Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 05.05.2008, Az.: S 34 SO 98/05

Erstattungsanspruch eines Krankenhauses als "Nothelferin" gegen einen Sozialhifeträger wegen Entbindung eines Kindes von einer nicht krankenversicherten Ausländerin; Vorliegen eines Eilfalls im sozialhilferechtlichen Sinn bei Durchführung einer Entbindung im Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
05.05.2008
Aktenzeichen
S 34 SO 98/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 29898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2008:0505.S34SO98.05.0A

Redaktioneller Leitsatz

Ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus und macht als sog. "Nothelferin" einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten als Sozialhilfeträger geltend.

2

Die brasilianische Staatsangehörige {K.} {L.} {M.} reiste am 05.06.1999 mit einem Touristenvisum nach Deutschland ein. Sie lernte hier Herrn {N.} {O.} kennen, wurde von ihm schwanger und beschloss, nach dem Ablauf des Visums nicht wieder in ihre Heimat zurückzukehren. Über einen Aufenthaltstitel verfügte sie indessen nicht.

3

Am xx.xx.xxxx wurde sie in der Frauenklinik des Universitätsklinikums {C.} aufgenommen und gebar am selben Tag ihren Sohn {P.}, der deutscher Staatsangehöriger ist. Bis zum xx.xx.xxxx verblieb Frau {L.} {M.} im Universitätsklinikum. Da sie nicht krankenversichert war, war die Aufnahme als sog. "Selbstzahlerin" erfolgt. Die Vereinbarung über ihre stationäre Behandlung und deren Bezahlung wurde am 24.10.2000 jedoch nicht von ihr, sondern von Herrn {O.} unterzeichnet. Auf ihr findet sich kein Hinweis, dass sie im Auftrag oder in Vertretung von Frau {L.} {M.}, die damals nahezu über keinerlei Deutschkenntnisse verfügte, abgeschlossen werden sollte. Als Wohnanschrift der Patientin wurde von Herrn {O.} "{Q.}str., {R.}" angegeben. Ob Frau {L.} {M.} - oder Herr {O.} - bei der Aufnahme im Krankenhaus überhaupt in der Lage waren, die anfallenden Kosten aus eigenen Mitteln zu begleichen, wurde von der Klägerin weder erfragt noch bedacht.

4

Die Entbindungskosten betrugen 3.700,91 DM (= 1.892,24 EUR), die Frau {L.} {M.} mit Schreiben des Universitätsklinikums vom 06.11.2000 in Rechnung gestellt wurden. Nachdem keine Zahlung erfolgt war, stellte die Klägerin beim Sozialamt der Stadt {C.} (die in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrag des Beigeladenen handelt) am 22.12.2002 einen Antrag auf Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln nach § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Dieser Antrag wurde nicht beschieden, sondern - weil sich die Stadt {C.} nicht für örtlich zuständig hielt - Anfang Januar 2001 an die Samtgemeinde {R.} (die in Sozialhilfeangelegenheiten für den Beklagten handelt) weitergeleitet. Da weder Herr {O.} noch Frau {L.} {M.} dort polizeilich gemeldet waren, lehnte die Samtgemeinde {R.} den Antrag mit Bescheid vom 21.10.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.05.2005, ab.

5

Die Klägerin hat am 08.06.2005 Klage erhoben.

6

Sie meint, Frau {L.} {M.} habe hinsichtlich der Entbindungskosten einen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Diesen hätte der Beklagte befriedigen müssen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Leistungserbringung in {R.} gehabt habe. Sähe man dies nicht so, sei der Beigeladene erstattungspflichtig, da es dann auf den tatsächlichen Aufenthalt bei Einlieferung ins Universitätsklinikum, der in der Stadt {C.} gewesen sei, ankomme.

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Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Samtgemeinde {R.} vom 21.10.2002 in Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20.05.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die stationäre Behandlung von Frau {L.} {M.} in der Zeit vom 24.10. 2000 bis 26.10.2000 einen Betrag in Höhe von 1.892,24 EUR nebst 4% Verzugszinsen ab dem 01.11.2002 zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte hält sich nicht für örtlich zuständig, da - wofür die Klägerin die Beweislast trage - nicht feststehe, dass Frau {L.} {M.} am xx.xx.xxxx ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich gehabt habe. Zudem habe überhaupt kein Notfall im Sinne von § 121 BSHG vorgelegen, vielmehr wolle ihn die Klägerin quasi als Ausfallbürgen in Anspruch nehmen, nachdem sich nunmehr die Zahlungsunfähigkeit von Frau {L.} {M.} und Herrn {O.} herausgestellt hätte. Schließlich sei § 121 BSHG gar nicht einschlägig, weil Frau {L.} {M.} als damals vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerin nur Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehabt haben könnte. Nach § 10 a Abs. 2 AsylbLG wäre indessen die (zunächst beigeladene) Stadt {C.} für Krankenbehandlungen - auch im Nothilfefall - leistungsverpflichtet gewesen.

10

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beiladungsbeschluss vom 16.06.2005 dahin geändert, dass anstelle der Stadt {C.} der Landkreis {C.} zum Verfahren beigeladen wird.

11

Der Beigeladene stellt keinen Antrag, er trägt vor, im Oktober 2000 weder sachlich noch örtlich für Sozialhilfeleistungen an Frau {L.} {M.} zuständig gewesen zu sein.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

14

Die Klägerin kann sich für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber dem Beigeladenen mit Erfolg auf eine Rechtsgrundlage berufen. Die Voraussetzungen hierfür nach der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 121 BSHG sind nicht erfüllt.

15

Das zum 31.12.2004 außer Kraft getretene BSHG findet noch Anwendung, weil die Kosten, für die der Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird, im Jahre 2000 entstanden sind und die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs entscheidend ist (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rn. 138, 141 m.w.N.). Erst für ab 01.01.2005 entstandene Erstattungsansprüche eines Nothelfers sind die ab 01.01.2005 in Kraft getretenen Regelungen des SGB XII maßgeblich, so dass § 25 SGB XII, mit dem im Übrigen der Regelungsgehalt des § 121 BSHG übernommen worden ist, hier nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

16

Nach § 121 BSHG sind demjenigen, der im Einzelfall einem anderen Hilfe gewährt, dann die Aufwendungen im gebotenen Umfange zu erstatten, wenn der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe gewährt hätte.

17

Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts kann zwar Anspruchsberechtigte nach § 121 BSHG sein. Doch hat sie hier Frau {L.} {M.} nicht in einem nach § 121 BSHG vorausgesetzten Eilfall Hilfe geleistet. Ein Eilfall setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden muss und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich ist. Das Vorliegen einer Notsituation im medizinischen Sinne reicht danach für das Vorliegen eine Eilfalls im sozialhilferechtlichen Sinne nicht aus. Vielmehr wird weiter vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre. Unterbleibt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern in Folge der Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfesuchenden durch den Helfer, so schließt dies einen Eilfall aus In seinem Urteil vom 31.05.2001 - 5 C 20.00 - ([...]) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:

18

Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 121 BSHG nicht abgenommen. In seinem Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG V C 27.73 - (BVerwGE 45, 131, 133 = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 2 S. 5) hat der Senat mit Blick auf das Risiko des Nothelfers, "auf den Aufwendungen sitzen zu bleiben", die Notwendigkeit betont, gegebenenfalls selbst den Weg der Durchsetzung von Ansprüchen unmittelbar gegen den Hilfeempfänger zu gehen, da sonst die Besorgnis begründet sei, der Träger der Sozialhilfe könne in die Stellung eines Ausfallbürgen gedrängt werden; Entsprechendes gilt mit Blick auf das Risiko einer wegen des Status oder der vermeintlichen Bonität des Patienten bzw. seiner Angehörigen zu gering angesetzten Vorschussanforderung.

19

In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze war die Entbindung der Frau {L.} {M.} im Universitätsklinikum kein Notfall. Der Patientin hat bei der Klägerin - soweit die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen dazu aussagekräftig sind - ohne akute Beschwerden oder Dringlichkeit um Aufnahme nachgesucht. Sie ist nicht etwa als "Notfall" eingeliefert worden, sondern hat sich am Morgen des xx.xx.xxxx, einem Dienstag, vor 9.00 Uhr selbst ins Klinikum begeben. Ebenso "unauffällig" verlief nach Aktenlage auch die Entbindung, das Vorliegen irgendwelcher Komplikationen ist nicht ersichtlich. Vermutlich wird sich Frau {L.} {M.} an das Universitätsklinikum gewandt haben, weil sie hoffte, angesichts der Größe der Institution als "Illegale" dort von den Ausländerbehörden nicht so leicht aufgespürt zu werden. Ob diese Vermutung tatsächlich zutrifft, ist aber rechtlich unerheblich, da - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, von einem (medizinischen) Notfall auszugehen.

20

Zudem liegt (und hierauf kommt es entscheidend an) erst recht kein sozialhilferechtlicher Eilfall vor. Die Klägerin hätte sich bereits am Aufnahmetag, am Dienstag Morgen, telefonisch an das Sozialamt der Stadt {C.} wenden können, um die für die Leistung der Sozialhilfe notwendige Kenntnis einer Leistungsbehörde (die örtliche Zuständigkeit ist dafür unerheblich) vom Bedarf der Patientin zu vermitteln. Dies ist unterblieben, weil die Mitarbeiter der Klägerin es versäumt hatten, sich über die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Bild zu machen. Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Nachfrage war bereits der Umstand, dass eine nahezu kein Deutsch sprechende Ausländerin Leistungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen wollte. Allein dies hätte die Mitarbeiter der Klägerin hellhörig werden lassen müssen. Eine plausible Erklärung, warum man von der Leistungsfähigkeit der Patientin als Selbstzahlerin ausging, erschließen sich dem Gericht nicht.

21

Unabhängig von den vorstehenden Darlegungen ist darauf hinzuweisen, dass auch die weitere Voraussetzung für einen Anspruch nach § 121 BSHG, nämlich, dass der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles für die Zeit der Nothilfe Sozialhilfe hätte gewähren müssen, d.h. zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, dürfte nicht gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe vorgelegen hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht sicher festgestellt, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 121 BSHG nicht vorliegen. Es spricht viel dafür, dass der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG dem entgegensteht. Frau {L.} {M.} hatte gegen den Kindesvater, Herrn {O.}, gem. § 1615 I BGB einen Anspruch auf Übernahme der Entbindungskosten. Dass dieser Anspruch nicht hätte realisiert werden können, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. In den Verwaltungsvorgängen gibt es lediglich allgemeine Hinweise auf fehlende Zahlungsfähigkeit, aber keine Beweise dafür (wie z.B. das Protokoll einer fruchtlosen Pfändung durch den Gerichtsvollzieher).

22

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob Vertragspartner der Klägerin Herr {O.} und nicht Frau {L.} {M.} geworden ist. Ersterer hat die Aufnahmevereinbarung (Bl. 27 GA) eigenhändig unterzeichnet und dabei nicht deutlich gemacht, dass er in Vertretung oder im Auftrag von Frau {L.} {M.} gehandelt hat oder dies wollte. Deshalb spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Klägerin an Herrn {O.} wegen der Kosten hätte wenden müssen.

23

Ob - wie der Beklagte mit beachtlichen Argumenten einwendet - § 121 BSHG überhaupt Anwendung finden kann, weil Anspruchsgrundlage für Krankenhilfe an die sich damals noch "illegal" in Deutschland aufhaltende Frau {L.} {M.} nur § 1, 3 AsylbLG hätten sein können, weshalb der Beklagte in Anwendung von § 10 a Abs. 2 AsylbLG nicht zuständig hätte sein können, bedarf ebenfalls keiner weiteren Erörterung. Denn die (oben dargestellten und hier leistungsausschließenden) Grundsätze zu § 121 BSHG fänden entsprechende Anwendung.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.