichterlich geklärt ist (vgl. o., Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9 AY 1/07 R), lässt sich aus den bisher veröffentlichten Berichterstattungen des BSG nicht eindeutig beantworten.